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lösten Renten sich durch die in der Ablösung der Renten bestehende
Tilgung vermindert, beziehungsweise der Stand der Rentengüter
durch vollständige Ablösung der Rente abnimmt. Die
in den eingezahlten Bankrenten enthaltenen Zinsentheile dienen
zur Einlösung der Zinsencoupons der Rentenbriefe.
Die Rentengüter, auf Grund welcher die Rentenbank Rentenbriefe
emittirt, dienen als Kaution für die Gesammtheit der Rentenbriefe,
unterliegen der Exekution nicht und in Betreff derselben
können — die Fälle der Verwerthung infolge eines Konkurses
ausgenommen — durch dritte Personen überhaupt keinerlei
Rechte erworben werden.
Die nach den auseinandergesetzten Prinzipien geregelten Rentenbriefe
gewähren volle Garantie hinsichtlich der Sicherheit des
in denselben angelegten Kapitals und kann den Rentenbriefen,
als Kapitalsanlagewerthen, eine den Pfandbriefen gleiche Bedeutung
beigemessen werden.
Eine wichtige Frage ist die Verzinsung der Rentenbriefe,
welche in engem Zusammenhänge mit der Höhe des Ablösungsbetrages
steht. Der durch das Geldinstitut für die Ablösung der
Rente zu zahlende Betrag wird nämlich je nach dem, grösser
oder kleiner sein, als die Verzinsung der Rentenbriefe eine höhere
oder niedrigere ist. Bei Festsetzung des Ablösungsbetrages könnte
jenes Grundprinzip massgebend sein, dass der rentenberechtigte
Grundbesitzer in Rentenbriefen einen solchen Betrag ausbezahlt
erhalte, dessen Zinsen der abgelöstein Rente annähernd gleichkommen.
Annähernd gleichkommen, aber nicht decken. Wollten
wir, dass die Zinsen des Ablösungsbetrages der abgelösten
Rente gerade entsprechen, dl h. dass die Zinsen des Ablösungsbetrages
die Rente vollständig decken, so wäre dies nur
in der Weise möglich, wenn wir sowohl der Festsetzung des Ablösungsbetrages.,
als auch der Fixirung des Zinsfusses der Rentenbriefe
ein und denselben Zinsfuss zu Grunde legen würden.
So z. B. beträgt die abzulösende Rente 200 Kronen und beabsichtigt
die Bank, dieselbe in SVaperzentigen Rentenbriefen abzulösen,
so hätte sie als Ablösungsbetrag 5714.28 Kronen zu
zahlen, nachdem dieser Betrag bei einer SVaperzentigen Verzinsung
200 Kronen Zinsen abwirft. D. h., wird die Rente durch
die Rentenbank in SVsperzentigen. Rentenbriefen abgelöst, so ist
die abzulösende Rente mit einem 28V7fachen Betrage zu kapitalisiren.
(Nachdem 200X28 4 /7=5714.28) Geschieht die Ablösung
in 4perzentigen Rentenbriefen, so ist. die Rente nach dem Obigen
mit einem 25fachen Betrage zu kapitalisiren und beträgt
die Ablösungssumme 5000 Kronen. Ebenso ist bei 4l4perzen-