Full text: Russlands Bankerott

fetten beantwortet werden; doch daran kann 
im Ernst Rußland gegenüber niemand denken. 
So bleibt nur die Selbsthilfe: die 
einundsechzigste Regel der Londoner Börse 
untersagt die Zulassung neuer Anleihen, wenn 
der Staat die Bedingungen einer früherett 
Anleihe ohne Arrangement verletzt hat; 
Amsterdam handelt in der Praxis identisch; 
für die übrigen Börsen besteht eine derartige 
Bestimmung nicht, namentlich geben die Nor 
men des Pariser und Brüsseler Marktes keinen 
Anhaltspunkt zu derartigem Vorgehen, und 
jener Paragraph des neuen deutschen Börsen 
gesetzes, der die Zulassung von Emissionen 
verbietet, durch welche erhebliche allgemeine 
Interessen geschädigt werden oder welche zu 
einer Uebervorteilung des Publikums führen, 
läßt sich nur mit sehr extensiver Interpre 
tation auf die russischen Anleihen anwenden. 
Es bliebe im Fall der Couponsteuer nur ein 
Mittel: Die Zulassungsstellen von 
Berlin, Paris, London, Brüssel, 
A m st e r d a m müßten sich zu einheitlichem 
Vorgehen verständigen und der rus 
sischen Regierung gemeinsam die Streichung 
der betroffenen Werte androhen — wir ver 
kennen dabei freilich nicht die Schwierig 
keiten einer derartigen Vereinbarung, na 
mentlich, da bei der Pariser Börse der Staat 
ein Wort mitzusprechen hat. 
Aber nur aus diese Weise wird 
sich ein Arrangemettt erzwingen 
lassen; denn weder der Londoner noch der 
holländische Markt sind für Rußland von 
entscheidender Bedeutung, und wenn Paris, 
Berlin und Brüssel indifferent bleiben, dann 
kann die russische Regierung handeln wie sie 
will; am wenigsten wird sie sich darum Sorge 
machen, daß bei späteren Anleihen ihr Kredit 
geschwächt sein könnte, klagt doch schon Hume 
über die Vergeßlichkeit des Volks dieser Welt, 
das Karl II. schon zwei Jahre nach seinem 
Bankerott zum gleichen Zinsfuß wie früher 
DieSelbsthilfe 
des Auslands 
Die Erzwin 
gung eines 
Arrangement
	        
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