Full text: Das System der Rentengüter und seine Anwendung in Ungarn

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dungsverhältnisse der Rentengutsbesitzer noch bei Weitem nicht 
befriedigende sind, die Besserung derselben hält fortwährend 
an, wie dies aus den Daten der thatsächlichen Ergebnisse' 
ersichtlich ist. 
Zufolge des Rückganges der Getreide- und Produktenpreise 
nahm der landwirtschaftliche Reinertrag in den östlichen Pro 
vinzen Preussens fortwährend ab, im Durchschnitte bis etwa 
zur Hälfte; der Kaufpreis der kleineren Güter passte sich jedoch 
dem gesunkenen Ertrag überhaupt nicht an, sondern stieg auf 
eine demselben nicht entsprechende Höhe. Der parzellirende- 
Grossgrundbesitzer ist aber bei der Errichtung von Rentengütern 
gezwungen, nachdem seine Schulden in der Regel den Tax- 
werth des Gutes erreichen, sich zumindest den alten Kaufpreis 
zu sichern. All dem zufolge übernimmt der Rentengutskäufer 
das Gut um 15—20% und um noch mehr theuerer. Wenn wir 
nun in Anbetracht ziehen, dass die Ansiedelungsbehörden bei 
der Belastung bis zu drei Viertel des Taxwerthes gehen, so ist 
diese Grenze als eine hohe zu betrachten und kann für den 
Ansiedler ein eventueller Unglücksfall zur Quelle der grössten 
Verlegenheit werden und dies umso eher, als die Ansiedler die 
zufolge des überhohen Kaufpreises zu leistenden Zahlungen aus 
einem Theile ihries Vermögens zu decken haben. Bei den meisten 
Rentengütern ist nach der Staatsrente eine seitens des Gläubi 
gers unkündbare Privatrente eingetragen, und zwar, nachdem 
die Cedirung derselben schwierig ist, in Form von Hypothekar 
forderungen. 1 ) 
Die Verhinderung der Überlastung der Rentengüter ist daher 
im Interesse des Erfolges der Ansiedelung und der ganzen llen- 
tengutspolitik, sowie zur Sicherung der Erhaltung der Renten- 
güter unbedingt zu verwirklichen. Hiezu stehen uns zwei Mit 
tel zur Verfügung, u. zw. die entsprechende Regelung der Auf 
nahme der Taxe und die Einführung des Belastungsverbotes. 
Der Taxwerth wird von den Organen der Generalkommis- 
sion aufgenommen utnd von der Generalkommission festgesetzt.. 
Bei der Festsetzung des Taxwerthes ist als Leitprinzip vor Augen 
zu halten, dass der Zweck der Taxe die Sicherung nicht nui 
der Rentenbank, sondern auch der sozialen Stellung des An 
siedlers ist. Demzufolge muss bei Feststellung des Taxwerthes des 
Rentengutes der wahre Reinertrag genau ermittelt werden. Statt 
dessen repräsentirt aber der Taxwerth in Wirklichkeit im besten 
Falle den gewöhnlichen Verkaufswerth. Es ist zwar richtig, dass 
*) Bering: Innere Kolonisation (Handwörterbuch d. Staatswiss. Supple- 
mcntband I. S. 585). ■, V TiAlüdH
	        
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