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Um die Gewerkschaften verantwortlich zu machen, muss zunächst
das vorhanden sein, wofür sie verantwortlich werden, der
Arbeitsvertrag; und dann muss dieser eine möglichst grosse
territoriale und zeitliche Ausdehnung haben, um nicht von einer
Autorität beeinflusst oder in der Erregung von einem Unternehmer
oder einer Gruppe von Arbeitern über den Haufen gerannt
zu werden. Der Bruch eines solchen Vertrages würde Folgen
haben, denen gegenüber Strafen, die vom grössten Unternehmer
oder der reichsten Gewerkschaft beigetrieben werden könnten,
geradezu verschwinden. Man legt dem zuviel Bedeutung bei,
dass der Unternehmer finanziell, die Arbeiter mehr moralisch verantwortlich
seien. Einmal sind ja die grossen Unternehmervereine,
die Nationale Fabrikantenvereinigung und Kohlenunternehmervereinigung
u. A. auch nicht eingetragen; und dann kann weder
der einzelne Arbeiter noch eine Gewerkschaft für gewöhnlich mit
Hülfe des Gesetzes eine Entschädigung eintreiben. Die Interessen
einer Vereinigung an solchen Verträgen sind oft so unbestimmbar,
dass eine Summe kaum festgesetzt werden kann. Die Kleidermacher
erkannten beispielsweise an, dass es unmöglich sei, ihre Verluste einzuschätzen
; und obgleich in diesem Falle die Unternehmer ein
Pfand für die Einhaltung des Vertrags hinterlegt hatten, wurde
der Verfall desselben vom Gericht nicht anerkannt, weil die
Unternehmer behaupteten, denVertrag unfreiwillig geschlossen zu
haben, da sie ohne denselben ihr Geschäft hätten aufgeben müssen:
Das beste Beispiel dafür, dass ein ehrliches Versprechen sicherer
ist, als eine Garantiesumme oder Konventionalstrafe. Beide Parteien
erkennen auch an, wieviel bindender die moralische Verpflichtung
ist, sich der Entscheidung der Anthrazitkohlenstreikkommission
zu fügen, als es eine Gerichtsentscheidung wäre, die man zu
umgehen versuchen würde. Beide Parteien sind ja schliesslich
stark genug, um den Vertragsbruch des Gegners gebührend zu
beantworten.
Wenn man eine erhöhte Verantwortlichkeit der Gewerkschaften
wünscht, soll man dieselbe nur nicht von einer Eintragung
erwarten. Weder schafft eine solche Bürgschaften, noch
macht sie vorhandene Gelder greifbarer. Und schliesslich
ist der Zweck der Eintragung nicht die
Erhöhung, sondern die Begrenzung der Haftbarkeit.
Weder die Eintragung noch die Hinterlegung des Geldbetrages
durch die Gewerkschaft würde den Erfolg haben, den die Ver-