3. Der deutsche Landlungsgehilfe in der Vergangenheit. 131
der Lehrling, weil er Schläge erhalten, so mußte er an die Zunft Buße zahlen und
zum alten Meister zurückkehren, falls er überhaupt beim Gewerbe bleiben wollte.
Amfang und Art der Tätigkeit des Lehrlings waren natürlich je nach der
Branche verschieden. Allgemein läßt sich nur sagen, daß im Kleinhandel der Lehrling
die niederen Reinigungsarbeiten zu verrichten, die geführten Artikel kennen zu lernen
und die Kunden zu bedienen hatte. In der Großhandlung suchte der Lehrling sich
zunächst eine gewisse Warenkenntnis anzueignen; dann wurde er in kaufmännisches
Rechnen, Buchführung, Korrespondenz und Speditionswesen eingeführt und schließlich
auf Messen und Märkte mitgenommen, um dort die Quintessenz der höheren Landels-
technik zu lernen. Gegen Ausgang des Mittelalters wurde es unter den Groß
kaufleuten üblich, die Söhne zur Lehre auf die deutschen Kontore im Auslande zu
geben, welche recht eigentlich als die hohen Schulen des Kausmannsstandcs galten,
da dort die beste Gelegenheit zur Erlernung der fremden Sprachen und zum Studium
des Weltmarktes sich bot. In anderen Fällen gaben die Großhändler ihre Söhne
dirett zu welschen Kaufleuten in die Lehre und nahmen dafür dann deren Kinder
„im Tausch" in die eigenen Geschäfte. So gab die Entwickelung des Landels, wie
Sebastian Franck in merkwürdiger Auffassung dieses Berufes klagt, Anlaß „auf den
Lande! zu studieren, wie es sonst nur auf die freien Künste geschehen".
Die Gehilfen des Kleinhandels und alle jene des Großhandels, die keinen
selbständigeren Posten innehatten, waren ihren Chefs nicht viel minder untertan als die
Lehrlinge. Dies wird klar ersichtlich durch einen Blick auf alle wesentlichen Statuten
der Krämerzünfte, soweit sie die Gehilfen angehen, und auf den nachstehenden Muster
kontrakt aus Nürnberg vom Jahre 1579. Danach verpflichtet sich der Kommis seinem
Lerrn, einem Tuchhändler, wie folgt: 1. 10 Jahre zu dienen; 2. nie um Geld zu
spielen, nie Geld bei sich zu tragen, sondern es im Bedarfsfälle vom Chef zu entleihen;
3. gehorsam zu sein, ohne Willen des Chefs nicht aus dem Dienste zu bleiben, ohne
Erlaubnis das Laus niemals zu verlassen, endlich keine „böse Gesellschaft" ins Laus
zu bringen; 4. gegen den Willen der Lerrschaft nicht zu heiraten, dagegen jederzeit
den Abschied ruhig anzunehmen, wenn die Lerrschaft „an seinen Diensten ein Angefallen
hätte"; 5. für Schaden, den er hätte verhüten können, einzustehen; 6. ohne den Willen
der Lerrschaft nichts zu verleihen, für nichts Bürge zu werden, über ihren Landel
strengste Diskretion zu wahren; 7. die Kosten für seine Kleidung aus eigener Tasche
zu bestreiten, während er sonst freie Station hat und 150 Gulden Lohn für die gesamte
Dienstzeit erhält; 8. weder am Orte noch anderswo in eine Tuchhandlung einzutreten,
wenn ihn der Chef vor Ablauf der 10 Jahre entläßt; 9. Bürgen für 100 Gulden zu
stellen, zahlbar an die Lerrschaft bei Kontraktbruch; 10. Bürgen für den Ersatz etwaiger
'Veruntreuung zu stellen.
Die Gehilfenordnung in den zahlreichen deutschen Niederlassungen im Auslande
lehnt sich an die Statuten des heimatlichen Landelsrechtes an, soweit sie nicht den
obwaltenden besonderen Lokalverhältnissen Rechnung ttagen muß. So geht die für
alle hansischen Kontore typische Verfassungsurkunde des Londoner Stahlhofes von dem
leitenden Grundsätze aus: es seien die Gesellen „sich selbst zu regieren ungeschickt und
derhalben nicht allein gefährlich, sondern auch ihnen selbst nachteilig und schädlich, so
ihnen eigen Regiment zu haben vergönnet würde, weshalb den jungen Gesellen zu
unordentlichen Weisen alle Occasion und Arsach entzogen werden solle."
Die Arbeitszeit dauerte von 5 Ahr früh bis 9 Ahr abends im Sommer und
von 6—8 im Winter. Das Mittagsmahl wurde von allen Gehilfen gemeinschaftlich
eingenommen, — wobei ihnen aber, neben allen sonstigen Anziemlichen, vorsorglich alles
Räsonnieren über das Essen verboten war. Stand dann der Kommis auf, nachdem
„die Mahlzeit vollendet und Gott gewöhnlicher Weise Danksagung geschehen," so mußte
er „dem Kaufmann an der Meistertafel willig zur Tafel dienen" (Statut des Stahl-
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