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Im Rentengutsgesetz vom Jahre 1890 wurde — entgegen
■dem bisherigen Rechtszustand, wonach Rentengüter nur in
Westpreussen und Posen errichtet werden konnten — erstmal
die Möglichkeit geboten, Rentengüter im ganzen Staatsgebiet zu
begründen und ward hiedurch ein neues Rechtsinstitut geschaffen,
welches dadurch, dass es die eigenthümliche Übertragung
des Grundbesitzes gegen Übernahme einer festen und mit Zustimmung
beider Theile ablösbaren Geldrente zulässt, 1 ) als die
Verwirklichung der rechtlichen Konstruktion des Rodbertus’schen
Grundgedankens hingestellt werden kann. Durch Einführung
des Rentengutssystems hat die preussische Agrargesetzgebung
mit der römisch-rechtlichen Institution der Kapilalschuld
gebrochen, an Stelle des Verkaufs-(Kapital-)Werthes des Grundbesitzes
das deutsch-rechtliche Prinzip des Ertragswerthes gesetzt
und hiedurch der dem Wesen und dem Ertragswerthe des
Grundbesitzes, als Rentenfonds, entsprechenden Rentenschuld zur
Geltung verholfen. 2 ) Zur eigenthümlichen Übertragung von Grundstücken
gegen Übernahme einer festen Geldrente war zwar auch
vor Inkrafttreten dieses Gesetzes die rechtliche Möglichkeit gegeben,
aber die Ablösung derselben konnte —- nach §. 91 des Gesetzes
vom 2. März 1850 —- während eines Zeitraumes von mehr
als 30 Jahren vertragsmässig nicht ausgeschlossen werden. 3 ) Nachdem
die Renten während eines Zeitraumes von höchstens 30
Jahren abzulösen waren, wurde von der Befugniss des Gesetzes
überhaupt kein Gebrauch gemacht, so dass die rechtliche Zulässigkeit
des Erwerbes von Grundstücken gegen Rente jedweder
praktischen Bedeutung entbehrte. Durch das Rentengutsgesetz
vom Jahre 1890 wurde die beschränkende Bestimmung des
§. 91 des Gesetzes vom 2. März 1850, wonach die Ausbedingung
einer unablösbaren Rente unzulässig ist, aufgehoben, diese
Beschränkung beseitigt, indem es die Befugniss einräumte, dass
durch Vertrag die Ablösbarkeit der Renten gänzlich, oder auf
eine längere Zeit als bisher ausgeschlossen werden kann.
Das Rentengutsgesetz vom Jahre 1890 enthält — wie bereits
! ) Cii. Ges. §. 1. «Die eigenthümliche Uebertragung eines Grundstückes
■gegen Übernahme einer festen Geldrente (Rentengut), deren Ablösbarkeit von
■der Zustimmung beider Theile abhängig gemacht wird, ist zulässig.»
2 ) Denkschrift über die zur Förderung der Landwirtschaft
in den letzten Jahren ergriffenen Massnahmen.
Berlin, 1896. S. 25.
3 ) Gesetz betreffend die Ablösung der Reallasten
und Regulirung der gutsherrlich-bäuerlichen Verhältmisse.
Vom 2. März 1850. .§. 91.