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dens übersteigt somit bedeutend den obnaphgewiesenen Kredit
werth desselben, was übrigens leicht begreiflich ist, wenn wir in
Anbetracht, nehmen, dass die Hypothekarkredit gewährenden Geld
institute bei der Taxirung der als Hypothek dienenden Liegen
schaften rigoros vorgehen. . ..
Schliesslich versuchen wir mit Hilfe noch einer anderen Me
thode die Schätzung-des Werthes des ungarischen Grund und Bo
dens. Wir verfügen über Daten, wie viel .jährlich der Werth jener
Liegenschaften beträgt, welche von Todeswegen ihren Besitzer
verändern. Mit dem 1 Aussterben einer Generation, beziehungsweise
infolge des durchschnittlichen Ueberlebens der Erblasser durch
die Erben (survie moyenne), verändern im Durchschnitte sämt
liche Liegenschaften ihren Besitzer, d. h. sie übergehen aus der
Hand einer Generation in die Andere. Wenn demnach die Verer
bungsannuität der Liegenschaften bekannt ist, so ergiebt das
Multiplum derselben mit der durchschnittlichen Lebensdauer der
Generation den Werth der mit dem Aussterben einer Generation
von Todeswegen, ihren Besitzer veränderten gesamten Liegen
schaften. Der Gesamtwerth der von Todeswegen ihren Besitzer
veränderten Liegenschaften betrug: 1 )
Im Jahre 1897
« « 1898
« « 1899
« « 1900
« « 1901
« « 1902
« « 1903
268.420 Millionen Kronen
252.515 « «
265.249 « «
263.226 « «
320.603 « «
268.312 « «
276.571 « «
Durchschnitt in den Jahren
1897 bis 1903 .... 273.556 Millionen Kronen
Die Lebensdauer einer Generation kann in Ungarn mit 33 Jah
ren angenommen werden. Wenn wir also diese Ziffer zu den
273.556 Millionen als Multiplikations-Koeffizient nehmen, so be
kommen wir den Werth der 1 mit dem Aussterben einer Generation
von Todeswegen ihren Besitzer veränderten gesamten Liegen
schaften, welcher 9 027 348 000 Kronen entspricht. Das Resultat
ist neben den vorher ermittelten mehr als 14 Milliarden über
raschend, besonders wenn wir' in Anbetracht nehmen, dass diese
9.027 Milliarden auch den Werth der Gebäude repräsentiren. Dies
wird durch zwei Umstände erklärt. Der eine ist, dass in den Aus
weisen der Grundbuchsbehörden als Werth 1 der Erbschaftsgüter
der bei der Bemessung’ deb Umschreibegebür zu Grunde gelegte
l ) Magyar S tat. Evkönyv. 1903. (S. 86.)