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ständigkeit des Grundstücks überwiegende gemeinwirtschaftliche-
Interessen entgegenstehen (§§. 5—6). In beiden Fällen kann der
Rentenberechtigte die Ablösung der ganzen Rente zum fünfund
zwanzigfachen Betrage verlangen.
Zur Leitung des Ansiedelungsverfahrens wurde durch das
Gesetz eine besondere Kommission: die Ansiedelungskommis
sion eingesetzt; sie begründet die Ansiedelungsstellen, indem sie-
die einzelnen Güter parzellirt, auf denselben Gebäude errichtet,
die hinsichtlich Vermögens- und sonstiger Verhältnisse geeig
neten Colonisten aussucht, die Hypothekenverhältnisse voraus
ordnet, schliesslich dem Ansiedler auf Verlangen drei Frei
jahre und wenn nothwendig Darlehen gewährt, damit er in den
ersten Jahren vorwärtskomme und wirtschaftlich sich consoli-
dire. Von der Rente sind 9 /io ablösbar, während die Ablösbar
keit des letzten Zehntels von der Zustimmung des Fiscus ab
hängig gemacht ist, um diesem auf den Stand und auf die Be-
siedelung der Rentengüter ständigen Einfluss zu sicherii.
Das Gesetz vom 26. April 1886 machte sich die Stärkung
des deutschen Elements zur Aufgabe, aber —- wie wir dies bei
der Behandlung der thatsächlichen Ergebnisse sehen werden 1 )
— nachdem dieses Gesetz seineh nationalplolitischen Zweck in
zufriedenstellender Weise nicht erreichte, gab die preussische
Gesetzgebung im Gesetz vom 10. August 1904 2 ) ein wirksameres
Kampfmittel in die Hand der Regierung, indem sie verfügte, dass
die Ansiedelungsgenehmigung im Geltungsgebiete des Gesetzes
vom 26. April 1886 zu versagen ist, solange nicht eine Beschei
nigung des Regierungspräsidenten vorliegt, dass die Ansiede
lung mit den Zielen des bezeichnten Gesetzes nicht im Wider
spruch steht. (§. 13 b.) Mit dieser Verfügung will das Gesetz,
die polnische Ansiedelung nicht verhindern, nur unter scharfe-
Controlle stellen.
Das Gesetz vom 26. April 1886 systemisirte die staat
liche Colonisation. Die Interessen des Grossgundbesitzes erfor
derten jedoch auch die private Colonisation, durch welche nicht
nur dem Staate, sondern einem jeden einzelnen Grundbesitzer
die Möglichkeit geboten wird, sein Gut zu Renten gütern auszuthun -
und dies kommt dem Grundbesitzer in allen jenen Fällen zu
O S. vor! Arbeit S. 66.
2 ) Gesetz betreffend die Gründung neuer Ansiede
lungen in den Provinzen Ostpreussen, Westpreussen,
Brandenburg, Pommern, Posen, Schlesien, Sachsen und
Westfahlen. Vom 10. August 1904. (Gesetz-Sammlung für die königl.
Preussischen Staaten. 1904. Nr. 10.541.)