Full text: Volkswirtschaftliches Lesebuch für Kaufleute

3. Der deutsche Landlungsgehilfe in der Vergangenheit. 131 
der Lehrling, weil er Schläge erhalten, so mußte er an die Zunft Buße zahlen und 
zum alten Meister zurückkehren, falls er überhaupt beim Gewerbe bleiben wollte. 
Amfang und Art der Tätigkeit des Lehrlings waren natürlich je nach der 
Branche verschieden. Allgemein läßt sich nur sagen, daß im Kleinhandel der Lehrling 
die niederen Reinigungsarbeiten zu verrichten, die geführten Artikel kennen zu lernen 
und die Kunden zu bedienen hatte. In der Großhandlung suchte der Lehrling sich 
zunächst eine gewisse Warenkenntnis anzueignen; dann wurde er in kaufmännisches 
Rechnen, Buchführung, Korrespondenz und Speditionswesen eingeführt und schließlich 
auf Messen und Märkte mitgenommen, um dort die Quintessenz der höheren Landels- 
technik zu lernen. Gegen Ausgang des Mittelalters wurde es unter den Groß 
kaufleuten üblich, die Söhne zur Lehre auf die deutschen Kontore im Auslande zu 
geben, welche recht eigentlich als die hohen Schulen des Kausmannsstandcs galten, 
da dort die beste Gelegenheit zur Erlernung der fremden Sprachen und zum Studium 
des Weltmarktes sich bot. In anderen Fällen gaben die Großhändler ihre Söhne 
dirett zu welschen Kaufleuten in die Lehre und nahmen dafür dann deren Kinder 
„im Tausch" in die eigenen Geschäfte. So gab die Entwickelung des Landels, wie 
Sebastian Franck in merkwürdiger Auffassung dieses Berufes klagt, Anlaß „auf den 
Lande! zu studieren, wie es sonst nur auf die freien Künste geschehen". 
Die Gehilfen des Kleinhandels und alle jene des Großhandels, die keinen 
selbständigeren Posten innehatten, waren ihren Chefs nicht viel minder untertan als die 
Lehrlinge. Dies wird klar ersichtlich durch einen Blick auf alle wesentlichen Statuten 
der Krämerzünfte, soweit sie die Gehilfen angehen, und auf den nachstehenden Muster 
kontrakt aus Nürnberg vom Jahre 1579. Danach verpflichtet sich der Kommis seinem 
Lerrn, einem Tuchhändler, wie folgt: 1. 10 Jahre zu dienen; 2. nie um Geld zu 
spielen, nie Geld bei sich zu tragen, sondern es im Bedarfsfälle vom Chef zu entleihen; 
3. gehorsam zu sein, ohne Willen des Chefs nicht aus dem Dienste zu bleiben, ohne 
Erlaubnis das Laus niemals zu verlassen, endlich keine „böse Gesellschaft" ins Laus 
zu bringen; 4. gegen den Willen der Lerrschaft nicht zu heiraten, dagegen jederzeit 
den Abschied ruhig anzunehmen, wenn die Lerrschaft „an seinen Diensten ein Angefallen 
hätte"; 5. für Schaden, den er hätte verhüten können, einzustehen; 6. ohne den Willen 
der Lerrschaft nichts zu verleihen, für nichts Bürge zu werden, über ihren Landel 
strengste Diskretion zu wahren; 7. die Kosten für seine Kleidung aus eigener Tasche 
zu bestreiten, während er sonst freie Station hat und 150 Gulden Lohn für die gesamte 
Dienstzeit erhält; 8. weder am Orte noch anderswo in eine Tuchhandlung einzutreten, 
wenn ihn der Chef vor Ablauf der 10 Jahre entläßt; 9. Bürgen für 100 Gulden zu 
stellen, zahlbar an die Lerrschaft bei Kontraktbruch; 10. Bürgen für den Ersatz etwaiger 
'Veruntreuung zu stellen. 
Die Gehilfenordnung in den zahlreichen deutschen Niederlassungen im Auslande 
lehnt sich an die Statuten des heimatlichen Landelsrechtes an, soweit sie nicht den 
obwaltenden besonderen Lokalverhältnissen Rechnung ttagen muß. So geht die für 
alle hansischen Kontore typische Verfassungsurkunde des Londoner Stahlhofes von dem 
leitenden Grundsätze aus: es seien die Gesellen „sich selbst zu regieren ungeschickt und 
derhalben nicht allein gefährlich, sondern auch ihnen selbst nachteilig und schädlich, so 
ihnen eigen Regiment zu haben vergönnet würde, weshalb den jungen Gesellen zu 
unordentlichen Weisen alle Occasion und Arsach entzogen werden solle." 
Die Arbeitszeit dauerte von 5 Ahr früh bis 9 Ahr abends im Sommer und 
von 6—8 im Winter. Das Mittagsmahl wurde von allen Gehilfen gemeinschaftlich 
eingenommen, — wobei ihnen aber, neben allen sonstigen Anziemlichen, vorsorglich alles 
Räsonnieren über das Essen verboten war. Stand dann der Kommis auf, nachdem 
„die Mahlzeit vollendet und Gott gewöhnlicher Weise Danksagung geschehen," so mußte 
er „dem Kaufmann an der Meistertafel willig zur Tafel dienen" (Statut des Stahl- 
9*
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.