Full text: Das System der Rentengüter und seine Anwendung in Ungarn

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ständigkeit des Grundstücks überwiegende gemeinwirtschaftliche- 
Interessen entgegenstehen (§§. 5—6). In beiden Fällen kann der 
Rentenberechtigte die Ablösung der ganzen Rente zum fünfund 
zwanzigfachen Betrage verlangen. 
Zur Leitung des Ansiedelungsverfahrens wurde durch das 
Gesetz eine besondere Kommission: die Ansiedelungskommis 
sion eingesetzt; sie begründet die Ansiedelungsstellen, indem sie- 
die einzelnen Güter parzellirt, auf denselben Gebäude errichtet, 
die hinsichtlich Vermögens- und sonstiger Verhältnisse geeig 
neten Colonisten aussucht, die Hypothekenverhältnisse voraus 
ordnet, schliesslich dem Ansiedler auf Verlangen drei Frei 
jahre und wenn nothwendig Darlehen gewährt, damit er in den 
ersten Jahren vorwärtskomme und wirtschaftlich sich consoli- 
dire. Von der Rente sind 9 /io ablösbar, während die Ablösbar 
keit des letzten Zehntels von der Zustimmung des Fiscus ab 
hängig gemacht ist, um diesem auf den Stand und auf die Be- 
siedelung der Rentengüter ständigen Einfluss zu sicherii. 
Das Gesetz vom 26. April 1886 machte sich die Stärkung 
des deutschen Elements zur Aufgabe, aber —- wie wir dies bei 
der Behandlung der thatsächlichen Ergebnisse sehen werden 1 ) 
— nachdem dieses Gesetz seineh nationalplolitischen Zweck in 
zufriedenstellender Weise nicht erreichte, gab die preussische 
Gesetzgebung im Gesetz vom 10. August 1904 2 ) ein wirksameres 
Kampfmittel in die Hand der Regierung, indem sie verfügte, dass 
die Ansiedelungsgenehmigung im Geltungsgebiete des Gesetzes 
vom 26. April 1886 zu versagen ist, solange nicht eine Beschei 
nigung des Regierungspräsidenten vorliegt, dass die Ansiede 
lung mit den Zielen des bezeichnten Gesetzes nicht im Wider 
spruch steht. (§. 13 b.) Mit dieser Verfügung will das Gesetz, 
die polnische Ansiedelung nicht verhindern, nur unter scharfe- 
Controlle stellen. 
Das Gesetz vom 26. April 1886 systemisirte die staat 
liche Colonisation. Die Interessen des Grossgundbesitzes erfor 
derten jedoch auch die private Colonisation, durch welche nicht 
nur dem Staate, sondern einem jeden einzelnen Grundbesitzer 
die Möglichkeit geboten wird, sein Gut zu Renten gütern auszuthun - 
und dies kommt dem Grundbesitzer in allen jenen Fällen zu 
O S. vor! Arbeit S. 66. 
2 ) Gesetz betreffend die Gründung neuer Ansiede 
lungen in den Provinzen Ostpreussen, Westpreussen, 
Brandenburg, Pommern, Posen, Schlesien, Sachsen und 
Westfahlen. Vom 10. August 1904. (Gesetz-Sammlung für die königl. 
Preussischen Staaten. 1904. Nr. 10.541.)
	        
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