Full text : Das System der Rentengüter und seine Anwendung in Ungarn

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2.  Die  Organisirung  der  Rentengüter.
Die  praktische  Verwirklichung  des  Rentengutssystems  erfordert ­
  eine  bankmässige  Vermittelung.  Der  Rentenberechtigte  überlässt ­
  sein,  im  Verhältnisse  zu  seiner  wirtschaftlichen  Kraft  übergrosses ­
  und  eben  deshalb  mit  Schulden  überlastetes  Gut  darum
zu  Zwecken  der  Rentengutsgründung,  weil  er  Kapital  lenöthigt,
  welches  er  vergebens  vom.  Rentenpflichtigen  erwarten
würde,  der  nicht  verpflichtet,  aber  auch  nicht  fähig  ist,  Kapital
zu  leisten,  sondern  nur  eine  Rente.  Dem  Grundbesitz  austhuenden
  Grundbesitzer  ist  aber  mit  einer  Rente  nicht  gedient,  da
er  mit  derselben  seine  Schulden  abzutragen,  sein  Betriebskapital ­
  zu  vermehren  und  auch  zu  melioriren  nicht  in  der  Lage
ist.  Mit  der  Rente  ist  ihm  nur  dann  gedient,  wenn  er  dieselbe
kapitalisirt,  auf  einmal  ausbezahlt  erhält;  hiezu  ist  aber  der
Rentengutsnehmer  unfähig.  Dies  ist  der  Grund,  weshalb  gleichzeitig ­
  mit  der  institutsweisen  Begründung  des  Rentengutes  auch
für  eine  bankmässige  Vermittelung  gesorgt  werden  muss,  weicheberufen
  ist,  die  sich  gegenüberstehenden  Interessen  der  Parteien
auszugleichen.
Das  Geldinstitut  tritt  zwischen  den  Rentengutsgeber  und
den  Rentengutsnehmer,  indem!  es  den  kapdtalisirfen  Werth  der
Rente,  also  den  Kaufpreis  des  Gutes  dem  Verkäufer  in  Rentenbriefen ­
  fast  zur  Gänze  auszahlt,  d.  h.  die  Rentenverpflichtungen
der  Käufer  den  verkaufenden  Grundbesitzern  abkauft,  hiedurch
an  die  Stelle  der  Letzteren  tritt  und  rentenberechtigt  wird.  Das
Geldinstitut  kann  die  Ablösung  sämmtlicher  auf  dem  Gute  haftenden ­
  Rentenverpflichtungen,  d.  h.  die  vollständige  Begleichung,
des  Kaufpreises  nicht  unternehmen,  nachdem  es  das  finanzielle
Risiko  von  sich  femehalten  muss;  eben  deshalb  kann  es  die
Rente  nur  bis  zu  drei  Viertel  des  Ertragswerthes  des  Grundbesitzes ­
  ablösen,  abrechnen;  nur  bis  zu  drei  Viertel  des  ermittelten ­
  Ertragswerthes  Rentenbriefe  ausgeben.  Das  letzte  Viertel ­
  kann  der  Käufer  dem  Verkäufer  entweder  in  Barem  ausbezahlen, ­
  oder  —  sollte  er  hiezu  unfähig  sein  —  durch  Kapitalhypothekarkredit ­
  decken,  aber  es  kann  auch  als  Privatr'ente  auf
dem  Gute  haftend  bleiben.  Dies  umso  mehr,  als  einerseits  die
durch  Zertheilung  eines  grösseren  Grundbesitzes  gewonnenen
kleineren  Grundstücke  zu  höheren  Preisen  verkauft  werden  und
demnach  die  Rentengutsgeber  für  ihr  Gut  einen  so  hohen  Preis
erzielen,  dass  der  Kapitalwerth  des  dreiviertel  Theiles  der  Rente
nahezu  den  vollen  Werth  des  ganzen  Grundbesitzes  deckt;  andererseits ­
  weil  diese  restliche  Rente  durch  vertragsmässige  Ver-
            
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