Full text : Organisierte Arbeit

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Um  die  Gewerkschaften  verantwortlich  zu  machen,  muss  zunächst ­
  das  vorhanden  sein,  wofür  sie  verantwortlich  werden,  der
Arbeitsvertrag;  und  dann  muss  dieser  eine  möglichst  grosse
territoriale  und  zeitliche  Ausdehnung  haben,  um  nicht  von  einer
Autorität  beeinflusst  oder  in  der  Erregung  von  einem  Unternehmer ­
  oder  einer  Gruppe  von  Arbeitern  über  den  Haufen  gerannt
zu  werden.  Der  Bruch  eines  solchen  Vertrages  würde  Folgen
haben,  denen  gegenüber  Strafen,  die  vom  grössten  Unternehmer
oder  der  reichsten  Gewerkschaft  beigetrieben  werden  könnten,
geradezu  verschwinden.  Man  legt  dem  zuviel  Bedeutung  bei,
dass  der  Unternehmer  finanziell,  die  Arbeiter  mehr  moralisch  verantwortlich ­
  seien.  Einmal  sind  ja  die  grossen  Unternehmervereine,
die  Nationale  Fabrikantenvereinigung  und  Kohlenunternehmervereinigung ­
  u.  A.  auch  nicht  eingetragen;  und  dann  kann  weder
der  einzelne  Arbeiter  noch  eine  Gewerkschaft  für  gewöhnlich  mit
Hülfe  des  Gesetzes  eine  Entschädigung  eintreiben.  Die  Interessen
einer  Vereinigung  an  solchen  Verträgen  sind  oft  so  unbestimmbar,
dass  eine  Summe  kaum  festgesetzt  werden  kann.  Die  Kleidermacher
erkannten  beispielsweise  an,  dass  es  unmöglich  sei,  ihre  Verluste  einzuschätzen ­
  ;  und  obgleich  in  diesem  Falle  die  Unternehmer  ein
Pfand  für  die  Einhaltung  des  Vertrags  hinterlegt  hatten,  wurde
der  Verfall  desselben  vom  Gericht  nicht  anerkannt,  weil  die
Unternehmer  behaupteten,  denVertrag  unfreiwillig  geschlossen  zu
haben,  da  sie  ohne  denselben  ihr  Geschäft  hätten  aufgeben  müssen:
Das  beste  Beispiel  dafür,  dass  ein  ehrliches  Versprechen  sicherer
ist,  als  eine  Garantiesumme  oder  Konventionalstrafe.  Beide  Parteien ­
  erkennen  auch  an,  wieviel  bindender  die  moralische  Verpflichtung
ist,  sich  der  Entscheidung  der  Anthrazitkohlenstreikkommission
zu  fügen,  als  es  eine  Gerichtsentscheidung  wäre,  die  man  zu
umgehen  versuchen  würde.  Beide  Parteien  sind  ja  schliesslich
stark  genug,  um  den  Vertragsbruch  des  Gegners  gebührend  zu
beantworten.
Wenn  man  eine  erhöhte  Verantwortlichkeit  der  Gewerkschaften ­
  wünscht,  soll  man  dieselbe  nur  nicht  von  einer  Eintragung ­
  erwarten.  Weder  schafft  eine  solche  Bürgschaften,  noch
macht  sie  vorhandene  Gelder  greifbarer.  Und  schliesslich ­
  ist  der  Zweck  der  Eintragung  nicht  die
Erhöhung,  sondern  die  Begrenzung  der  Haftbarkeit.
Weder  die  Eintragung  noch  die  Hinterlegung  des  Geldbetrages
durch  die  Gewerkschaft  würde  den  Erfolg  haben,  den  die  Ver-
            
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