Full text : Das System der Rentengüter und seine Anwendung in Ungarn

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dungsverhältnisse  der  Rentengutsbesitzer  noch  bei  Weitem  nicht
befriedigende  sind,  die  Besserung  derselben  hält  fortwährend
an,  wie  dies  aus  den  Daten  der  thatsächlichen  Ergebnisse'
ersichtlich  ist.
Zufolge  des  Rückganges  der  Getreide-  und  Produktenpreise
nahm  der  landwirtschaftliche  Reinertrag  in  den  östlichen  Provinzen ­
  Preussens  fortwährend  ab,  im  Durchschnitte  bis  etwa
zur  Hälfte;  der  Kaufpreis  der  kleineren  Güter  passte  sich  jedoch
dem  gesunkenen  Ertrag  überhaupt  nicht  an,  sondern  stieg  auf
eine  demselben  nicht  entsprechende  Höhe.  Der  parzellirende-Grossgrundbesitzer
  ist  aber  bei  der  Errichtung  von  Rentengütern
gezwungen,  nachdem  seine  Schulden  in  der  Regel  den  Taxwerth
  des  Gutes  erreichen,  sich  zumindest  den  alten  Kaufpreis
zu  sichern.  All  dem  zufolge  übernimmt  der  Rentengutskäufer
das  Gut  um  15—20%  und  um  noch  mehr  theuerer.  Wenn  wir
nun  in  Anbetracht  ziehen,  dass  die  Ansiedelungsbehörden  bei
der  Belastung  bis  zu  drei  Viertel  des  Taxwerthes  gehen,  so  ist
diese  Grenze  als  eine  hohe  zu  betrachten  und  kann  für  den
Ansiedler  ein  eventueller  Unglücksfall  zur  Quelle  der  grössten
Verlegenheit  werden  und  dies  umso  eher,  als  die  Ansiedler  die
zufolge  des  überhohen  Kaufpreises  zu  leistenden  Zahlungen  aus
einem  Theile  ihries  Vermögens  zu  decken  haben.  Bei  den  meisten
Rentengütern  ist  nach  der  Staatsrente  eine  seitens  des  Gläubigers ­
  unkündbare  Privatrente  eingetragen,  und  zwar,  nachdem
die  Cedirung  derselben  schwierig  ist,  in  Form  von  Hypothekarforderungen. ­
 1 )
Die  Verhinderung  der  Überlastung  der  Rentengüter  ist  daher
im  Interesse  des  Erfolges  der  Ansiedelung  und  der  ganzen  llentengutspolitik,
  sowie  zur  Sicherung  der  Erhaltung  der  Rentengüter
  unbedingt  zu  verwirklichen.  Hiezu  stehen  uns  zwei  Mittel ­
  zur  Verfügung,  u.  zw.  die  entsprechende  Regelung  der  Aufnahme ­
  der  Taxe  und  die  Einführung  des  Belastungsverbotes.
Der  Taxwerth  wird  von  den  Organen  der  Generalkommission
  aufgenommen  utnd  von  der  Generalkommission  festgesetzt..
Bei  der  Festsetzung  des  Taxwerthes  ist  als  Leitprinzip  vor  Augen
zu  halten,  dass  der  Zweck  der  Taxe  die  Sicherung  nicht  nui
der  Rentenbank,  sondern  auch  der  sozialen  Stellung  des  Ansiedlers ­
  ist.  Demzufolge  muss  bei  Feststellung  des  Taxwerthes  des
Rentengutes  der  wahre  Reinertrag  genau  ermittelt  werden.  Statt
dessen  repräsentirt  aber  der  Taxwerth  in  Wirklichkeit  im  besten
Falle  den  gewöhnlichen  Verkaufswerth.  Es  ist  zwar  richtig,  dass
*)  Bering:  Innere  Kolonisation  (Handwörterbuch  d.  Staatswiss.  Supplemcntband
  I.  S.  585).  ■,  V  TiAlüdH
            
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