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dungsverhältnisse der Rentengutsbesitzer noch bei Weitem nicht
befriedigende sind, die Besserung derselben hält fortwährend
an, wie dies aus den Daten der thatsächlichen Ergebnisse'
ersichtlich ist.
Zufolge des Rückganges der Getreide- und Produktenpreise
nahm der landwirtschaftliche Reinertrag in den östlichen Provinzen
Preussens fortwährend ab, im Durchschnitte bis etwa
zur Hälfte; der Kaufpreis der kleineren Güter passte sich jedoch
dem gesunkenen Ertrag überhaupt nicht an, sondern stieg auf
eine demselben nicht entsprechende Höhe. Der parzellirende-Grossgrundbesitzer
ist aber bei der Errichtung von Rentengütern
gezwungen, nachdem seine Schulden in der Regel den Taxwerth
des Gutes erreichen, sich zumindest den alten Kaufpreis
zu sichern. All dem zufolge übernimmt der Rentengutskäufer
das Gut um 15—20% und um noch mehr theuerer. Wenn wir
nun in Anbetracht ziehen, dass die Ansiedelungsbehörden bei
der Belastung bis zu drei Viertel des Taxwerthes gehen, so ist
diese Grenze als eine hohe zu betrachten und kann für den
Ansiedler ein eventueller Unglücksfall zur Quelle der grössten
Verlegenheit werden und dies umso eher, als die Ansiedler die
zufolge des überhohen Kaufpreises zu leistenden Zahlungen aus
einem Theile ihries Vermögens zu decken haben. Bei den meisten
Rentengütern ist nach der Staatsrente eine seitens des Gläubigers
unkündbare Privatrente eingetragen, und zwar, nachdem
die Cedirung derselben schwierig ist, in Form von Hypothekarforderungen.
1 )
Die Verhinderung der Überlastung der Rentengüter ist daher
im Interesse des Erfolges der Ansiedelung und der ganzen llentengutspolitik,
sowie zur Sicherung der Erhaltung der Rentengüter
unbedingt zu verwirklichen. Hiezu stehen uns zwei Mittel
zur Verfügung, u. zw. die entsprechende Regelung der Aufnahme
der Taxe und die Einführung des Belastungsverbotes.
Der Taxwerth wird von den Organen der Generalkommission
aufgenommen utnd von der Generalkommission festgesetzt..
Bei der Festsetzung des Taxwerthes ist als Leitprinzip vor Augen
zu halten, dass der Zweck der Taxe die Sicherung nicht nui
der Rentenbank, sondern auch der sozialen Stellung des Ansiedlers
ist. Demzufolge muss bei Feststellung des Taxwerthes des
Rentengutes der wahre Reinertrag genau ermittelt werden. Statt
dessen repräsentirt aber der Taxwerth in Wirklichkeit im besten
Falle den gewöhnlichen Verkaufswerth. Es ist zwar richtig, dass
*) Bering: Innere Kolonisation (Handwörterbuch d. Staatswiss. Supplemcntband
I. S. 585). ■, V TiAlüdH