Full text: Das System der Rentengüter und seine Anwendung in Ungarn

Diese Daten — deren Verlässlichkeit nicht über alle Zweifel 
steht — beweisen, dass die Liegenschaften jährlich in durchschnitt 
lich 106.224 Fällen von Todeswegen ihren Besitzer verändern, 
welche Besitzveränderungen einen Werth von 252,534 Millionen 
Kronen repräsentiren. Die Zahl der Besitzveränderüngen von 
Todeswegen hängt nicht nur von der Zahl der im Vorjahre ver 
storbenen Besitzer, sondern auch von jener Geschwindigkeit 
ab, mit welcher die Erbberechtigten jenen Bedingungen ent 
sprechen, von denen die Einantwortung der Erbschaft abhängig 
gemacht ist. Wir dürfen auch die auf den Geldwerth dieser Be 
sitzveränderungen bezüglichen Daten nicht ausser Acht lassen, 
deren Höhe zum grossen Theile von jenem zufälligen Umstand 
abhängt, in welchem Verhältniss die Grossgrundbesitze bei den 
Nachlassgütern vertreten sind. Von diesem Gesichtspunkte 
braucht man bei der Durchschnittszahl gegen die Daten nicht 
mehr Bedenken zu erheben, denn beim Durchschnitt schwinden 
die Extreme. Aber auch einen anderen Gesichtspunkt müssen 
wir bei dem Werth der Erbschaftsgüter vor Augen halten. In die 
Ausweise der Grundbuchsbehörden wird nämlich als Werth der 
Erbschaftsgüler der zur Bemessung der Übertragungsgebühr die 
nende Werth eingestellt; dieser ist meistens der Steuerwerth 
der Grundbesitze, welcher aber — besonders bei den länd 
lichen Gutsbesitzen —■ mit dem thatsächlichen Verkehrswerth 
derselben nicht übereinstimmt, sondern bedeutend unter dem 
selben bleibt. Wenn also der Durchschnittswerth einer von 
Todeswegen ihren Besitzer verändernden grundbücherlichen 
Liegenschaft 2389 Kronen beträgt, so ist es wohl möglich, dass 
dieser Werth unter dem thatsächlichen Verkehrswerth bleibt, 
aber dies spricht auch dafür, dass die Güter in Ungarn sehr 
zerstückelt sind. 
Diese Tabelle ist auch deshalb interessant, weil aus den 
darin enthaltenen Daten auch darauf gefolgert werden kann, in 
welchem Verhältniss in Ungarn die Erbtheilung in natura unter 
die Miterben erfolgt und in welchem Verhältniss der den Nachlass 
übernehmende Anerbe durch Aufnahme eines Hypothekardar 
lehens seine Miterben zu befriedigen gezwungen ist. 
Von den 1.06.224 Besitzveränderungen von Todeswegen sind 
Todeslall entstandenen liesitzveränderunten zu dein Gcdwerlli der ge- 
sammten übrigen (durch Verträge und durch exekutive Feilbietungen ein- 
geirelenen) Besitzveränderungen. 
Es ist zu bemerken, dass sich die in dieser Tabelle eingestellten Daten 
.auf die gesammten Liegenschaften, also nicht nur auf die ländlichen Grund 
besitze beziehen.
	        
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