Full text : Das System der Rentengüter und seine Anwendung in Ungarn

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lösten  Renten  sich  durch  die  in  der  Ablösung  der  Renten  bestehende ­
  Tilgung  vermindert,  beziehungsweise  der  Stand  der  Rentengüter ­
  durch  vollständige  Ablösung  der  Rente  abnimmt.  Die
in  den  eingezahlten  Bankrenten  enthaltenen  Zinsentheile  dienen ­
  zur  Einlösung  der  Zinsencoupons  der  Rentenbriefe.
Die  Rentengüter,  auf  Grund  welcher  die  Rentenbank  Rentenbriefe ­
  emittirt,  dienen  als  Kaution  für  die  Gesammtheit  der  Rentenbriefe, ­
  unterliegen  der  Exekution  nicht  und  in  Betreff  derselben ­
  können  —  die  Fälle  der  Verwerthung  infolge  eines  Konkurses ­
  ausgenommen  —  durch  dritte  Personen  überhaupt  keinerlei ­
  Rechte  erworben  werden.
Die  nach  den  auseinandergesetzten  Prinzipien  geregelten  Rentenbriefe ­
  gewähren  volle  Garantie  hinsichtlich  der  Sicherheit  des
in  denselben  angelegten  Kapitals  und  kann  den  Rentenbriefen,
als  Kapitalsanlagewerthen,  eine  den  Pfandbriefen  gleiche  Bedeutung ­
  beigemessen  werden.
Eine  wichtige  Frage  ist  die  Verzinsung  der  Rentenbriefe,
welche  in  engem  Zusammenhänge  mit  der  Höhe  des  Ablösungsbetrages ­
  steht.  Der  durch  das  Geldinstitut  für  die  Ablösung  der
Rente  zu  zahlende  Betrag  wird  nämlich  je  nach  dem,  grösser
oder  kleiner  sein,  als  die  Verzinsung  der  Rentenbriefe  eine  höhere
oder  niedrigere  ist.  Bei  Festsetzung  des  Ablösungsbetrages  könnte
jenes  Grundprinzip  massgebend  sein,  dass  der  rentenberechtigte
Grundbesitzer  in  Rentenbriefen  einen  solchen  Betrag  ausbezahlt
erhalte,  dessen  Zinsen  der  abgelöstein  Rente  annähernd  gleichkommen. ­
  Annähernd  gleichkommen,  aber  nicht  decken.  Wollten ­
  wir,  dass  die  Zinsen  des  Ablösungsbetrages  der  abgelösten
Rente  gerade  entsprechen,  dl  h.  dass  die  Zinsen  des  Ablösungsbetrages ­
  die  Rente  vollständig  decken,  so  wäre  dies  nur
in  der  Weise  möglich,  wenn  wir  sowohl  der  Festsetzung  des  Ablösungsbetrages., ­
  als  auch  der  Fixirung  des  Zinsfusses  der  Rentenbriefe ­
  ein  und  denselben  Zinsfuss  zu  Grunde  legen  würden.
So  z.  B.  beträgt  die  abzulösende  Rente  200  Kronen  und  beabsichtigt ­
  die  Bank,  dieselbe  in  SVaperzentigen  Rentenbriefen  abzulösen, ­
  so  hätte  sie  als  Ablösungsbetrag  5714.28  Kronen  zu
zahlen,  nachdem  dieser  Betrag  bei  einer  SVaperzentigen  Verzinsung ­
  200  Kronen  Zinsen  abwirft.  D.  h.,  wird  die  Rente  durch
die  Rentenbank  in  SVsperzentigen.  Rentenbriefen  abgelöst,  so  ist
die  abzulösende  Rente  mit  einem  28V7fachen  Betrage  zu  kapitalisiren.
  (Nachdem  200X28 4 /7=5714.28)  Geschieht  die  Ablösung
in  4perzentigen  Rentenbriefen,  so  ist.  die  Rente  nach  dem  Obigen ­
  mit  einem  25fachen  Betrage  zu  kapitalisiren  und  beträgt
die  Ablösungssumme  5000  Kronen.  Ebenso  ist  bei  4l4perzen-
            
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