Full text : Das System der Rentengüter und seine Anwendung in Ungarn

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können  aber  bei  der  juridischen  Regelung  der  Rentengüter  auch
gewisse  Einschränkungen  hinsichtlich  des  Verfügungsrechtes  des
Eigenthümers  zur  Anwendung  gelangen,  bezüglich  welcher  dem
Käufer  und  dem  Verkäufer,  beziehungsweise  dem  Rechtsnachfolger ­
  des  Letzteren,  zufolge  ihrer  Vertragsfreiheit,  freie  Einigung
Vorbehalten  ist.  So  verstösst  nicht  gegen  Wesen  und  rechtliche
Natur  des  Rentengutes,  dass  der  das  Rentengut  begründende  Verkäufer ­
  die  Ablösbarkeit  der  vom  Rentengutsbesitzer  abzuführenden ­
  Rente  von  seiner  Zustimmung  abhängig  macht.  Die  Unablösbarkeit ­
  kann  sich  entweder  auf  die  ganze  Rente,  oder  auf  einen
Theil  derselben  beziehen.  Es  kann  z.  B.  bedungen  werden,  dass
von  der  Rente  drei  viertel  Theile  ablösbar  und  ein  viertel  Theil
unablösbar  sei;  in  diesem  Falle  erhält  der  Begründer  des  Re.itengutes
  drei  viertel  Theile  des  ermittelten  Ertragswerthes  des
Rentengutes  in  Rentenbriefen,  also  wird  er  bis  zum  drei  vierte,'
Theil  des  Kapitalwerthes  des  Grundbesitzes  befriedigt,  während
die  dem  letzten  viertel  Theile  entsprechende  Rente  unablösbar
bleibt,  d.  h.  der  Rentengutsbesitzer  bleibt  mti  derselben  rentenpflichtig.
  Die  Zahlung  erfolgt  an  den  verkaufenden  Grundbesitzer. ­
  Von  der  Jahresrente  fallen  somit  drei  viertel
Theile  der  den  Grundbesitzer  befriedigenden  Bank  und  ein
viertel  Theil  dem  Grundbesitzer  zu.  Ist  die  ganze  Rente  unablösbar, ­
  so  hat,  nachdem  hier  Abrechnung,  Ablösung  der
Renten  nicht  stattfindet,  auf  die  ganze  Rente  der  Grundbesitzer
Anrecht.  Der  Rentengutsbesitzer  kann  in  seinem  Verfügungsrechte ­
  auch  dahin  beschränkt  werden,  dass  gegen  den  Willen  des
Rentenberechtigten  eine  Zertheilung,  Abschreibung  und  Abveräusserung
  von  Theilen  des  Rentengutes  unzulässig  sei;  gleich
wie  heute  bei  Hypotheken,  das  Abschreibungsrecht  des  Schuldners, ­
  entgegen  der  Zustimmung  des  Gläubigers,  beschränkt  ist.  Der
Rentengutsbegründer  kann  auch  durch  Ausbedingung  des  Vorkaufsrechtes ­
  das  freie  Verfügungsrecht  des  Besitzers  einschränken, ­
  dessen  Bedeutung  sich  darin  äussert,  dass  der  Rentengutgeber ­
  sich  in  dieser  Weise  gewisse,  bedungene  Leistungen ­
  ständig  sichert.  Den  Kontrahenten  steht  es  nämlich  frei,
sich  dahin  zu  einigen,  dass  der  Rentengutsbesitzer  anstatt  Übernahme ­
  des  unablösbaren  Rentenantheiles  Leistungen  auf  sich
nehme,  die  der  Rentengutsbegründer  durch  Ausbedingung  des
Vorkaufsrechtes  beständig  machen  kann,  wenn  er  die  Übertragung
der  Rentengüter  von  der  Übernahme  dieser  Leistungen  abhängig
macht.  !  \
Solche  Einschränkungen  des  Verfügungsrechtes  des  Rentengutsbesitzers ­
  können  jedoch  mit  der  modernen  Rechtsauffas-2*

            
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