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taten 1 . Dabei ist jedoch zu erinnern, daß die Nutzung des Grund und
Bodens nicht dem Fiskus, sondern Kolonen zustand, daß also, wenn
die Bergwerke pars fundi in den Provinzen gewesen wären, diese ohne
weiteres den Kolonen zur Ausbeutung gehörten, Völkel (S. 233) will
ferner aus Rostowzev (Studien zur Geschichte des römischen Koloniats
S. 408) folgern, daß in den dalmatisch-panonischen Bergbaudistrikten
den Kolonen nicht bloß die Schächte, sondern auch anliegendes
Terrain gehörte. Ist dies richtig, so beweist dies erst recht gegen
die Zugehörigkeit des Bergwerks zum Grundeigentum; denn sonst
wäre die Bemerkung überflüssig. Die Stelle zeigt lediglich, daß nicht
jeder Bergbaubetreibender Grundeigentümer und als solcher bergbaube
rechtigt war, sondern nur, daß einzelne Bergbaubetreibende (die ja, wen
sie wollten, zum Sozius annehmen durften) auch Ackerstücke bzw. Grund
eigentum besaßen. Das gilt für Aberundabertausende heutige Bergleute
auch, ohne daß daraus die Pertinenzqualität des Bergbaues zum
Grundeigentum gefolgert wird und erklärt sich ganz einfach daraus, daß
die Bergbaubetreiber doch Wohnung, Ackernutzung usw. haben mußten 1 2 .
Es wird nun besonders von Bergrechtslehrern 3 4 behauptet, daß die
Trennung des Bergbaurechts vom Grundeigentume durch die Const. unica
Cod. Just, de nudo jure Quiritium tollende VII. 35 beseitigt worden
sei, da diese die Unterschiede zwischen Provinzial- und Italischem Boden
aufgehoben habe. Allein diese Konstitution will nur den leeren und gegen
standslos gewordenen Namen des Quiritarischen Eigentums aus der
Welt schaffen, und keineswegs, so scheint mir, läßt sich aus derselben ent
nehmen, daß der Kaiser die ihm am Provinzialboden zustehenden sehr
konkreten und nichts weniger als inhaltslosen Rechte durch diese Konsti
tution habe aufheben wollen. Dies ist auch nicht der Fall gewesen.
Es steht tatsächlich fest, daß die Trennung des Bergbaurechts vom
Grundeigentume auch über Justinian hinausgedauert hat, wie dies denn
schon die vorzitierte Stelle der epitome S. Galli und die entsprechenden
Stellen der epitome Aegidii, der Scintilla, der epitome Lugdunensis und
der epitome Monachi ergeben, deren Abfassung etwa in das achte
Jahrhundert zu setzen ist 1 .
1 S. hiergegen auch Neuburg in der Zeitschrift für die gesamte Staatswissen-
schaft 1907, S. 375.
2 S. auch Iglauer, Schemnitzer, Freiberger Bergordnung unten §§ 12, 13. 14.
3 Achenbach, Französisches Bergrecht S. 20, 21. Klostermann, Einleitung
zu seinem Kommentar, 1. Aufl. S. 22.
4 Haenel, Einleitung zur Lex Romana Visigothorum p. XXXV—LV. Abig-
nente p. 129 «nei primordi della epoca feodale si considerasse la proprietä mineraria