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dens übersteigt somit bedeutend den obnaphgewiesenen Kreditwerth
desselben, was übrigens leicht begreiflich ist, wenn wir in
Anbetracht, nehmen, dass die Hypothekarkredit gewährenden Geldinstitute
bei der Taxirung der als Hypothek dienenden Liegenschaften
rigoros vorgehen. . ..
Schliesslich versuchen wir mit Hilfe noch einer anderen Methode
die Schätzung-des Werthes des ungarischen Grund und Bodens.
Wir verfügen über Daten, wie viel .jährlich der Werth jener
Liegenschaften beträgt, welche von Todeswegen ihren Besitzer
verändern. Mit dem 1 Aussterben einer Generation, beziehungsweise
infolge des durchschnittlichen Ueberlebens der Erblasser durch
die Erben (survie moyenne), verändern im Durchschnitte sämtliche
Liegenschaften ihren Besitzer, d. h. sie übergehen aus der
Hand einer Generation in die Andere. Wenn demnach die Vererbungsannuität
der Liegenschaften bekannt ist, so ergiebt das
Multiplum derselben mit der durchschnittlichen Lebensdauer der
Generation den Werth der mit dem Aussterben einer Generation
von Todeswegen, ihren Besitzer veränderten gesamten Liegenschaften.
Der Gesamtwerth der von Todeswegen ihren Besitzer
veränderten Liegenschaften betrug: 1 )
Im Jahre 1897
« « 1898
« « 1899
« « 1900
« « 1901
« « 1902
« « 1903
268.420 Millionen Kronen
252.515 « «
265.249 « «
263.226 « «
320.603 « «
268.312 « «
276.571 « «
Durchschnitt in den Jahren
1897 bis 1903 .... 273.556 Millionen Kronen
Die Lebensdauer einer Generation kann in Ungarn mit 33 Jahren
angenommen werden. Wenn wir also diese Ziffer zu den
273.556 Millionen als Multiplikations-Koeffizient nehmen, so bekommen
wir den Werth der 1 mit dem Aussterben einer Generation
von Todeswegen ihren Besitzer veränderten gesamten Liegenschaften,
welcher 9 027 348 000 Kronen entspricht. Das Resultat
ist neben den vorher ermittelten mehr als 14 Milliarden überraschend,
besonders wenn wir' in Anbetracht nehmen, dass diese
9.027 Milliarden auch den Werth der Gebäude repräsentiren. Dies
wird durch zwei Umstände erklärt. Der eine ist, dass in den Ausweisen
der Grundbuchsbehörden als Werth 1 der Erbschaftsgüter
der bei der Bemessung’ deb Umschreibegebür zu Grunde gelegte
l ) Magyar S tat. Evkönyv. 1903. (S. 86.)