Full text: Zur Geschichte und Theorie des Bergregals und der Bergbaufreiheit

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taten 1 . Dabei ist jedoch zu erinnern, daß die Nutzung des Grund und 
Bodens nicht dem Fiskus, sondern Kolonen zustand, daß also, wenn 
die Bergwerke pars fundi in den Provinzen gewesen wären, diese ohne 
weiteres den Kolonen zur Ausbeutung gehörten, Völkel (S. 233) will 
ferner aus Rostowzev (Studien zur Geschichte des römischen Koloniats 
S. 408) folgern, daß in den dalmatisch-panonischen Bergbaudistrikten 
den Kolonen nicht bloß die Schächte, sondern auch anliegendes 
Terrain gehörte. Ist dies richtig, so beweist dies erst recht gegen 
die Zugehörigkeit des Bergwerks zum Grundeigentum; denn sonst 
wäre die Bemerkung überflüssig. Die Stelle zeigt lediglich, daß nicht 
jeder Bergbaubetreibender Grundeigentümer und als solcher bergbaube 
rechtigt war, sondern nur, daß einzelne Bergbaubetreibende (die ja, wen 
sie wollten, zum Sozius annehmen durften) auch Ackerstücke bzw. Grund 
eigentum besaßen. Das gilt für Aberundabertausende heutige Bergleute 
auch, ohne daß daraus die Pertinenzqualität des Bergbaues zum 
Grundeigentum gefolgert wird und erklärt sich ganz einfach daraus, daß 
die Bergbaubetreiber doch Wohnung, Ackernutzung usw. haben mußten 1 2 . 
Es wird nun besonders von Bergrechtslehrern 3 4 behauptet, daß die 
Trennung des Bergbaurechts vom Grundeigentume durch die Const. unica 
Cod. Just, de nudo jure Quiritium tollende VII. 35 beseitigt worden 
sei, da diese die Unterschiede zwischen Provinzial- und Italischem Boden 
aufgehoben habe. Allein diese Konstitution will nur den leeren und gegen 
standslos gewordenen Namen des Quiritarischen Eigentums aus der 
Welt schaffen, und keineswegs, so scheint mir, läßt sich aus derselben ent 
nehmen, daß der Kaiser die ihm am Provinzialboden zustehenden sehr 
konkreten und nichts weniger als inhaltslosen Rechte durch diese Konsti 
tution habe aufheben wollen. Dies ist auch nicht der Fall gewesen. 
Es steht tatsächlich fest, daß die Trennung des Bergbaurechts vom 
Grundeigentume auch über Justinian hinausgedauert hat, wie dies denn 
schon die vorzitierte Stelle der epitome S. Galli und die entsprechenden 
Stellen der epitome Aegidii, der Scintilla, der epitome Lugdunensis und 
der epitome Monachi ergeben, deren Abfassung etwa in das achte 
Jahrhundert zu setzen ist 1 . 
1 S. hiergegen auch Neuburg in der Zeitschrift für die gesamte Staatswissen- 
schaft 1907, S. 375. 
2 S. auch Iglauer, Schemnitzer, Freiberger Bergordnung unten §§ 12, 13. 14. 
3 Achenbach, Französisches Bergrecht S. 20, 21. Klostermann, Einleitung 
zu seinem Kommentar, 1. Aufl. S. 22. 
4 Haenel, Einleitung zur Lex Romana Visigothorum p. XXXV—LV. Abig- 
nente p. 129 «nei primordi della epoca feodale si considerasse la proprietä mineraria
	        
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