Full text: Volkswirtschaftliches Lesebuch für Kaufleute

2. Die Handelsmarken bei den Hansen. 
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2. Die Handelsmarken bei den Hansen. 
Von Wilhelm Stieda. 
Stieda, Hansisch-venetianische Handelsbeziehungen im t5. Jahrhundert. Rostock, Druck 
der Universitätsbuchdruckerei von Adlers Erbe», *89$. 5. 66 — 72. 
Linier Handelsmarken versteht man die Zeichen, die der Kaufmann auf seinen 
Waren bei deren Versendung anzubringen pflegte. Sie sind zu unterscheiden von den 
Fabrikationsmarken, die gewisse Handwerke, wie Goldschmiede, Böttcher, Tuchmacher, 
Grapengießer, Kannengießer usw., im Mittelalter zu führen gezwungen waren. Hatten 
die letzteren den Zweck, der die Produttion überwachenden Obrigkeit die Möglichkeit zu 
bieten, auf Übertreter erlassener Vorschriften fahnden zu können, so dienten die Handels 
marken zur Repräsentation und Legitimation dessen, dem sie gehörten. Sie wareir nach 
Petrus de Llbaldis, der im 16. Jahrhundert das italienische Zeichenrecht vollständig 
und erschöpfend im Zusammenhange darstellte, ein „«igntim fiduciae et credulitatis“. 
And Ludovici im 18. Jahrhundert wird an dieselbe Bedeutung gedacht haben, wenn 
er sagt, daß die Kaufleute ihre Waren mit Handelszeichen zu markieren pflegten, „um 
sie dadurch von anderen Waren zu unterscheiden, die zugleich mit verführet würden". 
Zweifellos ist es mit der Entwickelung des Hansebundes für alle hansischen Kauf 
leute observanzmäßig gewesen, derartige Marken zu führen, sowie in Preußen nach 
einer alten Rechtsgewohnheit, die auf ein Gebot des Hochmeisters Weinrich zurück 
geführt wird, jeder Kaufmann verpflichtet war, seine Marke, in einem Ringe ein 
gegraben, mit sich zu führen. Auch wird mit der Zeit ein besonderes Recht für die 
Führung solcher Marken sich herausgebildet haben. Man sah die Marke als ein 
Zeichen dafür an, daß die zu verhandelnde Ware in rechtmäßiger Weise erworben 
worden war, und duldete nicht, daß sie auf der Ware willkürlich gelöscht und angebracht 
wurde. Der Kaufmann Johann Witte aus Lübeck mußte sich im Jahre 1316 in der 
städüschen Gildhalle zu London von dem Verdachte reinigen, daß er geraubtes Kaufgut 
erstanden und seine eigene Marke darauf gesetzt habe. Vor allen Dingen war die 
Handelsmarke Erkennungszeichen des Eigentums, freilich nicht in dem Sinne, daß durch 
das Aufsetzen des Zeichens Eigentumserwerb herbeigeführt wurde. 
Für die Handhabung des Markenrechtes in diesem Sinne lassen sich aus hansischen 
Quellen mehrfache Beläge anführen. Schon in der Bestätigung ihrer Freiheiten, die 
den Lübeckern im Jahre 1357 durch Wilhelm Herzog von Bayern zuteil wurden, ist 
der Grundsatz ausgesprochen, daß die Kaufleute schiffbrüchiges Gut aus fremden Händen, 
in die es geraten sei, zurückfordern könnten, falls es durch Zeichen als ihr Eigentum 
erkenntlich und die Berechtigung zur Führung desselben durch die städtische Obrigkeit 
an ihrem Wohnsitz bestätigt sei. Der hier anerkannte Grundsatz scheint in andere 
Privilegien und Verträge übergegangen zu sein. Infolge der Forderungen des deutschen 
Kaufmanns in Brügge, daß, wenn ihm Gut auf See oder sonst geraubt worden sei 
und er den Täter nachweisen könne, dieser mit samt dem Raube so lange anzuhalten 
sei, bis dem Kläger sein Recht geworden, kam in das große vlämische Privileg von 
1360 eine Bestimmung hinein, die im Jahre 1309 noch fehlt. Sie lautete dahin, 
daß, wenn Güter auf dem Meere geraubt seien und nachher in den Städten auf den 
Märkten zum Vorschein kämen, die Kaufleute ihr Eigentum aus den Händen derer, 
in denen es sich befand, zurückverlangen durften, falls sie durch ihre Handelsmarken 
oder auf andere gute Weise ihre Besitzrechte nachzuweisen vermochten. Ebenso ver 
fügte der fast gleichzeitig den Engländern erteilte gräfliche Freibrief vom 26. Februar 1359. 
Das Privileg des Pfalzgrafen Albrecht am Rhein von 1389 für die Hansekaufleute 
wiederholte diese Besümmung, und als Herzog Anton von Lothringen und Brabant
	        
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