Full text: Das System der Rentengüter und seine Anwendung in Ungarn

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der Ablösungsbetrag nebst. Zinsen nicht vollständig getilgt ist. 
Die Bankrente besteht daher aus zwei Elementen: aus Zinsen, 
welche nach dem Ablösungsbetrage zahlbar sind und einem Ka 
pitaltilgungsbeitrage, mit welchem} der Ablösungskapitalbetrag ge 
tilgt wird. Die Zinsen dienen zur Einlösung der Zinsencoupons 
der Rentenbriefe, der Kapitaltilgungsbeitrag hingegen zu regel 
rechten Einberufung der Rentenbriefe. Wird der Ablösungsbe 
trag in 3Vsperzentigen Rentenbriefen gegeben, so sind 4 Per 
zent vom Nennwerthe der denselben repräsentirenden Renten 
briefe als Bankrente zu zahlen, wovon 14 Perzent auf Kapital 
tilgung und 314 Perzent auf Zinsen für die Tilgungsperiode von 
circa 60 Jahren entfallen. Und nachdem die Bankrente, trotz 
der ununterbrochenen Tilgung, in der ursprünglich festgesetz 
ten Höhe zu entrichten, d. h. die erste Annuität während der 
Dauer der Tilgungsperiode jährlich in unveränderter Höhe zahl 
bar ist, so wird offenbar — zufolge der wiederholten Kapital 
tilgung — von der unverändert hohen Bankrente auf Zinsen 
eine immer kleinere, auf Kapitaltilgung eine immer grössere 
Quote entfallen. Jener Theil der erstjährigen, in vollem Betrage 
zu entrichtenden Bankrente, welcher nicht zur Verzinsung er 
forderlich ist, dient nebst dem: I4perzentigen eigenthümlichen 
Tilgungsbeitrag, zur Tilgung der Schuld; mit dem Vorschreiten 
der Tilgungsperiode steigt somit in der Bankrente der' ursprüng 
lich V* Perzent betragende Tilgungsbeitrag, auf Rechnung der 
in der Bankrente enthaltenen Zinsenquote, allmälig auf einen 
höheren Perzentsatz. Bei einer solchen Einrichtung hat der Ren 
tengutsbesitzer, je nachdem. 3V2-, 4- oder 4V*perzeintige Renten- 
briefe emittirt werden, eine 4-, 4Vs- oder öperzentige Bankrente 
zu entrichten. Die Tilgungsperiode richtet sich natürlich nach 
der Bankrente, beziehentlich nach deren Perzentsatz und nimmt 
mit der Verminderung des Ablösungsbetrages, also mit dem Stei 
gen des Perzentsatzes, ab und umgekehrt. 
Es ist unzweifelhaft, dass die Rentenbriefe mit den Pfand 
briefen, für welche Ungarn nur mit Mühe e|i(ni Absatzgebiet zu schaf 
fen vermochte, sowie mit den im Ges. Art. XXXII v. J. 1897 gere 
gelten Obligationen der vaterländischen Geldinstitute stark kon- 
kurriren würden und diese Konkurrenz könnte, besonders wenn 
wir in Anbetracht ziehen, dass in Ungarn auf Grund der Ana 
logie der Pfandbrief- und Obligationsgesetze eine jede Bank für 
sich das Recht fordern könnte, solche Rentenbriefe auszugeben, 
-- für die Obligationen, hauptsächlich aber für die Pfandbriefe ge 
fährliche Dinensionen annehmen, was wieder di© Interessen 
der Landwirtschaft schädigen würde. Dieser Schwierigkeit wäre
	        
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