Full text: Volkswirtschaftliches Lesebuch für Kaufleute

3. Die volkswirtschaftliche Bedeutung der Aktiengesellschaft. 109 
nehmen im Detailhandel die Großbetriebe diese Form an, was in Deutschland durch 
die Bekämpfung der Konsumvereine noch beschleunigt werden wird. 
Wie wirkt die Aktienunternehmung auf die Vermögensverteilung? 
Eine allgemeine Formel wird sich nicht aufstellen lassen. In der Hauptsache wird sie 
den Besitzern großer Vermögen zugute kommen. Die oft als „Verluste" bezeichneten 
Veränderungen durch das Sinken des Kurses oder den Untergang unsolide gegründeter 
Aktiengesellschaften bedeuten vielfach nur Vermögensverschiebungen zugunsten der 
Gewitzteren, welche beizeiten den unsicheren Aktienbesitz abgestoßen haben. Insofern 
können die unsoliden Vorgänge bei der Gründung und Auflösung von Aktiengesellschaften 
der Konzentrierung des Vermögensbesihes dienen, ebenso wie die Zahlung übermäßiger 
Tantiemen an Aufsichtsratsmitglieder, die gelegentlich eine ganze Anzahl so lukrativer 
Posten vereinigen. 
Wirkliche Vermögensverluste, vom Standpunkte der Volkswirtschaft betrachtet, durch 
Wertzerstörung können bei Gründung unproduktiver Unternehmungen auch vorkommen 
und leichter bei Aktien-- als bei Einzelunternehmungen. 
Die Aktiengesellschaft ist eine unpersönliche Unternehmung. Wie die öffentliche 
Unternehmung, wird sie von Beamten geleitet. Die juristische Konstruktion ist 
freilich anders. Nach ihr ist die Gesamtheit der Aktionäre, in der Generalversammlung 
vereinigt, souverän. In ihrem Aufträge und nach ihrer Anleitung verwaltet der Vorstand 
die Angelegenheiten der Gesellschaft, überwacht der Aufsichtsrat den Vorstand. Den 
Tatsachen entspricht das nicht. Wie die demokratische, ist auch die kapitalistische Volks 
versammlung zur wirklichen Leitung der Geschäfte unfähig, sowie es sich nicht mehr um 
ganz kleine Verhältnisse handelt. Der Regel nach ist ein Teil der Aktionäre urteils- 
unfähig, vor allem aber ist die Mehrzahl gleichgültig, solange die Geschäfte anscheinend 
gut gehen. Die Gefahr ist stets vorhanden, daß das inißbraucht wird, daß die General 
versammlung ein gehorsames Werkzeug in den Künden einer kleinen Gruppe, in den 
Künden von Vorstand lind Aufsichtsrat werde, daß die wenigen aufmerksamen Aktionäre 
mundtot gemacht werden. Daher das Bestreben der Gesetzgebung, die Minderheiten 
zu schützen, daher der Versuch, urteilslose kleine Leute fernzuhalten durch Erhöhung 
des Nominalbetrages der Aktien. Daher die Begünstigung der Namensaktie, deren 
Übertragung an Genehmigung gebunden ist. Es ist die Frage, ob nicht die Fähigkeit 
der Aktionäre, die Geschäftsführung zu kontrollieren, durch Sicherung der Revision der 
Bücher re. gehoben werden könnte. Die eigentliche Schwierigkeit kann man doch schwer 
überwinden und erreichen, daß die Aktionäre sich wirklich als Teilhaber einer Linker- 
nehmung fühlen, als solche Einfluß zu nehmen suchen. Aktiengesellschaften haben eine 
ganz andere Lebenskraft, wenn das der Fall ist. 
Der Aufsichtsrat soll die Geschäftsführung überwachen. Aber wer überwacht den 
Aufsichtsrat? Seine Unparteilichkeit zu sichern dadurch, daß die Mitglieder nicht 
Aktionäre zu sein brauchen, erscheint als ein Ausweg von zweifelhaftem Wert. Das 
richtige ist doch wohl, die großen Aktionäre hineinzusehen, die selbst ein lebhaftes 
Interesse am Wohl und Wehe der Gesellschaft haben. Die Aktiengesellschaft muß in 
der Kauptsache doch von ihren Beamten geleitet werden und teilt mit der öffentlichen 
Unternehmung die Eigenart und Schwächen des Beamtenbetriebes. Entweder wird den 
leitenden Beamten eine sehr freie Stellung eingeräumt; dann besteht die Gefahr einer 
ungetreuen oder nachlässigen Verwaltung. Oder der Vorstand wird in seinen Befugnissen 
eingeengt, nach dem Kollegialsystem eingerichtet, in wichtigen Dingen an die Zustimmung 
des Aufsichtsrats gebunden. Dann wird die Verwaltung schwerfällig, langsam, un 
fähig, den Konjunkturen zu folgen. Je einfacher, gleichmäßiger ein Betrieb ist, je mehr 
er nach ganz festen Regeln geleitet werden muß, je mehr das Kapital „automatisch 
arbeitet", umso eher eignet er sich zu einem Beamtenbetrieb. Kanäle und Eisenbahnen, 
wie Verkehrsanstalten aller Art, Gasanstalten und Wasserwerke, Versicherungsanstalten,
	        
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