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les derselben für die Zeit der Heu- oder Getreideernte auch
Leistungen ausbedingen; und obzwar diese Naturalleistungen
persönliche und nicht dem Gute auferlegte sind, demnach dritten
Personen, d. h. einem jeden späteren neuen Besitzer gegenüber
mit. Hechts Wirksamkeit auch nicht geltend gemacht werden
können: kann der Rentengutsverkäufer dennoch dadurch,
dass er sich ein Vorkaufsrecht ausbedingen kann, seine Ansprüche
bezüglich dieser Arbeitsleistungen auch gegen alle jene
Rechtsnachfolger, die nicht Universalerben des ersten Käufers
sind, zur Geltung bringen und sichern, und hiedurch die Arbeitsleistungen
verewigen. Denn der Rentengutsbegründer wird
von seinem Vorkaufsrechte gegen alle jene Rechtsnachfolger des
ersten Käufers Gebrauch machen, die sich weigern die Arbeitsleistungen
zu übernehmen. 1 )
Die Verfügungen der preussischen Rentengutsgesetzgebung,
welche die Wiedereinführung der Schollenpflichtigkeit ermöglichen,
greift Brentano in seinen neueren Werken * 2 ) scharf an
und gibt diesbezüglich auch Sering 3 ) seinem Bedenken Ausdruck.
«Die Wiedereinführung der Möglichkeit — schreibt Brentano
— Grund und Boden gegen unablösbare Renten zu veräussern
und damit ein Obereigenthum zu begründen, mag zwar
einige. Grossgrundbesitzer zur Begründung von Rentengütem
veranlassen, indem sie ihnen die Möglichkeit gibt, ihr Eigenthum
zu veräussern und es gleichzeitig doch zu behalten. Allein
wo von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht wird, müssen
gerade die tüchtigsten Landwirte vom Erwerbe von Rentengütern
abgeschreckt werden.»
Die gesetzlich gegebene Möglichkeit der Unablösbarkeit
der Rente ist ohne Zweifel eine bedenkliche Verfügung des Gesetzes.
Derselben ist jedoch aus praktischem Gesichtspunkte
keine grössere Bedeutung beizumessen, denn — wie bereits
erwähnt — die Ausbedingung einer unablösbaren Rente ist in
der Praxis bisher noch nicht vorgekommen; die Ursache davon
ist, abgesehen von der Abneigung der Interessenten, dass solchen
unablösbaren Renten die durch die Staatsbeihilfe gewährten
Vortheile (Ablösbarkeit, Kostenersparniss) nicht zustehen.
Brentano’s Angriffe sind somit übertrieben, Sering’s Bedenken
überflüssig.
D Das Formular eines Vertrages bezüglich Ausbedingung solcher Arbeitsleistungen,
siehe bei Waldhecker (cit. Arbeit. S. 70).
2 ) L ti j o Brentano: Agrarpolitik I. Stuttgart, 1897. S. 135 und
137; ferner: Gesammelte Aufsätze I. Stuttgart, 1899. S. 316 und 319.
s ) Sering: Die innere Kolonisation loc. cit. S. 110.