Full text : Volkswirtschaftliches Lesebuch für Kaufleute

3.  Der  deutsche  Landlungsgehilfe  in  der  Vergangenheit.  131
der  Lehrling,  weil  er  Schläge  erhalten,  so  mußte  er  an  die  Zunft  Buße  zahlen  und
zum  alten  Meister  zurückkehren,  falls  er  überhaupt  beim  Gewerbe  bleiben  wollte.
Amfang  und  Art  der  Tätigkeit  des  Lehrlings  waren  natürlich  je  nach  der
Branche  verschieden.  Allgemein  läßt  sich  nur  sagen,  daß  im  Kleinhandel  der  Lehrling
die  niederen  Reinigungsarbeiten  zu  verrichten,  die  geführten  Artikel  kennen  zu  lernen
und  die  Kunden  zu  bedienen  hatte.  In  der  Großhandlung  suchte  der  Lehrling  sich
zunächst  eine  gewisse  Warenkenntnis  anzueignen;  dann  wurde  er  in  kaufmännisches
Rechnen,  Buchführung,  Korrespondenz  und  Speditionswesen  eingeführt  und  schließlich
auf  Messen  und  Märkte  mitgenommen,  um  dort  die  Quintessenz  der  höheren  Landelstechnik
  zu  lernen.  Gegen  Ausgang  des  Mittelalters  wurde  es  unter  den  Großkaufleuten ­
  üblich,  die  Söhne  zur  Lehre  auf  die  deutschen  Kontore  im  Auslande  zu
geben,  welche  recht  eigentlich  als  die  hohen  Schulen  des  Kausmannsstandcs  galten,
da  dort  die  beste  Gelegenheit  zur  Erlernung  der  fremden  Sprachen  und  zum  Studium
des  Weltmarktes  sich  bot.  In  anderen  Fällen  gaben  die  Großhändler  ihre  Söhne
dirett  zu  welschen  Kaufleuten  in  die  Lehre  und  nahmen  dafür  dann  deren  Kinder
„im  Tausch"  in  die  eigenen  Geschäfte.  So  gab  die  Entwickelung  des  Landels,  wie
Sebastian  Franck  in  merkwürdiger  Auffassung  dieses  Berufes  klagt,  Anlaß  „auf  den
Lande!  zu  studieren,  wie  es  sonst  nur  auf  die  freien  Künste  geschehen".
Die  Gehilfen  des  Kleinhandels  und  alle  jene  des  Großhandels,  die  keinen
selbständigeren  Posten  innehatten,  waren  ihren  Chefs  nicht  viel  minder  untertan  als  die
Lehrlinge.  Dies  wird  klar  ersichtlich  durch  einen  Blick  auf  alle  wesentlichen  Statuten
der  Krämerzünfte,  soweit  sie  die  Gehilfen  angehen,  und  auf  den  nachstehenden  Musterkontrakt ­
  aus  Nürnberg  vom  Jahre  1579.  Danach  verpflichtet  sich  der  Kommis  seinem
Lerrn,  einem  Tuchhändler,  wie  folgt:  1.  10  Jahre  zu  dienen;  2.  nie  um  Geld  zu
spielen,  nie  Geld  bei  sich  zu  tragen,  sondern  es  im  Bedarfsfälle  vom  Chef  zu  entleihen;
3.  gehorsam  zu  sein,  ohne  Willen  des  Chefs  nicht  aus  dem  Dienste  zu  bleiben,  ohne
Erlaubnis  das  Laus  niemals  zu  verlassen,  endlich  keine  „böse  Gesellschaft"  ins  Laus
zu  bringen;  4.  gegen  den  Willen  der  Lerrschaft  nicht  zu  heiraten,  dagegen  jederzeit
den  Abschied  ruhig  anzunehmen,  wenn  die  Lerrschaft  „an  seinen  Diensten  ein  Angefallen
hätte";  5.  für  Schaden,  den  er  hätte  verhüten  können,  einzustehen;  6.  ohne  den  Willen
der  Lerrschaft  nichts  zu  verleihen,  für  nichts  Bürge  zu  werden,  über  ihren  Landel
strengste  Diskretion  zu  wahren;  7.  die  Kosten  für  seine  Kleidung  aus  eigener  Tasche
zu  bestreiten,  während  er  sonst  freie  Station  hat  und  150  Gulden  Lohn  für  die  gesamte
Dienstzeit  erhält;  8.  weder  am  Orte  noch  anderswo  in  eine  Tuchhandlung  einzutreten,
wenn  ihn  der  Chef  vor  Ablauf  der  10  Jahre  entläßt;  9.  Bürgen  für  100  Gulden  zu
stellen,  zahlbar  an  die  Lerrschaft  bei  Kontraktbruch;  10.  Bürgen  für  den  Ersatz  etwaiger
'Veruntreuung  zu  stellen.
Die  Gehilfenordnung  in  den  zahlreichen  deutschen  Niederlassungen  im  Auslande
lehnt  sich  an  die  Statuten  des  heimatlichen  Landelsrechtes  an,  soweit  sie  nicht  den
obwaltenden  besonderen  Lokalverhältnissen  Rechnung  ttagen  muß.  So  geht  die  für
alle  hansischen  Kontore  typische  Verfassungsurkunde  des  Londoner  Stahlhofes  von  dem
leitenden  Grundsätze  aus:  es  seien  die  Gesellen  „sich  selbst  zu  regieren  ungeschickt  und
derhalben  nicht  allein  gefährlich,  sondern  auch  ihnen  selbst  nachteilig  und  schädlich,  so
ihnen  eigen  Regiment  zu  haben  vergönnet  würde,  weshalb  den  jungen  Gesellen  zu
unordentlichen  Weisen  alle  Occasion  und  Arsach  entzogen  werden  solle."
Die  Arbeitszeit  dauerte  von  5  Ahr  früh  bis  9  Ahr  abends  im  Sommer  und
von  6—8  im  Winter.  Das  Mittagsmahl  wurde  von  allen  Gehilfen  gemeinschaftlich
eingenommen,  —  wobei  ihnen  aber,  neben  allen  sonstigen  Anziemlichen,  vorsorglich  alles
Räsonnieren  über  das  Essen  verboten  war.  Stand  dann  der  Kommis  auf,  nachdem
„die  Mahlzeit  vollendet  und  Gott  gewöhnlicher  Weise  Danksagung  geschehen,"  so  mußte
er  „dem  Kaufmann  an  der  Meistertafel  willig  zur  Tafel  dienen"  (Statut  des  Stahl-9*

            
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