Full text: Das System der Rentengüter und seine Anwendung in Ungarn

Grundbesitz gelangen. Demnach 1 äussert sich die staatliche Coloni- 
sation in der Regel in der Uebersiedlung von grösseren Men 
schenmassen in eine andere Gegend, während die private Colo- 
nisation in den meisten Fällen die Besitzlosen auf der 1 Stelle zu 
Grundbesitz gelangen lässt. Dies erwähnen wir nicht als eine 
Nolhwendigkeit, sondern nur als Regel. Mit Rücksicht einerseits 
auf die Schwierigkeiten, mit welchen die Privatunternehmung auf 
dem Gebiete der Colonisation verbunden ist, andererseits auf die 
grosse Bedeutung und das allgemeine Staatsinteresse, welches 
sich, mit der Aufhebung der einseitigen Grundbesitzvertheilung, 
an die Schaffung von gesunden Grundbesitzverhältnissen knüpft: 
ist es erwünscht und nothwendig, dass zur Förderung der privaten 
Ansiedelung auch der Staat im Wege der Gesetzgebung unter 
stützend und hilfreich eingreife. 
Wenn wir der Ansiedelungsaction einen nachhaltigen Erfolg: 
sichern wollen, so genügt es nicht, für die massenhafte Errichtung 
von Ansiedelungen zu sorgen, sondern wir müssen auch das Be 
stehen derselben sichern. Von diesem Gesichtspunkte ist ein sehr 
wichtiger Moment die Wahl jener Rechtsform, in welcher wir die 
Ansiedlung fortsetzen wollen. Führen wir — wie auch derzeit — die 
Ansiedlung auf einer, der Natur des zwischen dem Colonisirem- 
den und dem Ansiedler zu begründenden Rechtsverhältnisses 
nicht entsprechenden Grundlage fort, so kann die Ansiedelungs- 
action auf breiter Grundlage nicht fortgesetzt und ein nachhaltiger 
Erfolg derselben nicht gesichert werden. Die Frage ist daher, 
welche sei die entsprechendste Rechtsform im Allgemeinen, ab r 
hauptsächlich unter den ungarischen Verhältnissen, zur Durch 
führung der inneren Colonisation? Auf welcher Grundlage soll 
die Colonisation fortgesetzt werden ? 
Man kann ansiedeln: auf Grund des Paohtsystems und des 
Eigenthumssystems. Die Ansiedelung auf Grund des Pachlsystems 
kann erfolgen: im Wege der Zeitpacht, der Halbpacht und der 
Erbpacht. Die Ansiedlung auf Grund des Eigenthumssystems: 
gegen Kaufschilldrigskapital-Leistung und gegen Rentenleistung. 
Die im Wege der Zeitpacht erfolgte Ansiedlung besteht darin, 
dass der Colonisirende den Grundbesitz auf eine bestimmte Zeit 
dem Ansiedler zur Nutzniessung gegen einen bestimmten Pacht 
schilling überlässt; bei der im Wege der, eine Unterart der Zeit 
pacht bildenden Halbpacht vorgenommenen Ansiedlung leistet 
der Ansiedler für die Ueberlassung der Nutzniessung des Grundbe 
sitzes für eine bestimmte Zeit, nicht einen festgesetzten, von Jahr 
zu Jahr gleichen und 1 in der Regel im Geld abzuführenden Theil 
des Reinertrages, sondern einen Theil des Rohertrages, in der
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.