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Männer arbeiten, und behaupten, arbeiten zu wollen, wenn anständige
Männer streiken. Einige von ihnen mögen durch Armut
und Zerrüttung dazu getrieben werden, wie Diebe und Betrüger
zu ihren Taten, aber es gibt geradezu Organisationen von Streikbrechern,
die dies berufsmässig tun. Gegen das Gewissen bestimmter
Unternehmer verstösst ja die Benutzung solcher zweideutiger
Hilfskräfte ebensowenig, wie die Anstellung verkappter
Spione. Das früher mehr unbeabsichtigte Sich-Unterbieten (scabbing)
ist zu einem edlen Beruf erhoben worden, und zu gunsten
dieser Hefe der Grosstädte rufen die Unternehmer das heilige
Hecht des Mannes auf Arbeit an!
Worin besteht dieses Recht auf Arbeit? Man behauptet da
immer, jedermann habe das Hecht, zu arbeiten, wann, wo und
unter welchen Bedingungen er wolle. Danach würde ein organisierter
Mann soviel Hecht haben, die Entlassung aller Nichtorganisierten
zur Bedingung zu machen, wie ein Nichtorganisierter
zu niedrigeren als Gewerkschaftslöhnen zu arbeiten. Nun besteht
aber weder ein unbeschränktes, gesetzliches, noch weniger ein
moralisches Recht zu beliebiger Arbeit. Wir haben die Beschränkungen
durch Staatsgesetze für Frauen- und Kinderarbeit,
für Chinesen und Kontraktarbeiter, die Abhängigkeit von Gesundheitsvorschriften
und Lizenzerteilung und die Beschränkung auf
bestimmte Zeiten gesehen, wie nach Reichsgerichtsentscheidung
einem Bergmann im Staate Utali nicht das Recht zusteht, über
8 Stunden lang zu arbeiten, und einem anderen nicht, sich für
Lebenszeit zu verheuern.
Das Recht auf Arbeit ist also nicht absolut, sondern
von der Wohlfahrt der Gesellschaft bedingt, genau so wie
alle Freiheiten des Einzelnen in der Verletzung fremder Interessen
ihre Grenze finden.
Innerhalb der Schranken der Bundes- und Landesgesetze
hat nun der unorganisierte Arbeiter ein gesetzliches Recht, die
Stelle des organisierten einzunehmen und er mag dasselbe ausüben,
wo sich ihm Gelegenheit bietet. Sein moralisches Recht hierzu
freilich steht sehr in Frage. Wie gegenüber der Gesellschaft im
allgemeinen, so hat jedermann Pflichten gegenüber der Klasse,
der er angehört, und der er sich durch Erfüllung oder Vernachlässigung
der Pflichten nicht entziehen kann. Das vorübergehende
eigene Interesse auf Kosten des dauernden Interesses der Klasse
zu suchen, muss moralisch als ein Unrecht bezeichnet werden.