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0 Brentano: Aufsätze S. 344.
geld; der Werth der gesamten Hinterlassenschaft ist also 31.500 M.
Die Erbschaft ist mit 1000 M. persönlicher Erbschaftsschuld belastet,
welche in Abzug gebracht, verbleiben somit 30.500 M.
Das Anerbengut hat — nach der Schätzung der Sachverständigen
— einen jährlichen Reinertrag von 1000 M.; sein Ertragswerth
ist auf Grund ejiner 4°/oigen Kapitalisirung 25.000 M. Bei
der Erbschaftsregulirung kommen gemäss dem Gesetze nur 25.000
M. in Ansatz. Nach Abzug der dauernden und vorübergehenden
Lasten (öffentliche Abgaben, eine Rente für eine abgelöste
Holzabgabe, Kapitalswerth eines Altentheils, Kapitalsrückstand
aus einer abgelösten Schulabgabe) verbleiben als Anrechnungswerth
21.970 M. Die auf dem Anerbengute ruhenden
Erbschaftsschulden (Kapitalswerth der Rentenbankrente, Hypothek)
betragen 15.000 M., die persönliche Erbschaftsschuld 1000
M.; diese 16.000 M. sind zunächst aus dem ausser dem Anerbengut
vorhandenen sonstigen Vermögen, also aus dem Barvermögen
von 1500 M. zu decken. Nach Abzug dieses Betrages
verbleiben also 14.500 M. Erbschaftsschulden, welche vom
obermittelten Anrechnungswerth von 21.970 M. abgesetzt, verbleiben
747C M. als der Werth der Erbschaft. Davon erhält der
Anerbe ein Drittel, also 2490 M., als Voraus. Der Rest von 4980 M.
wird unter die drei Erben zu gleichen Theilen vertheilt. Demnach
erhält:
der Anerbe A 2490 + 1660 = 4150 M.
die Anerben B und C erhalten jeder die Rente von
1660 M., also eine Jahresrente von 66.40 M. = 3320 «
7470 M.
Nach dem gemeinen Recht blieben —- wie dies Brentano
betont — nach Abzug der Schulden und der vorübergehenden
Lasten von dem Verkaufswerth von 30.000 M. noch
12.470 M., die unter die drei Söhne zu gleichen Theilen getheilt
würden. Ein jeder derselben bekäme also 4156 2 /3 M.
Jetzt erhält der Anerbe allein die durch das Rentengut gebotene
selbständige und sichere Arbeitsgelegenheit; die zwischen
dem Verkehrs-und Ertragswerth des Anerbengutes sich ergebende
Differenz von 5000 M. entfällt auch zu seinen Gunsten; ferner
erhält er einen Voraus von 2490 Mark und ein Erbtheil von
1660 M., zusammen also 9150 M. Während B und C vierteljährlich
eine Rente von 16,60 M. erhalten. Das durch das Gesetz
vom 8. Juni 1896 erlassene Anerbenrecht steht — behauptet ferner
Brentano 1 ) — im Widerspruch mit dem Rechtsbewusst