Full text : Das System der Rentengüter und seine Anwendung in Ungarn

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Im  Rentengutsgesetz  vom  Jahre  1890  wurde  —  entgegen
■dem  bisherigen  Rechtszustand,  wonach  Rentengüter  nur  in
Westpreussen  und  Posen  errichtet  werden  konnten  —  erstmal
die  Möglichkeit  geboten,  Rentengüter  im  ganzen  Staatsgebiet  zu
begründen  und  ward  hiedurch  ein  neues  Rechtsinstitut  geschaffen, ­
  welches  dadurch,  dass  es  die  eigenthümliche  Übertragung
des  Grundbesitzes  gegen  Übernahme  einer  festen  und  mit  Zustimmung ­
  beider  Theile  ablösbaren  Geldrente  zulässt, 1 )  als  die
Verwirklichung  der  rechtlichen  Konstruktion  des  Rodbertus’schen
  Grundgedankens  hingestellt  werden  kann.  Durch  Einführung ­
  des  Rentengutssystems  hat  die  preussische  Agrargesetzgebung ­
  mit  der  römisch-rechtlichen  Institution  der  Kapilalschuld
gebrochen,  an  Stelle  des  Verkaufs-(Kapital-)Werthes  des  Grundbesitzes ­
  das  deutsch-rechtliche  Prinzip  des  Ertragswerthes  gesetzt ­
  und  hiedurch  der  dem  Wesen  und  dem  Ertragswerthe  des
Grundbesitzes,  als  Rentenfonds,  entsprechenden  Rentenschuld  zur
Geltung  verholfen. 2 )  Zur  eigenthümlichen  Übertragung  von  Grundstücken ­
  gegen  Übernahme  einer  festen  Geldrente  war  zwar  auch
vor  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  die  rechtliche  Möglichkeit  gegeben, ­
  aber  die  Ablösung  derselben  konnte  —-  nach  §.  91  des  Gesetzes ­
  vom  2.  März  1850  —-  während  eines  Zeitraumes  von  mehr
als  30  Jahren  vertragsmässig  nicht  ausgeschlossen  werden. 3 )  Nachdem ­
  die  Renten  während  eines  Zeitraumes  von  höchstens  30
Jahren  abzulösen  waren,  wurde  von  der  Befugniss  des  Gesetzes
überhaupt  kein  Gebrauch  gemacht,  so  dass  die  rechtliche  Zulässigkeit ­
  des  Erwerbes  von  Grundstücken  gegen  Rente  jedweder
praktischen  Bedeutung  entbehrte.  Durch  das  Rentengutsgesetz
vom  Jahre  1890  wurde  die  beschränkende  Bestimmung  des
§.  91  des  Gesetzes  vom  2.  März  1850,  wonach  die  Ausbedingung ­
  einer  unablösbaren  Rente  unzulässig  ist,  aufgehoben,  diese
Beschränkung  beseitigt,  indem  es  die  Befugniss  einräumte,  dass
durch  Vertrag  die  Ablösbarkeit  der  Renten  gänzlich,  oder  auf
eine  längere  Zeit  als  bisher  ausgeschlossen  werden  kann.
Das  Rentengutsgesetz  vom  Jahre  1890  enthält  —  wie  bereits

! )  Cii.  Ges.  §.  1.  «Die  eigenthümliche  Uebertragung  eines  Grundstückes
■gegen  Übernahme  einer  festen  Geldrente  (Rentengut),  deren  Ablösbarkeit  von
■der  Zustimmung  beider  Theile  abhängig  gemacht  wird,  ist  zulässig.»
2 )  Denkschrift  über  die  zur  Förderung  der  Landwirtschaft ­
  in  den  letzten  Jahren  ergriffenen  Massnahmen.
Berlin,  1896.  S.  25.
3 )  Gesetz  betreffend  die  Ablösung  der  Reallasten
und  Regulirung  der  gutsherrlich-bäuerlichen  Verhältmisse.
  Vom  2.  März  1850.  .§.  91.
            
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