Full text : Das System der Rentengüter und seine Anwendung in Ungarn

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0  Brentano:  Aufsätze  S.  344.

geld;  der  Werth  der  gesamten  Hinterlassenschaft  ist  also  31.500  M.
Die  Erbschaft  ist  mit  1000  M.  persönlicher  Erbschaftsschuld  belastet, ­
  welche  in  Abzug  gebracht,  verbleiben  somit  30.500  M.
Das  Anerbengut  hat  —  nach  der  Schätzung  der  Sachverständigen ­
  —  einen  jährlichen  Reinertrag  von  1000  M.;  sein  Ertragswerth ­
  ist  auf  Grund  ejiner  4°/oigen  Kapitalisirung  25.000  M.  Bei
der  Erbschaftsregulirung  kommen  gemäss  dem  Gesetze  nur  25.000
M.  in  Ansatz.  Nach  Abzug  der  dauernden  und  vorübergehenden ­
  Lasten  (öffentliche  Abgaben,  eine  Rente  für  eine  abgelöste ­
  Holzabgabe,  Kapitalswerth  eines  Altentheils,  Kapitalsrückstand ­
  aus  einer  abgelösten  Schulabgabe)  verbleiben  als  Anrechnungswerth ­
  21.970  M.  Die  auf  dem  Anerbengute  ruhenden
Erbschaftsschulden  (Kapitalswerth  der  Rentenbankrente,  Hypothek) ­
  betragen  15.000  M.,  die  persönliche  Erbschaftsschuld  1000
M.;  diese  16.000  M.  sind  zunächst  aus  dem  ausser  dem  Anerbengut ­
  vorhandenen  sonstigen  Vermögen,  also  aus  dem  Barvermögen ­
  von  1500  M.  zu  decken.  Nach  Abzug  dieses  Betrages
verbleiben  also  14.500  M.  Erbschaftsschulden,  welche  vom
obermittelten  Anrechnungswerth  von  21.970  M.  abgesetzt,  verbleiben ­
  747C  M.  als  der  Werth  der  Erbschaft.  Davon  erhält  der
Anerbe  ein  Drittel,  also  2490  M.,  als  Voraus.  Der  Rest  von  4980  M.
wird  unter  die  drei  Erben  zu  gleichen  Theilen  vertheilt.  Demnach ­
  erhält:
der  Anerbe  A  2490  +  1660  =  4150  M.
die  Anerben  B  und  C  erhalten  jeder  die  Rente  von
1660  M.,  also  eine  Jahresrente  von  66.40  M.  =  3320  «
7470  M.
Nach  dem  gemeinen  Recht  blieben  —-  wie  dies  Brentano ­
  betont  —  nach  Abzug  der  Schulden  und  der  vorübergehenden ­
  Lasten  von  dem  Verkaufswerth  von  30.000  M.  noch
12.470  M.,  die  unter  die  drei  Söhne  zu  gleichen  Theilen  getheilt
  würden.  Ein  jeder  derselben  bekäme  also  4156 2 /3  M.
Jetzt  erhält  der  Anerbe  allein  die  durch  das  Rentengut  gebotene ­
  selbständige  und  sichere  Arbeitsgelegenheit;  die  zwischen
dem  Verkehrs-und  Ertragswerth  des  Anerbengutes  sich  ergebende
Differenz  von  5000  M.  entfällt  auch  zu  seinen  Gunsten;  ferner
erhält  er  einen  Voraus  von  2490  Mark  und  ein  Erbtheil  von
1660  M.,  zusammen  also  9150  M.  Während  B  und  C  vierteljährlich ­
  eine  Rente  von  16,60  M.  erhalten.  Das  durch  das  Gesetz
vom  8.  Juni  1896  erlassene  Anerbenrecht  steht  —  behauptet  ferner ­
  Brentano 1 )  —  im  Widerspruch  mit  dem  Rechtsbewusst ­
            
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