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schaftliche Organisation ist dort von Bedeutung, wo es sich um
ein ständiges Kreditbedürfniss 1 handelt; zeitweise ist jeder kleine
Landwirt auf Kredit angewiesen. Mit Rentengutsgründungen
würde aber diese Genossenschaft ständig nicht beschäftigt sein
und deshalb wäre es nicht ökonomisch, zur Befriedigung spo
radisch auftretender Bedürfnisse ständige, besondere Organisa
tionen aufrecht zu erhalten. Hiezu kommt noch, dass örtlich be
schränkt thätig'e Kreditinstitute, die Emittirung von Rentenbriefen
in der Praxis nicht durchführen könnten, da es ihnen — zufolge
des beschränkten Marktes ihrer Papiere — unmöglich wäre, die
selben zu placuen und diese mangels Nachfrage einer ungün
stigen Kurs haben würden, Sollten wieder diese Lokal-Genossen
schaften nach Muster des Ges.-Art. XXIII. v. J. 1898 centralisirt
organisirt werden — was, um die Ausgabe der Rentenbriefe zu
ermöglichen, auch unvermeidlich wäre — so ist es einfacher und
im Interesse einer einheitlichen organischen Rentengutspolitik
zweckdienlicher, die Gründung und Finanzirung der. Rentengüter
einer Central-Rentenbank zu übertragen, welche durch Vertrauens
personen, denen die Lokalverhältnisse wohl bekannt sind, unter
stützt würde.
Die Leitung des Rentengutsgründungsgeschäftes sollte einer
aus den Vertretern des Ackerbau- und des Finanzministeriums und
den Exmittirten der Rentenbank zusammengesetzten und aus ju
ristisch, wirtschaftlich und technisch entsprechend gebildeten Mit
gliedern bestehenden Landeskommission übertragen werden,
welcher volle Autonomie zu sichern sei. Die Aufgabe der Renten
güter gründenden Landeskommission wäre die Leitung und Durch
führung der vom wirtschaftlichen, gesellschaftlichen und politi
schen Gesichtspunkte so wichtigen und die grösste Umsicht
erheischenden Rentengutspolitik. Eben deshalb dürfte sich die
Landeskommission nicht allein auf die Abwicklung des Re.itefiguts-
gründungsgeschäftes beschränken, sondern müsste eine kräftige
Initiative ergreifen. Wo Aussicht auf Gründung von Renteji-
gtitern vorhanden ist, dort soll dieselbe das Institut populär er
läutern, wobei sie in den landwirtschaftlichen Vereinen eine be
deutende Stütze finden könnte. Der Landeskommission obliegt
dei Evidenzhaltung Jener, die Rentengüter zu kaufen und bezie
hungsweise zwecks Rentengutsgründung zu verkaufen beabsich
tigen; sie ist verpflichtet, diesen bei Regelung der in Frage kom
menden Rechtsverhältnisse jede Unterstützung; zu Theil werden zu
lassen. Sie prüft die Beschaffenheit, den Grundbuchszustand des
angebotenen Gutes, den Kaufpreis und die Vertragsbedingungen
und kann demgemäss ihre Vermittlung auch verweigern. Wenn