Full text : Volkswirtschaftliches Lesebuch für Kaufleute

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Zweiter  Teil.  Landet.  X.  Die  Börse.

Demnächst  gelangte  im  Reichstag  eine  Petition  zur  Erörterung,  in  welcher  die
Abstellung  von  Mißständen  an  der  hamburgischen  Warenbörse,  und  zwar  namentlich
im  Bereiche  des  Kaffeeterminhandels  befürwortet  und  zu  diesem  Zwecke  die  Antersagung
oder  doch  Beschränkung  dieses  Landels,  insbesondere,  soweit  er  durch  die  Warenliquidationskasse ­
  Förderung  erhielt,  beantragt  wurde.  Auf  Grund  des  Berichts  der
Kommission  für  die  Petitionen  beschloß  der  Reichstag  in  seiner  Sitzung  vom
16.  Mai  1889,  die  Petition  den  Verbündeten  Regierungen  zur  Erwägung  zu  überweisen. ­

Während  die  vorstehend  genannten  Anträge  zunächst  an  die  Verhältnisse  einzelner
Börsenplätze  anknüpften,  waren  in  neuerer  Zeit,  namentlich  seit  dem  Jahre  1891,  vielseitig ­
  Beschwerden  laut  geworden,  die  sich  auf  den  gesamten  Amfang  des  Börsenwesens ­
  erstreckten.  Lervorgerufen  wurde  diese  Bewegung  durch  den  Zusammenbruch
bedeutender  inländischer  Bankhäuser,  welche  die  Aufdeckung  einer  übertriebenen,
unsoliden  Börsenspekulation  und  umfangreicher  Depotveruntreuungen  zur  Folge  hatte,
sodann  auch  durch  Zahlungseinstellungen  in  ausländischen  Staaten,  deren  Werte  durch
die  deutsche  Börse  verbreitet  waren.  Die  erwähnten  Depotunterschlagungen  führten
zunächst  zu  einer  Erwägung  darüber,  in  welcher  Weise  der  Effektenbesitzer  durch  gesetzliche
Bestimmungen  gegen  ein  unredliches  Verhalten  des  Bankiers  hinsichtlich  der  ihm
anvertrauten  Wertstücke  gesichert  werden  könne.  Das  Ergebnis  dieser  Erwägung  fand
in  dem  Entwurf  eines  Gesetzes  über  die  Pflichten  der  Kaufleute  bei  Aufbewahrung
fremder  Wertpapiere  Ausdruck,  welcher  in  dem  Gesetz  vom  5.  Juli  1896  verwirklicht
worden  ist.  Daneben  blieb  die  Frage  bestehen,  inwieweit  die  im  Börsenbetriebe  selbst
zutage  getretenen  Schäden  ein  organisatorisches  Eingreifen  der  Gesetzgebung  notwendig
machten.  Die  Forderung  eines  solchen  Eingreifens  wurde  durch  die  nachfolgenden,
von  Mitgliedern  verschiedener  Parteien  unterstützten  Anträge  im  Reichstage  als  eine  in
weiten  Kreisen  vertretene  Forderung  gekennzeichnet:
A.  Der  Reichstag  wolle  beschließen:
die  Verbündeten  Regierungen  zu  ersuchen:
1.  Dem  Reichstag  noch  im  Laufe  der  gegenwärtigen  Session  eine  Gesehesvorlage
zu  machen,  in  welcher  dem  Mißbrauch  des  Zeitgeschäfts  als  Spielgeschäft  sowohl  an
der  Börse  wie  anderwärts,  namentlich  in  den  für  die  Volksernährung  wichtigen  Artikeln
durch  eingreifende  Bestimmungen  auf  dem  Gebiete  des  Strafrechts  und  des  bürgerlichen ­
  Rechts  entgegengetreten  wird;
2.  dahin  zu  wirken,  daß  die  Börsen  und  der  Geschäftsverkehr  an  denselben
einer  wirksamen  staatlichen  Aufsicht  unterstellt  und  dadurch  ihren  wahren  Aufgaben  für
Lande!  und  Verkehr  erhalten  werden.
8.  Der  Reichstag  wolle  beschließen:
die  Verbündeten  Regierungen  zu  ersuchen:
dem  Reichstag  noch  im  Laufe  der  gegenwärtigen  Session  Gesetzesvorlagen  zu
machen,  durch  welche  dem  Börsenspiele  sowohl  an  der  Produkten-  als  auch  an  der
Effektenbörse  entgegengetreten  und  insbesondere  festgestellt  wird:
reine  Differenzgeschäfte  sind  nichtig  und  begründen  kein  Klagerecht.
Auch  die  Bundesregierungen,  in  deren  Gebieten  Börsen  sich  befinden,  hatten
alsbald  nach  den  Vorgängen  des  Jahres  1891  die  Verpflichtung  anerkannt,  zur  Lerbeiführung
  eines  Schuhes  gegen  die  Wiederkehr  ähnlicher  Ausschreitungen  in  eine
eingehende  Prüfung  der  auf  den  Börsenverkehr  und  die  Stellung  der  Börsen  im  allgemeinen
bezüglichen  tatsächlichen  und  rechtlichen  Fragen  einzutreten.  Zu  diesem  Zweck  stellte  sich,
da  es  an  den  ausreichenden  Anterlagen  mangelte,  zunächst  die  Veranstaltung  einer  Enquete
als  notwendig  dar.  Es  wurde  deshalb  unter  dem  6.  Februar  1892  durch  den  Reichskanzler
eine  Kommission  berufen,  welche  durch  einen  vom  Reichskanzler  ernannten  Vorsitzenden
geleitet  wurde  und  aus  Beamten  der  beteiligten  Bundesregierungen,  ferner  aus  Ver-
            
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