Full text : Volkswirtschaftliches Lesebuch für Kaufleute

132  Zweiter  Teil.  Landet.  VI.  Landlungsgehilfe  und  Landlungslehrling.
Hofes).  Es  findet  sich  natürlich  auch  das  Verbot  der  Koalition  (jeglichen  „Auflaufs,
Versammlung  oder  heimlichen  Conspiration,  wodurch  der  Kauffmann  in  Last  und  Mühe
möchte  kommen").  Die  Überwachung  der  Ordnung  lag  in  allen  hansischen  Kontoren
in  den  Länden  eines  Ausschusses  von  Prinzipalen;  nur  im  Deutschen  Lose  zu  Nowgorod
war  durch  eine  Skraa  (Verordnung)  von  1346  auch  den  Gehilfen  Teilnahme  an  der
Verwaltung  zugebilligt.
Strenge  Zucht  scheint  übrigens  nicht  unnötig  gewesen  zu  sein,  wenn  z.  B.  bei
den  Gesellen  in  Bergen,  trotz  strengen  Verbotes,  das  „Spiel"  galt:  jeden  neuen
Ankömmling  entkleidet  in  die  noch  winterlich  kalten  Fluten  zu  werfen  und  ihn  dann,
wenn  er  fast  erstarrt  wiederherauskam,  bis  zur  Bewußtlosigkeit  blutig  zu  peitschen;  und
wenn  in  Kowno,  seitdem  die  Prinzipale  dorthin  nur  selten  kamen,  die  Kommis  sich
fortwährend  gegen  die  Administration  des  Kontors  renitent  zeigten,  in  den  Schenken
herumlungerten  und  unausgesetzt  mit  der  einheimischen  Bevölkerung  in  Kollision  gerieten!
Sowenig  sich  mithin  im  allgemeinen  die  soziale  Stellung  der  Mehrzahl  der
Landelsgehilfen  von  derjenigen  der  Landwerksgesellen  unterschied,  so  protestierten  jene
doch  energisch  dagegen,  diesem  Stande  gleichgestellt  zu  werden,  indem  sie  z.  B.  sich
weigerten,  am  Schwörtag  mit  den  Landwerksgesellen  zugleich  den  Zunfteid  zu  leisten.
Neben  diesen:  Lilfspersonal,  welches  nur  nach  der  Direktive  des  Prinzipals  zu
handeln  hatte,  gab  es  im  Großhandel  noch  eine  Klasse  von  selbständigen  Gehilfen,
die  sogenannten  „Lieger".  Diese  werden  auch  in  den  Rezessen  der  Lansatage  ausdrücklich ­
  in  Gegensatz  zu  den  gewöhnlichen  „copgesellen"  gestellt.  Sie  erhielten  von
ihrem  Lerrn  ein  Kapital  zum  selbständigen  Betriebe  eines  Landelsgeschästes,  an  dessen
Gewinn  und  Verlust  jener  einen  durch  Vertrag  (sendeve,  wedderleghinge)  fixierten  Anteil
hatte.  Der  „herre"  blieb  Eigentümer  des  Kapitals;  der  „knape"  hatte  nach  Ablauf
der  kontraktlichen  Zeit  die  Verpflichtung,  „ordentliche  beständige  Rechenschafft  von  allen
Entpfangk  und  Ausgaben  zu  halten"  (Lübecker  Statut),  und  zwar  auf  Verlangen  des
Lerrn  an  dessen  Wohnort  und  vor  Gericht.  Solcher  „Lieger"  nun  gab  es  verhältnismäßig
viele,  da  die  Art  des  Vertrages  dem  Kaufherrn  einen  bedeutenden  Gewinn  aus  dem
hergegebenen  Kapital  sicherte  und  so  eine  ümgehung  des  kanonischen  Zinsverbotes
ermöglichte.
Neben  diesen  „Liegern"  kamen  dann  endlich  noch  Prokuristen  und  Bevollmächtigte ­
  jeder  Art,  Vorsteher  von  Filialen  re.  vor,  die  aber  vom  Lerrn  „Rad  und
Lelpe"  annehmen  mußten  und  im  Falle  unbefriedigender  Leistungen  ihre  Entlassung
zu  gewärttgen  hatten,  wenn  sie  auch  mit  mehr  oder  weniger  großen  Vollmachten  ausgestattet ­
  waren  und  oft  Anteil  am  Gewinn  hatten.  Eine  solche  Gewinnbeteiligung
und  vor  allem  jene  des  „Liegers"  gab  dem  kapitallosen  Gehilfen  des  ,Großhandels,
wie  schon  Amira  bemerkt  hat,  die  einzige  Möglichkeit,  im  Laufe  der  Zeit  sich  gänzlich
selbständig  zu  machen.  Für  den  Gehilfen  des  Kleinhandels  lag  die  Schwierigkeit
eigener  Etablierung  nicht  sowohl  im  Besitze  des  erforderlichen  Kapitals,  da  keine
bedeutenden  Summen  hiefür  in  Frage  kamen  (das  Lübecker  Statut  hält  z.  B.  20  M.
für  genügend),  als  vielmehr  in  der  Gewinnung  der  Zunft.  War  er  nicht  durch
nahe  Verwandtschaft  mit  Zunftmitgliedern  verbunden,  so  wurde,  besonders  seit  Entartung ­
  der  Zünfte,  aus  niedriger  Gewinnsucht  seine  Etablierung  häufig  hintertrieben.
Die  geschilderten  Zustände,  soweit  sie  inländische  Verhältnisse  betreffen,  blieben
bestehen,  bis  die  Zunftverfassung  nebst  den  entsprechenden  Reglements  dem  modemen
Wirtschaftsprinzip  der  Gewerbefreiheit  wich.
            
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