Full text : Das System der Rentengüter und seine Anwendung in Ungarn

145

welche  die  private  und  staatliche  CoLouisation,  deren  administrativen, ­
  polizeilichen  und  rechtlichen  Theil  regelt  und  das  zwischen,
dem  Colonisirenden  und  dem  Ansiedler  begründete  Rechtsverhältniss
  ordnet.  Nach  den  Bestimmungen  des  Gesetzes  können  der
Staat,  die  Gemjeinden  und  Privaten,  die  über  Grundbesitz  verfügen,
im  Wiege  der  Coloinisjation  neue  politische  Gemeinden  schaffen,
oder  bereits  bestehende  Gemeinden  durch  Zusiedelung  vergrössern.
  Das  Gesetz  setzt  die  Bedingungen  und  die  Art  und  Weise  der
Besiedelung  fest.  So  verfügt  das  Gesetz  hinsichtlich,  der  Ans-,
dehnung  der  Ansiedelungen,  dass  eine  jede  neubesiedelte  Gemeinde ­
  ein  so  grosses;  Arteal  umfassen  muss,  dass  auf  demselben
mindestens  150  wirtschaftende  Ansiedler  unterbracht  werden
können;  während  zur  Vertgrösserung  einer  bestehenden 1  Gemeinde
durch  Zusiedelung  mindestens  10  solche  Ansiedelungsfamilien
erforderlich  sind,  von  denen  auf  jede  wenigstens  10  Joch  Areal
entfällt.  Das  Gesetz  bestimmt  das  geringste  Mass  der  Begünstigungen, ­
  welche  der 1  Ansiedelung,  im.  Interesse  ihrer  Organisirung
zu  einer  Gemeinde,  durch  den  Colonis;irendenj  zu  Culturi-  und
Verwaltungszwecken  zu  gewähren  sind.  So  ist  der 1  Colonisirende
verpflichtet  zu  cornnmnalen,  culturellen  und  kirchlichen  Zwecken
nicht  nur  das  nöthige  IntravillanumJ,  sondern  auch  mindestens
.5°,'o  der  Ansiedelungsfläche  und  die  zur  Errichtung  von  Wegen
und  Gassen  erforderlichen  Grundstücke  unentgeltlich  zu  überlassen. ­
  Das  einzelnen  Ansiedlern  zu  überlassende  Areal  —  das  mindestens ­
  400  □  Klafter  grosse  Intravillan  mitinbegrifffen  —  darf
nicht  kleiner  als  10  Joch  und 1  nicht  grösser*  als,  80  Joch  sein.  Innerhalb ­
  dieser  Grenzen  kann  der  Flächeninhalt  der  einzelnen  Ansiedelungssteilen
  beliebig  festgesetzt  werden,  es  ist  daher  nicht  nothwendig,
  dass  die  einzelnen  Stellen  der  Ansiedler  gleich  gross  seien.
Aus  höchstens  fünf  Procent  der  Ansiedelungsfläche  können  auch
Stellen  im  Ausmasse  von  4—5  Joch  für 1  solche  Ansiedler  gegründet ­
  werden,  die  in  der  Gemeinde  mit.  Rücksicht  auf  ihre  gewerbliche ­
  oder  intellectuelle  Beschäftigung  benöthigt  werden,  wie  z.  B.
Aerzte,  Thierärzte,  Gewerbetreibende,  Arbeiter  etc.  Die  Beschränkung ­
  der  Ausdehnung  der  ,  Stellen  bleibt  nur 1  bis  zur  Tilgung  des
Kaufpreises  in  Geltung.  Ein  Theil  der  Ansiedelungsfläche  ist  als
Gemeinweide  auszuscheiden,  welche  nach  einer  bestimmten  Quote,
gemeinsamies  Eigenthum  sämmtlicher  Ansiedler  bildet.  Die  Ansiedler ­
  erwerben  das  Eigenthumsrecht  an  den  Ansiedelungsgütern
gegen  Leistung  dies  Kaufsehillingscapitals.  Die  Festsetzung  des
Kaufschillings  bildet  den  Gegenstand  freier  Abmachungen,;  nach
dem  Kaufschillingsrest  darf  ein  höherer  Zinsiuss  als  fünf  Prozent
:nicht  ausbedungen  werden.  Der  Colonisirende  ist  verpflichtet,
io
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.