Full text : Das System der Rentengüter und seine Anwendung in Ungarn

■  gutem  «von  mittlerem  oder  kleinerem  Umfange»  haftenden  Renten ­
  durch  die  Rentenbanken  abgelöst  werden,  die  kleinen  Rentengüter
  gemessen  somit  die  Vortheile  der  Ablösung  nicht.  Seitens ­
  der  einzelnen  Generalkommissionen  wurde  der  Minimalumfang ­
  der  im  Sinne  des  Gesetzes  vom  Jahre  1891  zu  errichtenden
Rentengüter  mit  1,  2V2,  2—-3  Hektar  festgesetzt;  während  doch
für  ländliche  Arbeiter  geeignete  Stellen  einen  Umfang  von  %,
V2,  höchstens  3 /4  Hektar  haben  können,  da  der  Arbeiter  mit  seinen
Angehörigen  ein  Gut  von  grösserem  Umfange  mit  Erfolg  zu  bewirtschaften ­
  nicht  im  Stande  ist. 1 )  Es  ist  daher  offensichtlich
dass  die  gesetzgebende  Macht  —  abweichend  von  ihrem  ausgesprochenen ­
  früheren  Willen  —  der  Sesshaftmachung  von
ländlichen  Arbeitern  die  finanzielle  Beihilfe  entzogen  und  diese
.gänzlich  der  Privatthätigkeit  überlassen  hat;  hiedurch  ist  aber,
mangels  der  nöthigen  Mittel,  die  Möglichkeit  einer  Sesshaftmachung ­
  von  ländlichen  Arbeitern  sozusagen  ausgeschlossen.
Goltz  urgirt  besonders  die  Gründung  von  Arbeiterrentengütern ­
  und  fordert  bezüglich  dieser  das  Belastungs-,  Veräusserungs-
  und  Zertheilungsverbot,  ferner,  dass  von  der  Rente  nur
75%  ablösbar,  während  etwa  25°/o  unablösbar  sei. 1  2 )
Wir  halten  es  für  einen  Fehler  der  Rentengutsgesetze,  dass
sie  mit  keinerlei  Verfügung  die  Belastung  der  Rentengüter  verhüten ­
  und  hiedurch  für  die  Verhinderung  der  Verschuldung,  der
Überlastung  derselben  gar  keine  Sicherheit  bieten.  Dieser  Mangel ­
  ermöglichte  die  Überlastung  der  Rentengüter  und  führte
zur  —  vorher  nachgewiesenen  —•  starken  Verschuldung  der  Ansiedler, ­
  welche  86,76%  des  Grundwerthes  entspricht.  Schon  der
Umstand,  dass  sich  die  bei  Begründung  der  Rentengüter  fungirenden
  Vermittler  für  ihre  Thätigkeit  in  der  Regel  eine  hohe
Provision  ausbedingen,  ferner  die  in  ihrem  Interesse  stehende
Übertreibung  des  Kaufpreises  der  Güter  sind  zur  Vorbereitung
der  Verschuldung  geeignet.  Hiezu  kommt  noch,  dass  die  Vermittler ­
  —  wieder  in  ihrem  eigenen  Interesse  —  oft  ganz  unbemittelte ­
  Bewerber,  sogar  durch  Irreführung  der  Generalkommissicnen
  hinsichtlich  der  finanziellen  Lage  der  Käufer,  anzusiedeln ­
  trachten,  da  diese  Bewerber  selbst  die  grössten  Kaufslasten ­
  zu  übernehmen  bereit  sind.  —•  Der  überhohe  Kaufpreis,
beziehentlich  die  mit  demselben  verbundenen  Lasten  verursachen
die  Verschuldung  der  Ansiedler.  Und  wenn  auch  die  Verschul1 ­
 )  von  der  Goltz:  Die  ländliche  Arbeiterklasse  und  der  preussische
:Staat.  Jena,  1893  (S.  222);  ferner:  E.  Meyn:  Die  preussischen  Rentengutsgesetze ­
  Beilin,  1892.  (S.  10.)
2 )  Goltz:  cit.  Arbeit.  (S.  233  und  ff.)
            
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