Sofern es sich aber um eine Person handelt, die im Unterneh—
men die verantwortliche Stellung eines Organes einnimmt. dem es
obliegt, das ganze Unternehmen zu leiten, zu führen und zu ver—
walten, dessen Tätigkeit auch nicht nach ihrein Charakter auf Stunden
beschränkt sein kann und sich auch, da sie auf einem besonderen Ver—
trauen beruht, nicht kontrollieren läßt, können Leistungen über die
achtstündige Arbeitszeit nicht als besondere Leistungen über die vor—
geschriebene Zeit angesehen werden, die besonders zu entlohnen wären.
Mit Rücksicht auf diesen besonderen Charakter der Beschäftigung wird
gefordert, daß sich eine Person mit einer solchen Stellung im Be—
triehe ihrer Stellung vollkommen widmet und es pflegt darnach auch
die, Entlohnung festgesetzt zu sein, die das Entgelt für jedwede Tätig—
keit in sich schließt.“ Wie die angeführten Entscheidungsgründe selbst
betonen, macht weder das Gesetz in seinem klaren Wortlaut noch der
Motivenbericht bezüglich jener Personen, welche des Schutzes des Ge—
setzes teilhaftig sein sollen, irgend einen Unterschied und der 81,
Absatz 1 des Gesetzes spricht ganz allgemein und präzis von der „wirk—
lichen Arbeitszeit der Arbeitnehmer“!
Die Dauer der „wirklichen“ Arbeitszeit, also der Arbeitszeit
ohne Arbeitspausen ist grundsätzlich auf 8 Stunden festgesetzt. Ein
genaues Ausmaß beinhaltet die Vorschrift, nach welcher die Arbeits—
zeit innerhalb einer Woche 48 Stunden nicht überschreiken darf.
Innerhalb dieser Grenzen kann die Arbeit auf die einzeknen Wochen—
tage nach Vereinbarung mit der Arbeiterschaft beliebig verteilt wer—
den, so daß zum Zwecke der Verkürzung der Arbeitszeit an einzelnen
Wochentagen, z. B. am Samstag, an den übrigen Wochentagen auch
länger als acht Stunden täglich gearbeitet werden darf. Da als gesetz⸗
liche Arbeitszeit die wirkliche, die tatsächliche achtstündige Arbeiiszeit
festgesetzt ist, so können also in diese Arbeitszeil die im 8 3 des Ge⸗
setzes vorgesehenen gesetzlichen Arbeitspausen nicht eingerechnet wer—
den. Dies schließt natürlich nicht aus, daß die Parteien die Einrech—
nung der Pausen in die Arbeitszeit oder überhaupt deren Verkürzung
unter acht Stunden vereinbaren können.
In der Land- und Forstwirtschaft fallen unter das Gesetz erstens
nur „regelmäßig“ beschäftigte Personen; zweitens nur solche regel—⸗
mäßig beschäftiglke Personen, „welche außerhalb des Haushaltes des
Wirtschaftsbesitzers wohnen und Tag-⸗, Wochen- oder Mongatslohn
beziehen.“ Außerhalb der gesetzlichen Regelung bleibt also das im
Haushalte des Wirtschaftsbesitzers wohnende landwirtschaftliche Ge—
sinde und die im Haushalte lebenden mithelfenden Familienmit⸗
glieder. Unter das Gesetz fällt nicht die Heimarbeit, soferne sie sich
nicht als eine Fortsetzung der Werkstattarbeit darstellt; unter das Ge⸗
setz fallen ferner nicht die bei staatlichen „Amteru“, welche öffentlich⸗
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