Full text : Das System der Rentengüter und seine Anwendung in Ungarn

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les  derselben  für  die  Zeit  der  Heu-  oder  Getreideernte  auch
Leistungen  ausbedingen;  und  obzwar  diese  Naturalleistungen
persönliche  und  nicht  dem  Gute  auferlegte  sind,  demnach  dritten ­
  Personen,  d.  h.  einem  jeden  späteren  neuen  Besitzer  gegenüber ­
  mit.  Hechts  Wirksamkeit  auch  nicht  geltend  gemacht  werden ­
  können:  kann  der  Rentengutsverkäufer  dennoch  dadurch,
dass  er  sich  ein  Vorkaufsrecht  ausbedingen  kann,  seine  Ansprüche ­
  bezüglich  dieser  Arbeitsleistungen  auch  gegen  alle  jene
Rechtsnachfolger,  die  nicht  Universalerben  des  ersten  Käufers
sind,  zur  Geltung  bringen  und  sichern,  und  hiedurch  die  Arbeitsleistungen ­
  verewigen.  Denn  der  Rentengutsbegründer  wird
von  seinem  Vorkaufsrechte  gegen  alle  jene  Rechtsnachfolger  des
ersten  Käufers  Gebrauch  machen,  die  sich  weigern  die  Arbeitsleistungen ­
  zu  übernehmen. 1 )
Die  Verfügungen  der  preussischen  Rentengutsgesetzgebung,
welche  die  Wiedereinführung  der  Schollenpflichtigkeit  ermöglichen, ­
  greift  Brentano  in  seinen  neueren  Werken *  2 )  scharf  an
und  gibt  diesbezüglich  auch  Sering 3 )  seinem  Bedenken  Ausdruck. ­
  «Die  Wiedereinführung  der  Möglichkeit  —  schreibt  Brentano ­
  —  Grund  und  Boden  gegen  unablösbare  Renten  zu  veräussern
  und  damit  ein  Obereigenthum  zu  begründen,  mag  zwar
einige.  Grossgrundbesitzer  zur  Begründung  von  Rentengütem
veranlassen,  indem  sie  ihnen  die  Möglichkeit  gibt,  ihr  Eigenthum ­
  zu  veräussern  und  es  gleichzeitig  doch  zu  behalten.  Allein
wo  von  dieser  Möglichkeit  Gebrauch  gemacht  wird,  müssen
gerade  die  tüchtigsten  Landwirte  vom  Erwerbe  von  Rentengütern
abgeschreckt  werden.»
Die  gesetzlich  gegebene  Möglichkeit  der  Unablösbarkeit
der  Rente  ist  ohne  Zweifel  eine  bedenkliche  Verfügung  des  Gesetzes. ­
  Derselben  ist  jedoch  aus  praktischem  Gesichtspunkte
keine  grössere  Bedeutung  beizumessen,  denn  —  wie  bereits
erwähnt  —  die  Ausbedingung  einer  unablösbaren  Rente  ist  in
der  Praxis  bisher  noch  nicht  vorgekommen;  die  Ursache  davon
ist,  abgesehen  von  der  Abneigung  der  Interessenten,  dass  solchen ­
  unablösbaren  Renten  die  durch  die  Staatsbeihilfe  gewährten ­
  Vortheile  (Ablösbarkeit,  Kostenersparniss)  nicht  zustehen.
Brentano’s  Angriffe  sind  somit  übertrieben,  Sering’s  Bedenken ­
  überflüssig.
D  Das  Formular  eines  Vertrages  bezüglich  Ausbedingung  solcher  Arbeitsleistungen, ­
  siehe  bei  Waldhecker  (cit.  Arbeit.  S.  70).
2 )  L  ti  j  o  Brentano:  Agrarpolitik  I.  Stuttgart,  1897.  S.  135  und
137;  ferner:  Gesammelte  Aufsätze  I.  Stuttgart,  1899.  S.  316  und  319.
s )  Sering:  Die  innere  Kolonisation  loc.  cit.  S.  110.
            
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