Full text: Das System der Rentengüter und seine Anwendung in Ungarn

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Nachdem die Rentengüter als eine institutsweise Verwirk 
lichung des Rentenprinzips erscheinen, wäre die Anwendung des 
auf dem Rentenprinzip basirenden Anerbenrechtes dem Wesen 
nach nicht mit bedeutender Schwierigkeit verbunden. 
Ein Nachlass bildendes Rentengut ist als ein untheilbares; Gan 
zes zu betrachten; auf dasselbe sind somit die Grundprinzipien 
des gemeinen Erbrechtes nicht anwendbar. Bei gesetzlicher Ver 
erbung kann daher eine Naturaltheilung des Rentengutes nicht statt 
finden, sondern haben 1 die Miterben gegenüber dem Anerben nur 
auf einen entsprechenden Theil des Reinertrages, in Form einer 
unkündbaren Rente, Anrecht, deren Kapitalwerth sie durch Bank 
vermittlung zu Händen bekommen. Die Naturalzertheilung des 
Rentengutes unter die Erben, auf Grund der 1 letztwilligen Ver 
fügung des erblassenden Rentengutsbesitzers, kann nur dann 
rechtswirksam sein, wenn der Rentenberechtigte dieselbe geneh 
migt. Das Recht des Testators, die Person des Anerben zu be 
stimmen, ist zu sichern; in Ermangelung einer letztwilligen Ver 
fügung soll die Reihenfolge der Anerbenberechtigten im Gesetze 
bestimmt werden. Den Nachlass bildet der Werth des Renten 
gutes, nach Abzug des kapitalisirfen Werthes der darauf haf 
tenden Rente; hi eher gehören ferner das Gebäude, die zum Gute 
gehörenden Berechtigungen, das Inventar, der fundus instruc- 
tus, die Werkzeuge, Geräthschaften, die Getreidevorräthe etc. 
Der Abfindung der Miterben ist nicht der Verkaufs-, son 
dern der Ertragswerth des Rentengutes zu Grunde zu legen; 
vom Ertrage ist der Betrag der auf derb Gute haftenden Lasten 
und jährlichen Abgaben in Abschlag zu bringen. Von dem durch 
4perzentige Kapitalisirung des so verbleibenden Werthbetrages 
sich ergebenden Kapitalbetrage, sind die auf dem Gute ruhen 
den, vorübergehenden Lasten (z. B. Altentheile) mit einem ihrer 
wahrscheinlichen Dauer entsprechenden Kapitalwerthe abzu 
ziehen. Der hiernach erübrigende Restbetrag bildet den Anrech 
nungswerth des Gegenstand der Anerbung bildenden Rentengutes. 
Die Nachlassschulden sind auf das ausser dem Rentengute vor 
handene Vermögen anzurechnen; der Kapitalwerth der das Ren 
tengut belastenden Rente bildet somit nicht eine Last des An 
erbengutes, sondern des übrigen Vermögens. Wird die Nach 
lassschuld durch dieses übrige Vermögen gedeckt, so erhält der 
Anerbe ein Vierttheil des Anrechnungswerthes als Voraus; über 
steigt die Schuld den Betrag des übrigen Vermögens, so ist der 
Mehrbetrag der Erbschaftsschulden vom Anrechnungswerthe in 
Abzug zu bringen und es erhält nur von dem nachher ver 
bleibenden Betrage der Anerbe ein Vierttheil als Voraus. Der
	        
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