Full text: Das System der Rentengüter und seine Anwendung in Ungarn

scheu Staatsgebiet, also auch in Westpreussen und. Posen, wo 
demnach die Ansiedelungskommission und die dort xuständige 
Bromberger Generalkommission, als Ansiedelungsbehörden mit 
einander konkurriren. Und obzwar die Ansiedelungskommission 
in mehr als einer Beziehung bedeutendere Vortheile bietet, als 
die Generalkommission, melden sich die Westpreussen und die 
Posener oft lieber bei der Generalkommission, und zwar darum, 
weil — wie wir gesehen — bei der Ansiedelungskommission 
ein Zehntel der Rente immerwährend unablösbar und auch die 
Veräusserung der Ansiedelungsstelle beschränkt ist, während bei 
der Generalkommission dies von der vertragsmässi gen Bestimmung 
der Parteien abhängig gemacht wurde; die Einwanderer fühlen 
nicht so sehr die Nachtheile dieses Gebundenheits-Rechtsver 
hältnisses, da, nachdem sie die Ansiedelungskommission mas 
senweise. nach ihrer Zusammengehörigkeit in geschlossenen Dör 
fern (z. B. abgesondert die Württemberger, die Badener etc.) 
.ansiedelt, die Ansiedler das Gut wieder einem der zu ihrer Gruppe 
Gehörigen zukommen lassen. 1 ) Die Ansiedelungskommission kann 
die einzelnen Güter den Ansiedlern zu Eigenthum, oder im 
Wege der Pacht überlassen, ebenso wie in England der Graf 
schaftsrath; die Generalkommissionen kennen nur die eigenthüm- 
liche Übertragung. Dort übersteigen die eigenthümlichen Über 
tragungen gegen Leistung einer Rente — wie wir dies bei der 
Erörterung der thatsächlicben Ergebnisse gesehen haben — be 
deutend die Übertragungen im Wege der Zeitpacht. Im Übrigen 
ist — wie dies Sering hervorhebt * 2 ) — das Zeitpachtverhält- 
niss überall interimistisch und erscheint als ein Übergang zum 
Eigenthumserwerb gegen eine Rentenleistung, für die Zeit, bis 
der Pächter zu einer entsprechenden Kapitalskraft kommt. Die 
Zeitpacht ist übrigens zur Colonisirung weniger geeignet, nach 
dem der Pächter nicht so sehr und so innig zur Scholle gebun 
den ist, als der Eigenthümer. Eben deshalb fasste das Institut 
der Rentengüter bei der inneren Colonisation schneller Wurzel. 
Dass die Rentengüter nur auf Ansuchen eines Grundbe 
sitzers begründet werden können, hält Prof, von der,Go 11z 
von dem Gesichtspunkte, dass dort, wo ein kräftiger Bauernstand 
fehlt, ein solcher zu schaffen sei, für einen Fehler des Ge 
B Waldhecker: Ansiedelungskommission und Generalkommission. 
{Schmoller't Jahrbuch f. Gesetzgebung, Verwaltung und Volkswirtschaft XXI. 
Jahrg. 1897. S. 226.) 
2 ) Sering: Die innere Kolonisation etc. (Schriften d. Vereins f. Sozialpol. 
LV1. S 208.)
	        
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