173
der Ablösungsbetrag nebst. Zinsen nicht vollständig getilgt ist.
Die Bankrente besteht daher aus zwei Elementen: aus Zinsen,
welche nach dem Ablösungsbetrage zahlbar sind und einem Ka
pitaltilgungsbeitrage, mit welchem} der Ablösungskapitalbetrag ge
tilgt wird. Die Zinsen dienen zur Einlösung der Zinsencoupons
der Rentenbriefe, der Kapitaltilgungsbeitrag hingegen zu regel
rechten Einberufung der Rentenbriefe. Wird der Ablösungsbe
trag in 3Vsperzentigen Rentenbriefen gegeben, so sind 4 Per
zent vom Nennwerthe der denselben repräsentirenden Renten
briefe als Bankrente zu zahlen, wovon 14 Perzent auf Kapital
tilgung und 314 Perzent auf Zinsen für die Tilgungsperiode von
circa 60 Jahren entfallen. Und nachdem die Bankrente, trotz
der ununterbrochenen Tilgung, in der ursprünglich festgesetz
ten Höhe zu entrichten, d. h. die erste Annuität während der
Dauer der Tilgungsperiode jährlich in unveränderter Höhe zahl
bar ist, so wird offenbar — zufolge der wiederholten Kapital
tilgung — von der unverändert hohen Bankrente auf Zinsen
eine immer kleinere, auf Kapitaltilgung eine immer grössere
Quote entfallen. Jener Theil der erstjährigen, in vollem Betrage
zu entrichtenden Bankrente, welcher nicht zur Verzinsung er
forderlich ist, dient nebst dem: I4perzentigen eigenthümlichen
Tilgungsbeitrag, zur Tilgung der Schuld; mit dem Vorschreiten
der Tilgungsperiode steigt somit in der Bankrente der' ursprüng
lich V* Perzent betragende Tilgungsbeitrag, auf Rechnung der
in der Bankrente enthaltenen Zinsenquote, allmälig auf einen
höheren Perzentsatz. Bei einer solchen Einrichtung hat der Ren
tengutsbesitzer, je nachdem. 3V2-, 4- oder 4V*perzeintige Renten-
briefe emittirt werden, eine 4-, 4Vs- oder öperzentige Bankrente
zu entrichten. Die Tilgungsperiode richtet sich natürlich nach
der Bankrente, beziehentlich nach deren Perzentsatz und nimmt
mit der Verminderung des Ablösungsbetrages, also mit dem Stei
gen des Perzentsatzes, ab und umgekehrt.
Es ist unzweifelhaft, dass die Rentenbriefe mit den Pfand
briefen, für welche Ungarn nur mit Mühe e|i(ni Absatzgebiet zu schaf
fen vermochte, sowie mit den im Ges. Art. XXXII v. J. 1897 gere
gelten Obligationen der vaterländischen Geldinstitute stark kon-
kurriren würden und diese Konkurrenz könnte, besonders wenn
wir in Anbetracht ziehen, dass in Ungarn auf Grund der Ana
logie der Pfandbrief- und Obligationsgesetze eine jede Bank für
sich das Recht fordern könnte, solche Rentenbriefe auszugeben,
-- für die Obligationen, hauptsächlich aber für die Pfandbriefe ge
fährliche Dinensionen annehmen, was wieder di© Interessen
der Landwirtschaft schädigen würde. Dieser Schwierigkeit wäre