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Zweiter Teil. Landet. X. Die Börse.
Demnächst gelangte im Reichstag eine Petition zur Erörterung, in welcher die
Abstellung von Mißständen an der hamburgischen Warenbörse, und zwar namentlich
im Bereiche des Kaffeeterminhandels befürwortet und zu diesem Zwecke die Antersagung
oder doch Beschränkung dieses Landels, insbesondere, soweit er durch die Waren
liquidationskasse Förderung erhielt, beantragt wurde. Auf Grund des Berichts der
Kommission für die Petitionen beschloß der Reichstag in seiner Sitzung vom
16. Mai 1889, die Petition den Verbündeten Regierungen zur Erwägung zu über
weisen.
Während die vorstehend genannten Anträge zunächst an die Verhältnisse einzelner
Börsenplätze anknüpften, waren in neuerer Zeit, namentlich seit dem Jahre 1891, viel
seitig Beschwerden laut geworden, die sich auf den gesamten Amfang des Börsen
wesens erstreckten. Lervorgerufen wurde diese Bewegung durch den Zusammenbruch
bedeutender inländischer Bankhäuser, welche die Aufdeckung einer übertriebenen,
unsoliden Börsenspekulation und umfangreicher Depotveruntreuungen zur Folge hatte,
sodann auch durch Zahlungseinstellungen in ausländischen Staaten, deren Werte durch
die deutsche Börse verbreitet waren. Die erwähnten Depotunterschlagungen führten
zunächst zu einer Erwägung darüber, in welcher Weise der Effektenbesitzer durch gesetzliche
Bestimmungen gegen ein unredliches Verhalten des Bankiers hinsichtlich der ihm
anvertrauten Wertstücke gesichert werden könne. Das Ergebnis dieser Erwägung fand
in dem Entwurf eines Gesetzes über die Pflichten der Kaufleute bei Aufbewahrung
fremder Wertpapiere Ausdruck, welcher in dem Gesetz vom 5. Juli 1896 verwirklicht
worden ist. Daneben blieb die Frage bestehen, inwieweit die im Börsenbetriebe selbst
zutage getretenen Schäden ein organisatorisches Eingreifen der Gesetzgebung notwendig
machten. Die Forderung eines solchen Eingreifens wurde durch die nachfolgenden,
von Mitgliedern verschiedener Parteien unterstützten Anträge im Reichstage als eine in
weiten Kreisen vertretene Forderung gekennzeichnet:
A. Der Reichstag wolle beschließen:
die Verbündeten Regierungen zu ersuchen:
1. Dem Reichstag noch im Laufe der gegenwärtigen Session eine Gesehesvorlage
zu machen, in welcher dem Mißbrauch des Zeitgeschäfts als Spielgeschäft sowohl an
der Börse wie anderwärts, namentlich in den für die Volksernährung wichtigen Artikeln
durch eingreifende Bestimmungen auf dem Gebiete des Strafrechts und des bürger
lichen Rechts entgegengetreten wird;
2. dahin zu wirken, daß die Börsen und der Geschäftsverkehr an denselben
einer wirksamen staatlichen Aufsicht unterstellt und dadurch ihren wahren Aufgaben für
Lande! und Verkehr erhalten werden.
8. Der Reichstag wolle beschließen:
die Verbündeten Regierungen zu ersuchen:
dem Reichstag noch im Laufe der gegenwärtigen Session Gesetzesvorlagen zu
machen, durch welche dem Börsenspiele sowohl an der Produkten- als auch an der
Effektenbörse entgegengetreten und insbesondere festgestellt wird:
reine Differenzgeschäfte sind nichtig und begründen kein Klagerecht.
Auch die Bundesregierungen, in deren Gebieten Börsen sich befinden, hatten
alsbald nach den Vorgängen des Jahres 1891 die Verpflichtung anerkannt, zur Ler-
beiführung eines Schuhes gegen die Wiederkehr ähnlicher Ausschreitungen in eine
eingehende Prüfung der auf den Börsenverkehr und die Stellung der Börsen im allgemeinen
bezüglichen tatsächlichen und rechtlichen Fragen einzutreten. Zu diesem Zweck stellte sich,
da es an den ausreichenden Anterlagen mangelte, zunächst die Veranstaltung einer Enquete
als notwendig dar. Es wurde deshalb unter dem 6. Februar 1892 durch den Reichskanzler
eine Kommission berufen, welche durch einen vom Reichskanzler ernannten Vorsitzenden
geleitet wurde und aus Beamten der beteiligten Bundesregierungen, ferner aus Ver-