Full text : Das System der Rentengüter und seine Anwendung in Ungarn

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schaftliche  Organisation  ist  dort  von  Bedeutung,  wo  es  sich  um
ein  ständiges  Kreditbedürfniss 1  handelt;  zeitweise  ist  jeder  kleine
Landwirt  auf  Kredit  angewiesen.  Mit  Rentengutsgründungen
würde  aber  diese  Genossenschaft  ständig  nicht  beschäftigt  sein
und  deshalb  wäre  es  nicht  ökonomisch,  zur  Befriedigung  sporadisch ­
  auftretender  Bedürfnisse  ständige,  besondere  Organisationen ­
  aufrecht  zu  erhalten.  Hiezu  kommt  noch,  dass  örtlich  beschränkt ­
  thätig'e  Kreditinstitute,  die  Emittirung  von  Rentenbriefen
in  der  Praxis  nicht  durchführen  könnten,  da  es  ihnen  —  zufolge
des  beschränkten  Marktes  ihrer  Papiere  —  unmöglich  wäre,  dieselben ­
  zu  placuen  und  diese  mangels  Nachfrage  einer  ungünstigen ­
  Kurs  haben  würden,  Sollten  wieder  diese  Lokal-Genossenschaften ­
  nach  Muster  des  Ges.-Art.  XXIII.  v.  J.  1898  centralisirt
organisirt  werden  —  was,  um  die  Ausgabe  der  Rentenbriefe  zu
ermöglichen,  auch  unvermeidlich  wäre  —  so  ist  es  einfacher  und
im  Interesse  einer  einheitlichen  organischen  Rentengutspolitik
zweckdienlicher,  die  Gründung  und  Finanzirung  der.  Rentengüter
einer  Central-Rentenbank  zu  übertragen,  welche  durch  Vertrauenspersonen, ­
  denen  die  Lokalverhältnisse  wohl  bekannt  sind,  unterstützt ­
  würde.
Die  Leitung  des  Rentengutsgründungsgeschäftes  sollte  einer
aus  den  Vertretern  des  Ackerbau-  und  des  Finanzministeriums  und
den  Exmittirten  der  Rentenbank  zusammengesetzten  und  aus  juristisch, ­
  wirtschaftlich  und  technisch  entsprechend  gebildeten  Mitgliedern ­
  bestehenden  Landeskommission  übertragen  werden,
welcher  volle  Autonomie  zu  sichern  sei.  Die  Aufgabe  der  Rentengüter ­
  gründenden  Landeskommission  wäre  die  Leitung  und  Durchführung ­
  der  vom  wirtschaftlichen,  gesellschaftlichen  und  politischen ­
  Gesichtspunkte  so  wichtigen  und  die  grösste  Umsicht
erheischenden  Rentengutspolitik.  Eben  deshalb  dürfte  sich  die
Landeskommission  nicht  allein  auf  die  Abwicklung  des  Re.itefigutsgründungsgeschäftes
  beschränken,  sondern  müsste  eine  kräftige
Initiative  ergreifen.  Wo  Aussicht  auf  Gründung  von  Rentejigtitern
  vorhanden  ist,  dort  soll  dieselbe  das  Institut  populär  erläutern, ­
  wobei  sie  in  den  landwirtschaftlichen  Vereinen  eine  bedeutende ­
  Stütze  finden  könnte.  Der  Landeskommission  obliegt
dei  Evidenzhaltung  Jener,  die  Rentengüter  zu  kaufen  und  beziehungsweise ­
  zwecks  Rentengutsgründung  zu  verkaufen  beabsichtigen; ­
  sie  ist  verpflichtet,  diesen  bei  Regelung  der  in  Frage  kommenden ­
  Rechtsverhältnisse  jede  Unterstützung;  zu  Theil  werden  zu
lassen.  Sie  prüft  die  Beschaffenheit,  den  Grundbuchszustand  des
angebotenen  Gutes,  den  Kaufpreis  und  die  Vertragsbedingungen
und  kann  demgemäss  ihre  Vermittlung  auch  verweigern.  Wenn
            
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