■ gutem «von mittlerem oder kleinerem Umfange» haftenden Renten
durch die Rentenbanken abgelöst werden, die kleinen Rentengüter
gemessen somit die Vortheile der Ablösung nicht. Seitens
der einzelnen Generalkommissionen wurde der Minimalumfang
der im Sinne des Gesetzes vom Jahre 1891 zu errichtenden
Rentengüter mit 1, 2V2, 2—-3 Hektar festgesetzt; während doch
für ländliche Arbeiter geeignete Stellen einen Umfang von %,
V2, höchstens 3 /4 Hektar haben können, da der Arbeiter mit seinen
Angehörigen ein Gut von grösserem Umfange mit Erfolg zu bewirtschaften
nicht im Stande ist. 1 ) Es ist daher offensichtlich
dass die gesetzgebende Macht — abweichend von ihrem ausgesprochenen
früheren Willen — der Sesshaftmachung von
ländlichen Arbeitern die finanzielle Beihilfe entzogen und diese
.gänzlich der Privatthätigkeit überlassen hat; hiedurch ist aber,
mangels der nöthigen Mittel, die Möglichkeit einer Sesshaftmachung
von ländlichen Arbeitern sozusagen ausgeschlossen.
Goltz urgirt besonders die Gründung von Arbeiterrentengütern
und fordert bezüglich dieser das Belastungs-, Veräusserungs-
und Zertheilungsverbot, ferner, dass von der Rente nur
75% ablösbar, während etwa 25°/o unablösbar sei. 1 2 )
Wir halten es für einen Fehler der Rentengutsgesetze, dass
sie mit keinerlei Verfügung die Belastung der Rentengüter verhüten
und hiedurch für die Verhinderung der Verschuldung, der
Überlastung derselben gar keine Sicherheit bieten. Dieser Mangel
ermöglichte die Überlastung der Rentengüter und führte
zur — vorher nachgewiesenen —• starken Verschuldung der Ansiedler,
welche 86,76% des Grundwerthes entspricht. Schon der
Umstand, dass sich die bei Begründung der Rentengüter fungirenden
Vermittler für ihre Thätigkeit in der Regel eine hohe
Provision ausbedingen, ferner die in ihrem Interesse stehende
Übertreibung des Kaufpreises der Güter sind zur Vorbereitung
der Verschuldung geeignet. Hiezu kommt noch, dass die Vermittler
— wieder in ihrem eigenen Interesse — oft ganz unbemittelte
Bewerber, sogar durch Irreführung der Generalkommissicnen
hinsichtlich der finanziellen Lage der Käufer, anzusiedeln
trachten, da diese Bewerber selbst die grössten Kaufslasten
zu übernehmen bereit sind. —• Der überhohe Kaufpreis,
beziehentlich die mit demselben verbundenen Lasten verursachen
die Verschuldung der Ansiedler. Und wenn auch die Verschul1
) von der Goltz: Die ländliche Arbeiterklasse und der preussische
:Staat. Jena, 1893 (S. 222); ferner: E. Meyn: Die preussischen Rentengutsgesetze
Beilin, 1892. (S. 10.)
2 ) Goltz: cit. Arbeit. (S. 233 und ff.)