132 Zweiter Teil. Landet. VI. Landlungsgehilfe und Landlungslehrling.
Hofes). Es findet sich natürlich auch das Verbot der Koalition (jeglichen „Auflaufs,
Versammlung oder heimlichen Conspiration, wodurch der Kauffmann in Last und Mühe
möchte kommen"). Die Überwachung der Ordnung lag in allen hansischen Kontoren
in den Länden eines Ausschusses von Prinzipalen; nur im Deutschen Lose zu Nowgorod
war durch eine Skraa (Verordnung) von 1346 auch den Gehilfen Teilnahme an der
Verwaltung zugebilligt.
Strenge Zucht scheint übrigens nicht unnötig gewesen zu sein, wenn z. B. bei
den Gesellen in Bergen, trotz strengen Verbotes, das „Spiel" galt: jeden neuen
Ankömmling entkleidet in die noch winterlich kalten Fluten zu werfen und ihn dann,
wenn er fast erstarrt wiederherauskam, bis zur Bewußtlosigkeit blutig zu peitschen; und
wenn in Kowno, seitdem die Prinzipale dorthin nur selten kamen, die Kommis sich
fortwährend gegen die Administration des Kontors renitent zeigten, in den Schenken
herumlungerten und unausgesetzt mit der einheimischen Bevölkerung in Kollision gerieten!
Sowenig sich mithin im allgemeinen die soziale Stellung der Mehrzahl der
Landelsgehilfen von derjenigen der Landwerksgesellen unterschied, so protestierten jene
doch energisch dagegen, diesem Stande gleichgestellt zu werden, indem sie z. B. sich
weigerten, am Schwörtag mit den Landwerksgesellen zugleich den Zunfteid zu leisten.
Neben diesen: Lilfspersonal, welches nur nach der Direktive des Prinzipals zu
handeln hatte, gab es im Großhandel noch eine Klasse von selbständigen Gehilfen,
die sogenannten „Lieger". Diese werden auch in den Rezessen der Lansatage aus
drücklich in Gegensatz zu den gewöhnlichen „copgesellen" gestellt. Sie erhielten von
ihrem Lerrn ein Kapital zum selbständigen Betriebe eines Landelsgeschästes, an dessen
Gewinn und Verlust jener einen durch Vertrag (sendeve, wedderleghinge) fixierten Anteil
hatte. Der „herre" blieb Eigentümer des Kapitals; der „knape" hatte nach Ablauf
der kontraktlichen Zeit die Verpflichtung, „ordentliche beständige Rechenschafft von allen
Entpfangk und Ausgaben zu halten" (Lübecker Statut), und zwar auf Verlangen des
Lerrn an dessen Wohnort und vor Gericht. Solcher „Lieger" nun gab es verhältnismäßig
viele, da die Art des Vertrages dem Kaufherrn einen bedeutenden Gewinn aus dem
hergegebenen Kapital sicherte und so eine ümgehung des kanonischen Zinsverbotes
ermöglichte.
Neben diesen „Liegern" kamen dann endlich noch Prokuristen und Bevoll
mächtigte jeder Art, Vorsteher von Filialen re. vor, die aber vom Lerrn „Rad und
Lelpe" annehmen mußten und im Falle unbefriedigender Leistungen ihre Entlassung
zu gewärttgen hatten, wenn sie auch mit mehr oder weniger großen Vollmachten aus
gestattet waren und oft Anteil am Gewinn hatten. Eine solche Gewinnbeteiligung
und vor allem jene des „Liegers" gab dem kapitallosen Gehilfen des ,Großhandels,
wie schon Amira bemerkt hat, die einzige Möglichkeit, im Laufe der Zeit sich gänzlich
selbständig zu machen. Für den Gehilfen des Kleinhandels lag die Schwierigkeit
eigener Etablierung nicht sowohl im Besitze des erforderlichen Kapitals, da keine
bedeutenden Summen hiefür in Frage kamen (das Lübecker Statut hält z. B. 20 M.
für genügend), als vielmehr in der Gewinnung der Zunft. War er nicht durch
nahe Verwandtschaft mit Zunftmitgliedern verbunden, so wurde, besonders seit Ent
artung der Zünfte, aus niedriger Gewinnsucht seine Etablierung häufig hintertrieben.
Die geschilderten Zustände, soweit sie inländische Verhältnisse betreffen, blieben
bestehen, bis die Zunftverfassung nebst den entsprechenden Reglements dem modemen
Wirtschaftsprinzip der Gewerbefreiheit wich.