Full text : Volkswirtschaftliches Lesebuch für Kaufleute

3.  Die  volkswirtschaftliche  Bedeutung  der  Aktiengesellschaft.  109

nehmen  im  Detailhandel  die  Großbetriebe  diese  Form  an,  was  in  Deutschland  durch
die  Bekämpfung  der  Konsumvereine  noch  beschleunigt  werden  wird.
Wie  wirkt  die  Aktienunternehmung  auf  die  Vermögensverteilung?
Eine  allgemeine  Formel  wird  sich  nicht  aufstellen  lassen.  In  der  Hauptsache  wird  sie
den  Besitzern  großer  Vermögen  zugute  kommen.  Die  oft  als  „Verluste"  bezeichneten
Veränderungen  durch  das  Sinken  des  Kurses  oder  den  Untergang  unsolide  gegründeter
Aktiengesellschaften  bedeuten  vielfach  nur  Vermögensverschiebungen  zugunsten  der
Gewitzteren,  welche  beizeiten  den  unsicheren  Aktienbesitz  abgestoßen  haben.  Insofern
können  die  unsoliden  Vorgänge  bei  der  Gründung  und  Auflösung  von  Aktiengesellschaften
der  Konzentrierung  des  Vermögensbesihes  dienen,  ebenso  wie  die  Zahlung  übermäßiger
Tantiemen  an  Aufsichtsratsmitglieder,  die  gelegentlich  eine  ganze  Anzahl  so  lukrativer
Posten  vereinigen.
Wirkliche  Vermögensverluste,  vom  Standpunkte  der  Volkswirtschaft  betrachtet,  durch
Wertzerstörung  können  bei  Gründung  unproduktiver  Unternehmungen  auch  vorkommen
und  leichter  bei  Aktien--  als  bei  Einzelunternehmungen.
Die  Aktiengesellschaft  ist  eine  unpersönliche  Unternehmung.  Wie  die  öffentliche
Unternehmung,  wird  sie  von  Beamten  geleitet.  Die  juristische  Konstruktion  ist
freilich  anders.  Nach  ihr  ist  die  Gesamtheit  der  Aktionäre,  in  der  Generalversammlung
vereinigt,  souverän.  In  ihrem  Aufträge  und  nach  ihrer  Anleitung  verwaltet  der  Vorstand
die  Angelegenheiten  der  Gesellschaft,  überwacht  der  Aufsichtsrat  den  Vorstand.  Den
Tatsachen  entspricht  das  nicht.  Wie  die  demokratische,  ist  auch  die  kapitalistische  Volksversammlung ­
  zur  wirklichen  Leitung  der  Geschäfte  unfähig,  sowie  es  sich  nicht  mehr  um
ganz  kleine  Verhältnisse  handelt.  Der  Regel  nach  ist  ein  Teil  der  Aktionäre  urteilsunfähig,
  vor  allem  aber  ist  die  Mehrzahl  gleichgültig,  solange  die  Geschäfte  anscheinend
gut  gehen.  Die  Gefahr  ist  stets  vorhanden,  daß  das  inißbraucht  wird,  daß  die  Generalversammlung ­
  ein  gehorsames  Werkzeug  in  den  Künden  einer  kleinen  Gruppe,  in  den
Künden  von  Vorstand  lind  Aufsichtsrat  werde,  daß  die  wenigen  aufmerksamen  Aktionäre
mundtot  gemacht  werden.  Daher  das  Bestreben  der  Gesetzgebung,  die  Minderheiten
zu  schützen,  daher  der  Versuch,  urteilslose  kleine  Leute  fernzuhalten  durch  Erhöhung
des  Nominalbetrages  der  Aktien.  Daher  die  Begünstigung  der  Namensaktie,  deren
Übertragung  an  Genehmigung  gebunden  ist.  Es  ist  die  Frage,  ob  nicht  die  Fähigkeit
der  Aktionäre,  die  Geschäftsführung  zu  kontrollieren,  durch  Sicherung  der  Revision  der
Bücher  re.  gehoben  werden  könnte.  Die  eigentliche  Schwierigkeit  kann  man  doch  schwer
überwinden  und  erreichen,  daß  die  Aktionäre  sich  wirklich  als  Teilhaber  einer  Linkernehmung
  fühlen,  als  solche  Einfluß  zu  nehmen  suchen.  Aktiengesellschaften  haben  eine
ganz  andere  Lebenskraft,  wenn  das  der  Fall  ist.
Der  Aufsichtsrat  soll  die  Geschäftsführung  überwachen.  Aber  wer  überwacht  den
Aufsichtsrat?  Seine  Unparteilichkeit  zu  sichern  dadurch,  daß  die  Mitglieder  nicht
Aktionäre  zu  sein  brauchen,  erscheint  als  ein  Ausweg  von  zweifelhaftem  Wert.  Das
richtige  ist  doch  wohl,  die  großen  Aktionäre  hineinzusehen,  die  selbst  ein  lebhaftes
Interesse  am  Wohl  und  Wehe  der  Gesellschaft  haben.  Die  Aktiengesellschaft  muß  in
der  Kauptsache  doch  von  ihren  Beamten  geleitet  werden  und  teilt  mit  der  öffentlichen
Unternehmung  die  Eigenart  und  Schwächen  des  Beamtenbetriebes.  Entweder  wird  den
leitenden  Beamten  eine  sehr  freie  Stellung  eingeräumt;  dann  besteht  die  Gefahr  einer
ungetreuen  oder  nachlässigen  Verwaltung.  Oder  der  Vorstand  wird  in  seinen  Befugnissen
eingeengt,  nach  dem  Kollegialsystem  eingerichtet,  in  wichtigen  Dingen  an  die  Zustimmung
des  Aufsichtsrats  gebunden.  Dann  wird  die  Verwaltung  schwerfällig,  langsam,  unfähig, ­
  den  Konjunkturen  zu  folgen.  Je  einfacher,  gleichmäßiger  ein  Betrieb  ist,  je  mehr
er  nach  ganz  festen  Regeln  geleitet  werden  muß,  je  mehr  das  Kapital  „automatisch
arbeitet",  umso  eher  eignet  er  sich  zu  einem  Beamtenbetrieb.  Kanäle  und  Eisenbahnen,
wie  Verkehrsanstalten  aller  Art,  Gasanstalten  und  Wasserwerke,  Versicherungsanstalten,
            
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