Grundbesitz gelangen. Demnach 1 äussert sich die staatliche Coloni-
sation in der Regel in der Uebersiedlung von grösseren Men
schenmassen in eine andere Gegend, während die private Colo-
nisation in den meisten Fällen die Besitzlosen auf der 1 Stelle zu
Grundbesitz gelangen lässt. Dies erwähnen wir nicht als eine
Nolhwendigkeit, sondern nur als Regel. Mit Rücksicht einerseits
auf die Schwierigkeiten, mit welchen die Privatunternehmung auf
dem Gebiete der Colonisation verbunden ist, andererseits auf die
grosse Bedeutung und das allgemeine Staatsinteresse, welches
sich, mit der Aufhebung der einseitigen Grundbesitzvertheilung,
an die Schaffung von gesunden Grundbesitzverhältnissen knüpft:
ist es erwünscht und nothwendig, dass zur Förderung der privaten
Ansiedelung auch der Staat im Wege der Gesetzgebung unter
stützend und hilfreich eingreife.
Wenn wir der Ansiedelungsaction einen nachhaltigen Erfolg:
sichern wollen, so genügt es nicht, für die massenhafte Errichtung
von Ansiedelungen zu sorgen, sondern wir müssen auch das Be
stehen derselben sichern. Von diesem Gesichtspunkte ist ein sehr
wichtiger Moment die Wahl jener Rechtsform, in welcher wir die
Ansiedlung fortsetzen wollen. Führen wir — wie auch derzeit — die
Ansiedlung auf einer, der Natur des zwischen dem Colonisirem-
den und dem Ansiedler zu begründenden Rechtsverhältnisses
nicht entsprechenden Grundlage fort, so kann die Ansiedelungs-
action auf breiter Grundlage nicht fortgesetzt und ein nachhaltiger
Erfolg derselben nicht gesichert werden. Die Frage ist daher,
welche sei die entsprechendste Rechtsform im Allgemeinen, ab r
hauptsächlich unter den ungarischen Verhältnissen, zur Durch
führung der inneren Colonisation? Auf welcher Grundlage soll
die Colonisation fortgesetzt werden ?
Man kann ansiedeln: auf Grund des Paohtsystems und des
Eigenthumssystems. Die Ansiedelung auf Grund des Pachlsystems
kann erfolgen: im Wege der Zeitpacht, der Halbpacht und der
Erbpacht. Die Ansiedlung auf Grund des Eigenthumssystems:
gegen Kaufschilldrigskapital-Leistung und gegen Rentenleistung.
Die im Wege der Zeitpacht erfolgte Ansiedlung besteht darin,
dass der Colonisirende den Grundbesitz auf eine bestimmte Zeit
dem Ansiedler zur Nutzniessung gegen einen bestimmten Pacht
schilling überlässt; bei der im Wege der, eine Unterart der Zeit
pacht bildenden Halbpacht vorgenommenen Ansiedlung leistet
der Ansiedler für die Ueberlassung der Nutzniessung des Grundbe
sitzes für eine bestimmte Zeit, nicht einen festgesetzten, von Jahr
zu Jahr gleichen und 1 in der Regel im Geld abzuführenden Theil
des Reinertrages, sondern einen Theil des Rohertrages, in der