Full text: Das System der Rentengüter und seine Anwendung in Ungarn

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ist nämlich eine solche ländliche Liegenschaft, deren eigen 
tümlicher Erwerb gegen Leistung einer auf Grund ihres Ertra 
ges festgesetzten Rente erfolgt. 1 ) 
Dadurch, dass das Rentengut eigenthümlich auch ohne 
Zahlung des Kaufpreises, beziehentlich ohne Leistung des Kapi- 
talwerth.es des Grundbesitzes, allein gegen periodisch zurück 
kommende und aus dem Ertrag des Grundbesitzes bestreitbare 
Renten erworben werden kann: ist die Möglichkeit gegeben, 
dass ohne eine so sehr nachtheilige Intabulirung des Kaufschil 
lingsrestes, auch der weniger bemittelte, aber fachkundige, fleis- 
sige, abgehärtete Arbeiter zum Eigenthümer eines Grundbesitzes 
werde. 
Das System der Rentengüter hat, unter den heimischen 
Verhältnissen, auch vom Gesichtspunkte der Regelung der Erb- 
schaftsverhältnissc der, Gegenstand einer Vererbung ab intestato 
bildenden Grundbesitze eine sehr wichtige Bestimmung. Denn, 
was vor Allem die auf die Abfindung der Miterben zurückführ- 
bare improduktive Verschuldung betrifft, schwindet diese unter 
dem Bestehen (der Rentengüter ebenso, wie die mit der lntabuli- 
rung von überhohen Kaufschillingresten verbundene inproduk 
tive Verschuldung. Dadurch nämlich, dass das Nachlassgut in 
ein Rentengut umgewandelt wird, ist der als Anerbe hervortre 
tende Rentengutsbesitzer nicht gezwungen, behufs Abfindung 
seiner Miterben in Barem, drückende Hypothekardarlehen aufzu 
nehmen, nachdem die durch den Anerben an seine Miterben als 
ihre Erbportionen zu zahlenden Renten durch Vermittelung der 
Rentenbank abgelöst, deren Kapitalwerlh den Miterben in Ren 
tenbriefen, die zu Geld gemacht werden können, ausbezahlt wer 
den, wogegen dann der Miterbe die Rente an die Bank zahlt. 
Die Miterben kommen in dieser Weise zum Kapitalwerth ihres 
Erbantheiles, ohne dass der Anerbe genöthigt wäre, das An 
erbengut mit einer, seine wirtschaftliche Widerstandskraft ge 
fährdenden drückenden Kapitalhypothekarschuld zu belasten, 
welcher Umstand eine erfolgreiche Bewirtschaftung des Erb 
schaftsgutes sichert. — Das Institut der Rentengüter ermöglicht 
die Beseitigung der Zertheilung der Erbschaftsgüter in natura 
in allen jenen Fällen, in welchen das Gut von so kleiner Aus 
dehnung ist, dass mit der weiteren Zerstückelung desselben un 
lebensfähige Parzellen entstehen würden; oder in welchen die 
Erben nur zur Vermeidung einer Überlastung des Nachlassgutes 
D S. den II. Abschnitt, des Ersten Theiles der vorliegenden Arbeit. 
(S. 15.)
	        
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