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können aber bei der juridischen Regelung der Rentengüter auch
gewisse Einschränkungen hinsichtlich des Verfügungsrechtes des
Eigenthümers zur Anwendung gelangen, bezüglich welcher dem
Käufer und dem Verkäufer, beziehungsweise dem Rechtsnachfolger
des Letzteren, zufolge ihrer Vertragsfreiheit, freie Einigung
Vorbehalten ist. So verstösst nicht gegen Wesen und rechtliche
Natur des Rentengutes, dass der das Rentengut begründende Verkäufer
die Ablösbarkeit der vom Rentengutsbesitzer abzuführenden
Rente von seiner Zustimmung abhängig macht. Die Unablösbarkeit
kann sich entweder auf die ganze Rente, oder auf einen
Theil derselben beziehen. Es kann z. B. bedungen werden, dass
von der Rente drei viertel Theile ablösbar und ein viertel Theil
unablösbar sei; in diesem Falle erhält der Begründer des Re.itengutes
drei viertel Theile des ermittelten Ertragswerthes des
Rentengutes in Rentenbriefen, also wird er bis zum drei vierte,'
Theil des Kapitalwerthes des Grundbesitzes befriedigt, während
die dem letzten viertel Theile entsprechende Rente unablösbar
bleibt, d. h. der Rentengutsbesitzer bleibt mti derselben rentenpflichtig.
Die Zahlung erfolgt an den verkaufenden Grundbesitzer.
Von der Jahresrente fallen somit drei viertel
Theile der den Grundbesitzer befriedigenden Bank und ein
viertel Theil dem Grundbesitzer zu. Ist die ganze Rente unablösbar,
so hat, nachdem hier Abrechnung, Ablösung der
Renten nicht stattfindet, auf die ganze Rente der Grundbesitzer
Anrecht. Der Rentengutsbesitzer kann in seinem Verfügungsrechte
auch dahin beschränkt werden, dass gegen den Willen des
Rentenberechtigten eine Zertheilung, Abschreibung und Abveräusserung
von Theilen des Rentengutes unzulässig sei; gleich
wie heute bei Hypotheken, das Abschreibungsrecht des Schuldners,
entgegen der Zustimmung des Gläubigers, beschränkt ist. Der
Rentengutsbegründer kann auch durch Ausbedingung des Vorkaufsrechtes
das freie Verfügungsrecht des Besitzers einschränken,
dessen Bedeutung sich darin äussert, dass der Rentengutgeber
sich in dieser Weise gewisse, bedungene Leistungen
ständig sichert. Den Kontrahenten steht es nämlich frei,
sich dahin zu einigen, dass der Rentengutsbesitzer anstatt Übernahme
des unablösbaren Rentenantheiles Leistungen auf sich
nehme, die der Rentengutsbegründer durch Ausbedingung des
Vorkaufsrechtes beständig machen kann, wenn er die Übertragung
der Rentengüter von der Übernahme dieser Leistungen abhängig
macht. ! \
Solche Einschränkungen des Verfügungsrechtes des Rentengutsbesitzers
können jedoch mit der modernen Rechtsauffas-2*