Full text: Das System der Rentengüter und seine Anwendung in Ungarn

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Im Rentengutsgesetz vom Jahre 1890 wurde — entgegen 
■dem bisherigen Rechtszustand, wonach Rentengüter nur in 
Westpreussen und Posen errichtet werden konnten — erstmal 
die Möglichkeit geboten, Rentengüter im ganzen Staatsgebiet zu 
begründen und ward hiedurch ein neues Rechtsinstitut geschaf 
fen, welches dadurch, dass es die eigenthümliche Übertragung 
des Grundbesitzes gegen Übernahme einer festen und mit Zu 
stimmung beider Theile ablösbaren Geldrente zulässt, 1 ) als die 
Verwirklichung der rechtlichen Konstruktion des Rodber- 
tus’schen Grundgedankens hingestellt werden kann. Durch Ein 
führung des Rentengutssystems hat die preussische Agrargesetz 
gebung mit der römisch-rechtlichen Institution der Kapilalschuld 
gebrochen, an Stelle des Verkaufs-(Kapital-)Werthes des Grund 
besitzes das deutsch-rechtliche Prinzip des Ertragswerthes ge 
setzt und hiedurch der dem Wesen und dem Ertragswerthe des 
Grundbesitzes, als Rentenfonds, entsprechenden Rentenschuld zur 
Geltung verholfen. 2 ) Zur eigenthümlichen Übertragung von Grund 
stücken gegen Übernahme einer festen Geldrente war zwar auch 
vor Inkrafttreten dieses Gesetzes die rechtliche Möglichkeit gege 
ben, aber die Ablösung derselben konnte —- nach §. 91 des Ge 
setzes vom 2. März 1850 —- während eines Zeitraumes von mehr 
als 30 Jahren vertragsmässig nicht ausgeschlossen werden. 3 ) Nach 
dem die Renten während eines Zeitraumes von höchstens 30 
Jahren abzulösen waren, wurde von der Befugniss des Gesetzes 
überhaupt kein Gebrauch gemacht, so dass die rechtliche Zuläs 
sigkeit des Erwerbes von Grundstücken gegen Rente jedweder 
praktischen Bedeutung entbehrte. Durch das Rentengutsgesetz 
vom Jahre 1890 wurde die beschränkende Bestimmung des 
§. 91 des Gesetzes vom 2. März 1850, wonach die Ausbedin 
gung einer unablösbaren Rente unzulässig ist, aufgehoben, diese 
Beschränkung beseitigt, indem es die Befugniss einräumte, dass 
durch Vertrag die Ablösbarkeit der Renten gänzlich, oder auf 
eine längere Zeit als bisher ausgeschlossen werden kann. 
Das Rentengutsgesetz vom Jahre 1890 enthält — wie bereits 
! ) Cii. Ges. §. 1. «Die eigenthümliche Uebertragung eines Grundstückes 
■gegen Übernahme einer festen Geldrente (Rentengut), deren Ablösbarkeit von 
■der Zustimmung beider Theile abhängig gemacht wird, ist zulässig.» 
2 ) Denkschrift über die zur Förderung der Landwirt 
schaft in den letzten Jahren ergriffenen Massnahmen. 
Berlin, 1896. S. 25. 
3 ) Gesetz betreffend die Ablösung der Reallasten 
und Regulirung der gutsherrlich-bäuerlichen Verhält- 
misse. Vom 2. März 1850. .§. 91.
	        
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