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Gesetz, dehnt das Recht der Amovirung des mit seinen Zahlun
gen zwei Jahre rückständigen Ansiedlers auf das Schuldverschrei
bungen emittirende Institut, als Kolonisirenden oder Rechtsnach
folger des Colonisjrenden aus (§ 4). Das Gesetz regelt ausführlich
die Sicherstellung der Schuldverschreibungen, welche im Principe
xnit den bezüglich der Pfandbriefe bestehenden gesetzlichen Ver
fügungen identisch ist. Die Institute sind verpflichtet, einen zur
besonderen Sicherstellung der Schuldverschreibungen bestimmten
Fonds zu bilden, welcher geringer als 3 Millionen Kronen nicht
sein darf und zu mindest den zwanzigsten Theil der im Umlaufe
befindlichen Schuldverschreibungen zu betragen hat (§ 8, § 11).
Wenn das emittirende Geldinstitut eine den Bestimmungen des
Ges.-Art. V v. J. 1894 entsprechende Colonisirung durchführt,
so ist der zwischen dem Institut einerseits und dem Colonisten
andererseits abgeschlossene Kauf (Colonisirungs-) Vertrag und die
aus diesem Vertrag fliessende grundbüclierliche Einverleibung
des Eigenthumrechtes Stempel- und gebührenfrei (§ 23).
Nachdem wir mit dem Wesen der auf die Ansiedelung 1 bezüg
lichen gesetzlichen Bestimmungen bekannt geworden, wollen wir
untersuchen, inwieferne diese gesetzlichen Bestimmungen das An
siedelungswesen zu fördern vermochten.
Unter der Wirksamkeit des Ges.-Art. V vom Jahre 1894 wur
den nur sieben Ansiedelungen gegründet; die Ansiedelung in der
Gegend von Apatin, die Zusiedelung Gombos, die Zusiedelung
Magyar-Nemegye, die Zusiedelung, Nagy-Sarmäs, die Gross
gemeinde Igazfalva, die Zusiedelung Vieze, die Zu
siedelung Temes-Rekas.'-) Die Seelenzahl der Ansiedler auf
diesen ärarischen Ansiedelungsstellen war zum Schlüsse
des Jahres 1899 3147. In allen sieben Fällen war der Zweck
der Gründung die Verthedlung der Bevölkerung. Die Zahl der ver
gebenen Stellen betrug 942, der Flächeninhalt derselben 19.020
Kai-Joch, 925 Q Klafter. Die Vertheilung der Ansiedelungsgüter
und die Zahl der Besitzer war im: Jahre 1899:
bis 10 Joch
von 10 „ 15 „
, 15 „ 20 „
Der eskomptirte Erlös des 19.020 Kat.-Joch besiedelten Areals
0 Bezüglich der Daten siehe: Kimutatäs a kincsläri tele-
p i t v e n y e k r ö 1. (Nachweisung über die ärarischen Ansiedelungen.) Tabelle 4.