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Bemittelte ein Grundstück ohne Kapitalverschuldung erwerben
und hiedurch die wirtschaftlich schwächeren Elemente, die nur
über das erforderliche Betriebskapital verfügen, sich in eine
immer mehr unabhängige gesel'schaftüche Stellung emporschwin
gen. «Was die Mehrung des Kleinbesitzes durch Schaffung neuer
Stellen angeht — schreibt Gierke 1 ) — so scheinen die bishe
rigen Erfahrungen dafür zu sprechen, dass die preussische Ren
tengutsgesetzgeltung die hiefür geeignete Rechtsform gefun
den hat.»
Das Vorbild des preussischen Rentenguts schwebte auch
dem englischen, österreichischen und galizischen Gesetzgeber vor,
jedoch mit weniger glücklicher Lösung. Sowohl das preussische
als auch 'das geplante österreichische'und galizische Rentengut ist
eine landwirtschaftliche Liegenschaft, welche zu Eigenthum nicht
gegen Kapital, sondern gegen Leistung einer während längerer Zeit
abzuführenden Rente erworben wird; dem gegenüber bringt der
englische small holding, welcher den Charakter eines Renten
gutes hat, das Rentenprinzip weniger folgerichtig zur Geltung,
indem der eigenlhümliche Erwerb desselben ausschliesslich
gegen Leistung einer Rente nicht zulässig ist, sondern beim
Kaufe desselben zum Theile auch eine Kapitalzahlung zu erfol
gen hat. Dort ist die theilweise Kapitalzahlung zulässig, hier ist
sie obligatorisch und eine unbedingte. Die starke Wirkung des
Rentenprinzips konnte daher in England nicht in einem solchen
Masse zur Geltung kommen, wie in Preussen, und werden wir
noch Gelegenheit haben, auf diesen Nachtheil hinzuweisen.
Der Kauf gegen Rente ist, zufolge der Sesshaftmachung,
zur Verhinderung der massenhaften Auswanderung des länd
lichen Arbeitervolkes., welche besonders in den östlichen Thei-
len Preussens beobachtet, wurde, geeignet; dies ermöglicht dem
Grossgrundbesitz die Sicherung der fehlenden Arbeitskraft; die
ausgedehntere und gesteigerte Nutzbarmachung des Bodens durch
Heranziehung zur Bewirtschaftung der noch unkultivirten Hoch
moor- und Haideländereien. Mit einem Worte, mit der Grün
dung von Rentengütern wurde an die planmässige und all-
mülige Lösung der sozialen Frage der östlichen Provinzen
Preussens geschritten, welche aus den innerhalb der landwirt
schaftlichen Bevölkerung bestandenen Klassengegensätzen, aus
der ungleichen Vertheilung des Bodenbesitzes und aus jenem
Abstand erwachsen ist, welcher den Arbeiter vom Grundbe-
-) Dr. 0. Gierke: Referat über die Bodenbesitzvertheilung und die
Sicherung des Kleingrundbesifzes. (Schriften d. Vereins f. Socialpol. LVIII.
1893. S. 171'