■ gutem «von mittlerem oder kleinerem Umfange» haftenden Ren
ten durch die Rentenbanken abgelöst werden, die kleinen Ren-
tengüter gemessen somit die Vortheile der Ablösung nicht. Sei
tens der einzelnen Generalkommissionen wurde der Minimalum
fang der im Sinne des Gesetzes vom Jahre 1891 zu errichtenden
Rentengüter mit 1, 2V2, 2—-3 Hektar festgesetzt; während doch
für ländliche Arbeiter geeignete Stellen einen Umfang von %,
V2, höchstens 3 /4 Hektar haben können, da der Arbeiter mit seinen
Angehörigen ein Gut von grösserem Umfange mit Erfolg zu be
wirtschaften nicht im Stande ist. 1 ) Es ist daher offensichtlich
dass die gesetzgebende Macht — abweichend von ihrem aus
gesprochenen früheren Willen — der Sesshaftmachung von
ländlichen Arbeitern die finanzielle Beihilfe entzogen und diese
.gänzlich der Privatthätigkeit überlassen hat; hiedurch ist aber,
mangels der nöthigen Mittel, die Möglichkeit einer Sesshaft
machung von ländlichen Arbeitern sozusagen ausgeschlossen.
Goltz urgirt besonders die Gründung von Arbeiterrenten
gütern und fordert bezüglich dieser das Belastungs-, Veräusse-
rungs- und Zertheilungsverbot, ferner, dass von der Rente nur
75% ablösbar, während etwa 25°/o unablösbar sei. 1 2 )
Wir halten es für einen Fehler der Rentengutsgesetze, dass
sie mit keinerlei Verfügung die Belastung der Rentengüter ver
hüten und hiedurch für die Verhinderung der Verschuldung, der
Überlastung derselben gar keine Sicherheit bieten. Dieser Man
gel ermöglichte die Überlastung der Rentengüter und führte
zur — vorher nachgewiesenen —• starken Verschuldung der An
siedler, welche 86,76% des Grundwerthes entspricht. Schon der
Umstand, dass sich die bei Begründung der Rentengüter fun-
girenden Vermittler für ihre Thätigkeit in der Regel eine hohe
Provision ausbedingen, ferner die in ihrem Interesse stehende
Übertreibung des Kaufpreises der Güter sind zur Vorbereitung
der Verschuldung geeignet. Hiezu kommt noch, dass die Ver
mittler — wieder in ihrem eigenen Interesse — oft ganz un
bemittelte Bewerber, sogar durch Irreführung der Generalkom-
missicnen hinsichtlich der finanziellen Lage der Käufer, anzu
siedeln trachten, da diese Bewerber selbst die grössten Kaufs
lasten zu übernehmen bereit sind. —• Der überhohe Kaufpreis,
beziehentlich die mit demselben verbundenen Lasten verursachen
die Verschuldung der Ansiedler. Und wenn auch die Verschul
1 ) von der Goltz: Die ländliche Arbeiterklasse und der preussische
:Staat. Jena, 1893 (S. 222); ferner: E. Meyn: Die preussischen Renten
gutsgesetze Beilin, 1892. (S. 10.)
2 ) Goltz: cit. Arbeit. (S. 233 und ff.)