scheu Staatsgebiet, also auch in Westpreussen und. Posen, wo
demnach die Ansiedelungskommission und die dort xuständige
Bromberger Generalkommission, als Ansiedelungsbehörden mit
einander konkurriren. Und obzwar die Ansiedelungskommission
in mehr als einer Beziehung bedeutendere Vortheile bietet, als
die Generalkommission, melden sich die Westpreussen und die
Posener oft lieber bei der Generalkommission, und zwar darum,
weil — wie wir gesehen — bei der Ansiedelungskommission
ein Zehntel der Rente immerwährend unablösbar und auch die
Veräusserung der Ansiedelungsstelle beschränkt ist, während bei
der Generalkommission dies von der vertragsmässi gen Bestimmung
der Parteien abhängig gemacht wurde; die Einwanderer fühlen
nicht so sehr die Nachtheile dieses Gebundenheits-Rechtsverhältnisses,
da, nachdem sie die Ansiedelungskommission massenweise.
nach ihrer Zusammengehörigkeit in geschlossenen Dörfern
(z. B. abgesondert die Württemberger, die Badener etc.)
.ansiedelt, die Ansiedler das Gut wieder einem der zu ihrer Gruppe
Gehörigen zukommen lassen. 1 ) Die Ansiedelungskommission kann
die einzelnen Güter den Ansiedlern zu Eigenthum, oder im
Wege der Pacht überlassen, ebenso wie in England der Grafschaftsrath;
die Generalkommissionen kennen nur die eigenthümliche
Übertragung. Dort übersteigen die eigenthümlichen Übertragungen
gegen Leistung einer Rente — wie wir dies bei der
Erörterung der thatsächlicben Ergebnisse gesehen haben — bedeutend
die Übertragungen im Wege der Zeitpacht. Im Übrigen
ist — wie dies Sering hervorhebt * 2 ) — das Zeitpachtverhältniss
überall interimistisch und erscheint als ein Übergang zum
Eigenthumserwerb gegen eine Rentenleistung, für die Zeit, bis
der Pächter zu einer entsprechenden Kapitalskraft kommt. Die
Zeitpacht ist übrigens zur Colonisirung weniger geeignet, nachdem
der Pächter nicht so sehr und so innig zur Scholle gebunden
ist, als der Eigenthümer. Eben deshalb fasste das Institut
der Rentengüter bei der inneren Colonisation schneller Wurzel.
Dass die Rentengüter nur auf Ansuchen eines Grundbesitzers
begründet werden können, hält Prof, von der,Go 11z
von dem Gesichtspunkte, dass dort, wo ein kräftiger Bauernstand
fehlt, ein solcher zu schaffen sei, für einen Fehler des GeB
Waldhecker: Ansiedelungskommission und Generalkommission.
{Schmoller't Jahrbuch f. Gesetzgebung, Verwaltung und Volkswirtschaft XXI.
Jahrg. 1897. S. 226.)
2 ) Sering: Die innere Kolonisation etc. (Schriften d. Vereins f. Sozialpol.
LV1. S 208.)