Full text : Das System der Rentengüter und seine Anwendung in Ungarn

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P  Brentano:  Agrarpolitik.  S.  135.

sein  der  Bevölkerung;  es  räumt  dem  Anerben  auf  Kosten  seiner
Miterben  so  weitgehende  Begünstigungen  ein,  wie  diesen  ähnliche ­
  Vortheile  weder  irgend  ein  neuerlassenes  Höferecht,  noch
irgend  eine  bäuerliche  Erbsitte  kennt.  «...  man  muss,  um
ähnliches  zu  finden,  in  die  Zeit  zurückgehen,  da  die  Übernahme ­
  des  Hofs  durch  den  Anerben  mehr  als  eine  Pflicht  denn
als  ein  Recht  angesehen  wurde.» 1 )  Seiner  Ansicht  nach  ferner,
zeigte  sich  bereits  die  ungünstige  Wirkung  der  Anwendung  des
Anerbenrechts  auf  die  Rentengutsgründungen,  denn  seit  Erlass
dieses  Gesetzes  haben  die  polnischen  Landerwerbsgenossenschaften ­
  die  Gründung  Von  weiteren  Rentengütem  aufgegeben,  weil  alle
Vortheile  der  Arbeit  auf  idem  Rentengut  nur  einem  einzigen  Erben
zu  Gute  kommen;  Von  nun  an  kann  nämlich  nicht  mehr  erwartet ­
  werden,  dass  die  benachtheiligten  Miterben  dem  Anerben
die  bisher  geleistete  nothwendige  Unterstützung  und  Beihilfe
leisten,  was  den  Bestand  des  Rentengutsbesitzers  in  vielen  Fällen ­
  gefährdet.
Wir  müssen  gestehen,  dass  das  Gesetz  dem  Anerben  auf
Kosten  seiner  Miterben  weitgehende  Begünstigungen  sichert.  Wir
dürfen  aber  nicht  ausser  Acht  lassen,  dass  wenn  wir  die  Erhaltung ­
  des  Gutes  in  der  Hand  des  Anerben  sichern  wollen,  —
was  auch  als  ein  Staatsinteresse  erscheint  —  gegen  diese  Vortheile ­
  kaum  Einwendungen  gemacht  werden  können.  Das  Gesetz ­
  dient  übrigens  auch  dem  Interesse  der  Miterben;  indem
es  für  die  Ablösung  der  Erbabfindungsrente  durch  Bankvermittelung ­
  Sorge  trägt.  Wenn  also  Brentano  die  dem  Anerben
zustehenden  Vortheile  anführt,  dürfen  denselben  nicht  die  dem
Miterben  zukommenden  und  vierteljährig  flüssigzumachenden
Renten,  sondern  der  kapitaliisirte  Werth  dieser  Renten  gegenübergestellt ­
  werden,  mit  dessen  Hilfe  sie  einen  anderen  Erwerbszweig ­
  ergreifen  und  sich  eine  neue  Erwerbsquelle  sichern  können. ­
  Auch  jene  Verfügung  des  Gesetzes  dient  dem  Interesse  der
Miterben,  wonach,  um  der  mit  der  vorzeitigen  Veräusserung  des
Anerbenguts  verbundenen  Benachtheiligung  der  Miterben  vorzubeugen, ­
  der  Anerbe  den  Voraus  rückzuerstatten  hat.  Während
ferner  der  Anerbe  seine  Arbeitskraft  zur  Bearbeitung  des  Gutes
verwenden  muss,  gemessen  die  Miterben  den  Vortheil,  dass
sie  an  dem  Ertrag  des  Gutes  ohne  Arbeit  betheiligt  sind.
Weiters  dürfen  wir  nicht  unbeachtet  lassen,  dass  das  Gesetz ­
  über  das  Anerbenrecht  —  abgesehen  von  einigen  Gegenden ­
  —  als  die  Legitimirüng  des  thatsächlichen  Zustandes  als
Abfassung  der  Rechtsübung  in  geschriebene  Form  erscheint;
            
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