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So ist der theoretische Vorzug der Gesetzgebung vor wirtschaftlich
erkämpften Verträgen, dass sie dauerhafter ist und
allgemeiner wirkt, durch die Zersplitterung der gesetzgebenden
Gewalt in diesem Lande so gut wie hinfällig. Zweifellos hat
man deshalb aber auf den Erlass möglichst guter Gesetze hinzuwirken,
besonders betreffs Frauen- und Kinderarbeit, Fabrikaufsicht,
Gesundheits- und Unfallsschutz, Verbesserung der Erziehung,
Anerkennung des Lohnsatzes in öffentlichen Lieferungsverträgen,
Regelung der Einwanderung. Und unsere Arbeiterschaft sollte
diese öffentlichen Interessen durch ihre Stimme nach Kräften beeinflussen.
26. KAPITEL.
Die Rechtsfähigkeit der Gewerkschaften.
In den letzten Jahren ist unter Freunden und Feinden der
Gewerkschaften die Forderung allgemeiner geworden, diese
sollten sich in die Vereinsregister eintragen lassen. Das Gesetz
kennt zwei Arten von Gesellschaften; solche, die auf Gewinn und
solche, die nicht auf Gewinn gerichtet sind; die letztere Form
würde hier in Frage kommen. Wenn die Gewerkschaften klagen
und verklagt werden könnten, sagt man, würden sie unter der
damit entstehenden Verantwortung konservativer werden.
Diese Besorgnis der Gegner ist ja eine schmeichelhafte Anerkennung
der Macht organisierter Arbeit, denn solange die
Organisationen schwach und von jedem Unternehmer mühelos
durch Aussperrungen zu bekämpfen waren, erhob sich eine solche
Forderung nicht. Und oberflächlich betrachtet, liegt eine gewisse
Berechtigung in dieser Forderung der Unternehmer, die versichern,
durch die Kollektiv-Arbeitsverträge grosse Gelder aufs Spiel zu
setzen. Sie selbt seien für jede Verletzung des Vertrages gesetzlich
verantwortlich, ohne sich für eine Verletzung durch den Gegenkontrahenten
an irgend jemandem schadlos halten zu können;
wenn die Gewerkschaften es daher nicht selbst vorzögen, Rechte
und Pflichten einer juristischen Person auf sich zu nehmen, solle
man sie dazu zwingen.