Full text : Organisierte Arbeit

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So  ist  der  theoretische  Vorzug  der  Gesetzgebung  vor  wirtschaftlich ­
  erkämpften  Verträgen,  dass  sie  dauerhafter  ist  und
allgemeiner  wirkt,  durch  die  Zersplitterung  der  gesetzgebenden
Gewalt  in  diesem  Lande  so  gut  wie  hinfällig.  Zweifellos  hat
man  deshalb  aber  auf  den  Erlass  möglichst  guter  Gesetze  hinzuwirken, ­
  besonders  betreffs  Frauen-  und  Kinderarbeit,  Fabrikaufsicht, ­
  Gesundheits-  und  Unfallsschutz,  Verbesserung  der  Erziehung,
Anerkennung  des  Lohnsatzes  in  öffentlichen  Lieferungsverträgen,
Regelung  der  Einwanderung.  Und  unsere  Arbeiterschaft  sollte
diese  öffentlichen  Interessen  durch  ihre  Stimme  nach  Kräften  beeinflussen. ­


26.  KAPITEL.
Die  Rechtsfähigkeit  der  Gewerkschaften.
In  den  letzten  Jahren  ist  unter  Freunden  und  Feinden  der
Gewerkschaften  die  Forderung  allgemeiner  geworden,  diese
sollten  sich  in  die  Vereinsregister  eintragen  lassen.  Das  Gesetz
kennt  zwei  Arten  von  Gesellschaften;  solche,  die  auf  Gewinn  und
solche,  die  nicht  auf  Gewinn  gerichtet  sind;  die  letztere  Form
würde  hier  in  Frage  kommen.  Wenn  die  Gewerkschaften  klagen
und  verklagt  werden  könnten,  sagt  man,  würden  sie  unter  der
damit  entstehenden  Verantwortung  konservativer  werden.
Diese  Besorgnis  der  Gegner  ist  ja  eine  schmeichelhafte  Anerkennung ­
  der  Macht  organisierter  Arbeit,  denn  solange  die
Organisationen  schwach  und  von  jedem  Unternehmer  mühelos
durch  Aussperrungen  zu  bekämpfen  waren,  erhob  sich  eine  solche
Forderung  nicht.  Und  oberflächlich  betrachtet,  liegt  eine  gewisse
Berechtigung  in  dieser  Forderung  der  Unternehmer,  die  versichern,
durch  die  Kollektiv-Arbeitsverträge  grosse  Gelder  aufs  Spiel  zu
setzen.  Sie  selbt  seien  für  jede  Verletzung  des  Vertrages  gesetzlich ­
  verantwortlich,  ohne  sich  für  eine  Verletzung  durch  den  Gegenkontrahenten ­
  an  irgend  jemandem  schadlos  halten  zu  können;
wenn  die  Gewerkschaften  es  daher  nicht  selbst  vorzögen,  Rechte
und  Pflichten  einer  juristischen  Person  auf  sich  zu  nehmen,  solle
man  sie  dazu  zwingen.
            
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