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ist nämlich eine solche ländliche Liegenschaft, deren eigen
tümlicher Erwerb gegen Leistung einer auf Grund ihres Ertra
ges festgesetzten Rente erfolgt. 1 )
Dadurch, dass das Rentengut eigenthümlich auch ohne
Zahlung des Kaufpreises, beziehentlich ohne Leistung des Kapi-
talwerth.es des Grundbesitzes, allein gegen periodisch zurück
kommende und aus dem Ertrag des Grundbesitzes bestreitbare
Renten erworben werden kann: ist die Möglichkeit gegeben,
dass ohne eine so sehr nachtheilige Intabulirung des Kaufschil
lingsrestes, auch der weniger bemittelte, aber fachkundige, fleis-
sige, abgehärtete Arbeiter zum Eigenthümer eines Grundbesitzes
werde.
Das System der Rentengüter hat, unter den heimischen
Verhältnissen, auch vom Gesichtspunkte der Regelung der Erb-
schaftsverhältnissc der, Gegenstand einer Vererbung ab intestato
bildenden Grundbesitze eine sehr wichtige Bestimmung. Denn,
was vor Allem die auf die Abfindung der Miterben zurückführ-
bare improduktive Verschuldung betrifft, schwindet diese unter
dem Bestehen (der Rentengüter ebenso, wie die mit der lntabuli-
rung von überhohen Kaufschillingresten verbundene inproduk
tive Verschuldung. Dadurch nämlich, dass das Nachlassgut in
ein Rentengut umgewandelt wird, ist der als Anerbe hervortre
tende Rentengutsbesitzer nicht gezwungen, behufs Abfindung
seiner Miterben in Barem, drückende Hypothekardarlehen aufzu
nehmen, nachdem die durch den Anerben an seine Miterben als
ihre Erbportionen zu zahlenden Renten durch Vermittelung der
Rentenbank abgelöst, deren Kapitalwerlh den Miterben in Ren
tenbriefen, die zu Geld gemacht werden können, ausbezahlt wer
den, wogegen dann der Miterbe die Rente an die Bank zahlt.
Die Miterben kommen in dieser Weise zum Kapitalwerth ihres
Erbantheiles, ohne dass der Anerbe genöthigt wäre, das An
erbengut mit einer, seine wirtschaftliche Widerstandskraft ge
fährdenden drückenden Kapitalhypothekarschuld zu belasten,
welcher Umstand eine erfolgreiche Bewirtschaftung des Erb
schaftsgutes sichert. — Das Institut der Rentengüter ermöglicht
die Beseitigung der Zertheilung der Erbschaftsgüter in natura
in allen jenen Fällen, in welchen das Gut von so kleiner Aus
dehnung ist, dass mit der weiteren Zerstückelung desselben un
lebensfähige Parzellen entstehen würden; oder in welchen die
Erben nur zur Vermeidung einer Überlastung des Nachlassgutes
D S. den II. Abschnitt, des Ersten Theiles der vorliegenden Arbeit.
(S. 15.)