Full text: Das System der Rentengüter und seine Anwendung in Ungarn

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schaftliche Organisation ist dort von Bedeutung, wo es sich um 
ein ständiges Kreditbedürfniss 1 handelt; zeitweise ist jeder kleine 
Landwirt auf Kredit angewiesen. Mit Rentengutsgründungen 
würde aber diese Genossenschaft ständig nicht beschäftigt sein 
und deshalb wäre es nicht ökonomisch, zur Befriedigung spo 
radisch auftretender Bedürfnisse ständige, besondere Organisa 
tionen aufrecht zu erhalten. Hiezu kommt noch, dass örtlich be 
schränkt thätig'e Kreditinstitute, die Emittirung von Rentenbriefen 
in der Praxis nicht durchführen könnten, da es ihnen — zufolge 
des beschränkten Marktes ihrer Papiere — unmöglich wäre, die 
selben zu placuen und diese mangels Nachfrage einer ungün 
stigen Kurs haben würden, Sollten wieder diese Lokal-Genossen 
schaften nach Muster des Ges.-Art. XXIII. v. J. 1898 centralisirt 
organisirt werden — was, um die Ausgabe der Rentenbriefe zu 
ermöglichen, auch unvermeidlich wäre — so ist es einfacher und 
im Interesse einer einheitlichen organischen Rentengutspolitik 
zweckdienlicher, die Gründung und Finanzirung der. Rentengüter 
einer Central-Rentenbank zu übertragen, welche durch Vertrauens 
personen, denen die Lokalverhältnisse wohl bekannt sind, unter 
stützt würde. 
Die Leitung des Rentengutsgründungsgeschäftes sollte einer 
aus den Vertretern des Ackerbau- und des Finanzministeriums und 
den Exmittirten der Rentenbank zusammengesetzten und aus ju 
ristisch, wirtschaftlich und technisch entsprechend gebildeten Mit 
gliedern bestehenden Landeskommission übertragen werden, 
welcher volle Autonomie zu sichern sei. Die Aufgabe der Renten 
güter gründenden Landeskommission wäre die Leitung und Durch 
führung der vom wirtschaftlichen, gesellschaftlichen und politi 
schen Gesichtspunkte so wichtigen und die grösste Umsicht 
erheischenden Rentengutspolitik. Eben deshalb dürfte sich die 
Landeskommission nicht allein auf die Abwicklung des Re.itefiguts- 
gründungsgeschäftes beschränken, sondern müsste eine kräftige 
Initiative ergreifen. Wo Aussicht auf Gründung von Renteji- 
gtitern vorhanden ist, dort soll dieselbe das Institut populär er 
läutern, wobei sie in den landwirtschaftlichen Vereinen eine be 
deutende Stütze finden könnte. Der Landeskommission obliegt 
dei Evidenzhaltung Jener, die Rentengüter zu kaufen und bezie 
hungsweise zwecks Rentengutsgründung zu verkaufen beabsich 
tigen; sie ist verpflichtet, diesen bei Regelung der in Frage kom 
menden Rechtsverhältnisse jede Unterstützung; zu Theil werden zu 
lassen. Sie prüft die Beschaffenheit, den Grundbuchszustand des 
angebotenen Gutes, den Kaufpreis und die Vertragsbedingungen 
und kann demgemäss ihre Vermittlung auch verweigern. Wenn
	        
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