Full text : Volkswirtschaftliches Lesebuch für Kaufleute

138  Zweiter  Teil.  Lande!.  VI.  Landlungsgehilfe  und  Landlungslehrling.

Ganz  neu  ist,  wie  bereits  angedeutet,  die  Regelung  des  Lehrlingswesens,  welche
die  Vorschriften  der  Gewerbeordnung  in  der  erforderlichen  Anpassung  an  die  Bedürfnisse
des  Landelsstandes  wiedergibt,  im  übrigen  das  Recht  der  Gehilfen  mit  den  gebotenen
Abweichungen  auf  die  Lehrlinge  überträgt.  Sie  läßt  sich  kurz  dahin  charakterisieren,
daß  sie  einmal  die  Lehrlinge  aus  dem  Betriebe  irgendwie  anrüchiger  Personen  fernhalten ­
  und  weiterhin  der  vielbeliebten  „Lehrlingszüchterei",  der  Ausbeutung  jugendlicher
Arbeitskräfte  gegen  geringes  Entgelt  vorbeugen  will.  Es  wird  daher  den  Personen,
die  nicht  im  Besitz  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  sind,  das  Lalten  und  Anleiten  von
Landlungslehrlingen  völlig  verboten  und  weiterhin  jeder  Lehrherr  verpflichtet,  dafür
zu  sorgen,  daß  der  Lehrling  in  allen  bei  dem  Betrieb  des  Geschäfts  vorkommenden
kaufmännischen  Arbeiten  unterwiesen  wird,  und  daß  diese  Unterweisung  in  der  durch
den  Zweck  der  Ausbildung  gebotenen  Reihenfolge  und  Ausdehnung  geschieht.  Der
Lehrherr  darf  insbesondere  nicht  dem  Lehrling  die  zu  seiner  Ausbildung  erforderliche
Zeit  und  Gelegenheit  durch  Verwendung  zu  anderen  Dienstleistungen  entziehen  und  ihn
dauernd  zu  rein  mechanischen  Arbeiten,  Küchengängen  und  Kinderbewachung,  wie  sie
in  Witzblätttern  oft  recht  drastisch  geschildert  werden,  mißbrauchen.
All'  den  angedeuteten  Normen  fehlt  es  durchaus  an  der  genauen,  ich  möchte
fast  sagen  ziffermäßigen  Begrenzung  ihres  Inhalts.  Dies  fällt  umso  mehr  auf,  als
das  Landelsgesetzbuch  sich  sonst  der  größten  Schärfe  und  Eindeutigkeit  befleißigt,  mit
Recht  viel  weniger  in  das  subjektive  freie  richterliche  Ermessen  stellt,  als  dies  beispielsweise ­
  im  neuen  Bürgerlichen  Gesetzbuch  für  viele  Sätze  geschieht.  Aber  gerade  für  die
erwähnten  Besümmungen  hätte  sich  schwer  eine  für  alle  Fälle  passende  Fornr  finden
lassen;  eine  solche  würde  sich  in  ihrer  Starrheit  bei  der  Anwendung  bald  zu  eng  und
bald  zu  weit  erweisen.  So  blieb  hier,  wie  in  so  vielen  ähnlichen  Verhältnissen,  bei
denen  sozialpolitische  Gedanken  eine  Rolle  spielen,  kein  anderer  Weg  übrig,  als  im
Vertrauen  auf  den  deutschen  Richterstand  die  Macht  des  richterlichen  Ermessens  zu
erweitern.  Wo  feste  Anhaltspunkte  nötig  schienen,  wie  bei  Regelung  der  Arbeitszeit,
namentlich  derjenigen  weiblicher  Personen,  wurde  durch  die  Novelle  zur  Gewerbeordnung ­
  Fürsorge  getroffen.
Die  soziale  Welle,  die  seit  mehr  als  einem  Jahrzehnt  die  ganze  Gesetzgebungs-Maschine
  überflutet,  hat  nun  auch  dies  stille  Fahrzeug,  das  sie  bisher  kaum  an  seinem
äußersten  Rande  umspülte,  emporgehoben.  Wir  sind  uns  über  die  Notwendigkeit
sozialer  Reformen  im  Geltungsbereich  des  Landelsrechts  klar  geworden,  und  das  neue
Gesetzbuch  durfte  es  auf  Grund  der  Wandlung  der  öffentlichen  Meinung  wagen,  auch
die  träge  Masse  der  noch  widerstrebenden  Minorität  zu  deren  Durchführung  anzuhalten.
Ob  nach  jeder  einzelnen  Richtung  ganz  das  Richtige  gefunden,  ob  stets  das  Gleichgewicht ­
  zwischen  den  verschiedenen  Strömungen  gewahrt  ist,  wird  freilich  erst  künftige
Erfahrung  lehren.  Nur  das  eine  läßt  sich  heute  schon  sagen,  der  Versuch  des  neuen
Landelsgesetzbuchs,  ohne  allzu  schroffe  Eingriffe  in  das  für  den  Kaufmannsstand
unerläßliche  Jndividualprinzip  die  wirtschaftlich  schwächere  Lage  des  Landlungsgehilfen
und  -lehrlings  gegenüber  den  Prinzipalen  durch  unverrückbare  Zwangsnormen  zu
stärken,  durch  ein  neugeschaffenes  Recht  die  ökonomischen  Machtvcrhältnisse  wirksam
zu  beeinflussen,  kann  vom  volkswirtschaftlichen,  besonders  sozialpolitischen  Standpunkt
aus  bloß  freudig  begrüßt  werden.  And  es  wird  zweifelsohne  der  kiinftigen  Entwickelung
des  deutschen  Landels  nichts  schaden,  daß  sein  neues  Recht  mit  einem  Tropfen  sozialreformatorischen
  Öles  gesalbt  ist.  Der  Weg  zur  Lösung  des  spannendsten  Problems
unserer  Zeit,  den  wir  im  19.  Jahrhundert  mühsam  angebahnt,  wird  damit  im  20.,  das
nach  Schmoller  erst  das  soziale  sein  wird,  glücklich  weitergeführt.
            
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