Full text : Volkswirtschaftliches Lesebuch für Kaufleute

7.  Zur  Geschichte  des  Kartellwesens.

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nahmen  gegen  die  dem  Syndikate  nicht  angehörigen  Werke,  4.  die  Entscheidung  über
Beschwerden  von  einzelnen  Mitgliedern  gegen  Beschlüsse  des  Ausschusses.
Der  Ausschuß  organisiert  die  Geschäftsstelle,  bestimmt  für  sie  die  Geschäftsordnung ­
  sowie  die  Anstellung,  Entlassung  und  Bezahlung  ihrer  Beamten.  Er  setzt
die  Preise  fest  und  überwacht  die  Geschäfts-  und  Kassenführung  der  Geschäftsstelle.
Auch  entscheidet  er  über  Beschwerden  eines  Verbandswerkes  über  die  Geschäftsstelle.
Endlich  ist  ihm  die  Aufnahme  etwa  neu  hinzutretender  Mitglieder  oder  Gruppen  und
die  Festsetzung  der  Beteiligungsziffer  übertragen  worden.
Dem  Beirat  liegt  die  Vorbereitung  aller  für  Ausschuß-  und  Hauptversammlungen
bestimmten  Anträge  ob.
Der  Geschäftsstelle  liegt  die  gesamte  kaufmännische  Geschäftsführung  und  der
Verkehr  und  die  Abrechnung  mit  den  einzelnen  Kartellmitgliedern  ob.
Jedes  einzelne  Werk  hat  sich  zur  gewissenhaften  Erfüllung  der  Kartellbestimmungen,
und  zwar  sowohl  gegenüber  jedem  einzelnen  Beteiligten  als  auch  gegenüber  der
Gesamtheit  aller  übrigen  Beteiligten,  verpflichtet.  !lm  die  Erfüllung  der  übernommenen
Verpflichtungen  sicherzustellen,  haben  die  Werke  Bürgschaften  in  Wertpapieren  oder
in  ihren  Eigenwechseln  in  der  Löhe  von  einer  Mark  für  jede  Tonne  ihrer  Beteiligung
hinterlegt.
Die  Entscheidung  aller  Streitigkeiten  aus  diesem  Vertrage  geschieht  mit  Ausschluß ­
  des  Rechtsweges  durch  ein  Schiedsgericht.

7.  Zur  Geschichte  des  Kartellwesens.
Von  Robert  Liefmann.

Etefmann,  Die  Unternehmerverbände  (Konventionen,  Kartelle).  Ihr  lvesen  und  ihre
Bedeutung.  Freiburg  i.  B.,  I.  <£.  B.  Mohr  (Paul  Liebeck),  ;897.  5.  ^35—  ^39.
Die  Kartellbewegung  ist  zum  weitaus  größten  Teil  auf  das  Gebiet  der  Produktion,
daneben  auch  des  Transportwesens,  beschränkt  geblieben.  Schon  daraus  ergibt  sich
eine  Verschiedenheit  der  modernen  Kartelle  von  den  früheren  mittelalterlichen  Verbänden
mit  gleichartigen  monopolistischen  Tendenzen,  die  alle  auf  dem  Gebiet  des  Handels
entstanden.  Altertum  und  Mittelalter  kennen  freie  monopolistische  Vereinigungen  nur
in  der  Form  der  Ringe,  und  diese  waren  durchaus  nicht  selten,  wie  die  Konstitutionen
der  Kaiser  Leo  und  Zeno  über  die  Monopolien  aus  dem  5.  Jahrhundert  n.  Chr.  und
die  verschiedenen  Reichsabschiede  und  Reichspolizeiordnungen,  die  sich  mit  dem  Gegenstände ­
  beschäftigen,  beweisen.  Auch  Ehrenberg  berichtet  in  seinem  „Zeitalter  der  Fugger"
über  derartige  Organisationen  der  Augsburger  Handelsherren  und  teilt  u.  a.  einen
Vertrag  betreffend  einen  gemeinsamen  corner  in  Kupfer  mit.  Corners  waren  umso
leichter  möglich,  je  geringer  der  Verkehr  und  je  schlechter  die  Verkehrsmittel  waren.
Daher  konnten  sie  auch  im  Mittelalter  häufig  von  einem  einzigeil  unternommen  werden,
was  heute  vielleicht  nur  den  Rothschilds  möglich  ist,  die  solches  auch  mehrmals  (Quecksilber, ­
  Pettoleum)  versucht  haben;  im  allgemeinen  kann  heute,  im  Zustande  der  Weltkonkurrenz, ­
  das  zu  einem  corner  nötige  Kapital  nur  von  mehreren  gemeinsam  aufgebracht ­
  werden  (die  Ringe).  Mit  Recht  erklärt  Bücher  die  freie  Vertragsmäßigkeit
als  ein  wesentliches  Merkmal  der  Kartelle.  Verbände,  die  nicht  aus  freier  Vereinbarung
der  Konttahenten  entstanden  sind,  sind  keine  Kartelle.  Daher  und  auch  ihrer  umfassenderen
Zweckbestimmung  wegen  sind  die  mittelalterlichen  Zwangsorganisationen  der  Zünfte  und
            
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