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schaftliche Organisation ist dort von Bedeutung, wo es sich um
ein ständiges Kreditbedürfniss 1 handelt; zeitweise ist jeder kleine
Landwirt auf Kredit angewiesen. Mit Rentengutsgründungen
würde aber diese Genossenschaft ständig nicht beschäftigt sein
und deshalb wäre es nicht ökonomisch, zur Befriedigung sporadisch
auftretender Bedürfnisse ständige, besondere Organisationen
aufrecht zu erhalten. Hiezu kommt noch, dass örtlich beschränkt
thätig'e Kreditinstitute, die Emittirung von Rentenbriefen
in der Praxis nicht durchführen könnten, da es ihnen — zufolge
des beschränkten Marktes ihrer Papiere — unmöglich wäre, dieselben
zu placuen und diese mangels Nachfrage einer ungünstigen
Kurs haben würden, Sollten wieder diese Lokal-Genossenschaften
nach Muster des Ges.-Art. XXIII. v. J. 1898 centralisirt
organisirt werden — was, um die Ausgabe der Rentenbriefe zu
ermöglichen, auch unvermeidlich wäre — so ist es einfacher und
im Interesse einer einheitlichen organischen Rentengutspolitik
zweckdienlicher, die Gründung und Finanzirung der. Rentengüter
einer Central-Rentenbank zu übertragen, welche durch Vertrauenspersonen,
denen die Lokalverhältnisse wohl bekannt sind, unterstützt
würde.
Die Leitung des Rentengutsgründungsgeschäftes sollte einer
aus den Vertretern des Ackerbau- und des Finanzministeriums und
den Exmittirten der Rentenbank zusammengesetzten und aus juristisch,
wirtschaftlich und technisch entsprechend gebildeten Mitgliedern
bestehenden Landeskommission übertragen werden,
welcher volle Autonomie zu sichern sei. Die Aufgabe der Rentengüter
gründenden Landeskommission wäre die Leitung und Durchführung
der vom wirtschaftlichen, gesellschaftlichen und politischen
Gesichtspunkte so wichtigen und die grösste Umsicht
erheischenden Rentengutspolitik. Eben deshalb dürfte sich die
Landeskommission nicht allein auf die Abwicklung des Re.itefigutsgründungsgeschäftes
beschränken, sondern müsste eine kräftige
Initiative ergreifen. Wo Aussicht auf Gründung von Rentejigtitern
vorhanden ist, dort soll dieselbe das Institut populär erläutern,
wobei sie in den landwirtschaftlichen Vereinen eine bedeutende
Stütze finden könnte. Der Landeskommission obliegt
dei Evidenzhaltung Jener, die Rentengüter zu kaufen und beziehungsweise
zwecks Rentengutsgründung zu verkaufen beabsichtigen;
sie ist verpflichtet, diesen bei Regelung der in Frage kommenden
Rechtsverhältnisse jede Unterstützung; zu Theil werden zu
lassen. Sie prüft die Beschaffenheit, den Grundbuchszustand des
angebotenen Gutes, den Kaufpreis und die Vertragsbedingungen
und kann demgemäss ihre Vermittlung auch verweigern. Wenn