Full text : Festschrift zum 25jährigen Bestehen des Verbandes deutscher Chokolade-Fabrikanten

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*)  M.  I.  XIX  Nr.  9  S.  110.„
**)  M.  I.  XIX  Nr.  8  S.  123.
***)  Zeitschrift  „Export"  Berlin  1901.  Nr.  21.

Auf  Grund  des  Gesetzes  wegen  unlauteren  Wettbewerbes  hatten
52  Mitglieder  des  Verbandes  gegen  eine  Chokoladenfabrik  außerhalb  desselben, ­
  welche  ihre  Fabrikate  als  die  einzig  reinen,  die  übrigen  aber
sämmtlich  als  verfälscht  bezeichnete,  Zivilklage  eingereicht.  In  der  ersten
Instanz  wurde  nur  ein  theilweise  obsiegendes  Urtheil  vom  29.  Mai  1897
erreicht,  wogegen  Kläger  und  Beklagte  Berufung  beim  Kammergericht  in
Berlin  einlegten.  Durch  fortgesetzte  Winkelzüge  der  Beklagten  war  es
denselben  gelungen,  von  Anbeginn  des  Prozesses  bis  zur  Urtheilsverkündigung
eine  dreijährige  Verschleppung  herbeizuführen.  Durch  Urtheil  vom  10.  Mai
1899*)  wurde  den  Beklagten  untersagt,  zu  behaupten  und  zu  verbreiten:
„daß  Chokoladenfabrikate,  die  unter  einem  Zusatz  von  Kakaobutter ­
  hergestellt  sind,  unrein  oder  verfälscht  sind,  unter  Androhung ­
  einer  Strafe  von  100  M.  für  jeden  einzelnen  Fall".
Da  sich  die  Beklagten  damit  nicht  zufrieden  gaben,  hatte  sich  noch  das
Reichsgericht  mit  dem  Prozeß  zu  beschäftigen,  welches  das  vorinstanzliche
Urtheil  vom  15.  Dezember  1899  bestätigte.**)
Dies  war  ein  durchschlagender  Erfolg,  wenn  auch  lP/2  Jahre  dazu
gehört  hatten,  das  Ziel  zu  erreichen.
Sehr  ungünstige  Erfahrungen  aber  hatte  der  Verband  mit  Betreten
des  strafrechtlichen  Weges  in  zwei  Fällen  mit  dem  Gesetz  zu  machen.
Zur  Unterstützung  von  zu  Fälschungszwecken  bestimmten  Angeboten
von  Fremdfetten  hatte  eine  Firma  den  Reklamezirkularen  beigefügt  „Weltausstellung ­
  Paris  1900"  ,,Grand  Prix“  und  ferner  „auf  der  Weltausstellung ­
  in  Paris  wurde  unser  Produkt  mit  dem  Grand  Prix  ausgezeichnet, ­
  gewiß  ein  Beweis  für  die  hervorragende  Güte  der  Waare".***)
Der  vom  Verband  angerufene  Kaiserlich  deutsche  Kommissar  gab  die
Erklärung  ab,  daß  die  betreffende  Firma  überhaupt  nicht  in  Paris  ausgestellt ­
  habe.  Als  sich  nun  der  Verband  an  die  zuständige  Staatsanwaltschaft ­
  wandte  und  um  Erhebung  der  öffentlichen  Anklage  auf
Grund  von  §  4  des  Gesetzes  zur  Bekämpfung  des  unlauteren  Wettbewerbes, ­
  in  dem  mit  Strafe  bedroht  wird,  wer  „unwahre  Angaben  über
die  Beschaffenheit  einer  Waare  macht,  welche  geeignet  sind,  den  Anschein
eines  besonderen  günstigen  Angebotes  hervorzurufen",  ersuchte,  mußte  die
Staatsanwaltschaft  zwar  die  ihr  vorgeführten  Thatsachen  als  richtig  anerkennen, ­
  lehnte  aber  die  Erhebung  der  öffentlichen  Klage  „wegen  Mangels
eines  öffentlichen  Interesses"  ab.  Der  Oberstaatsanwalt  schloß  sich  auf
eingelegte  Beschwerde  der  Anschauung  des  Staatsanwaltes  an,  trotzdem
inzwischen  zwei  andere  industrielle  Verbände  die  Anzeige  unterstützt  und
in  ausführlichen  Gutachten  das  Vorhandensein  eines  öffentlichen  Interesses
betont  hatten.
            
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