234 Zweiter Teil. Kandel. XI. Geldwesen und Kapitalismus.
Kurse, d. h. mit einem Agio zu nehmen und zu geben. Tatsächlich herrscht in einem
Lande mit gesetzlicher Doppelwährung, solange dies Verhältnis dauert, dann die Silber
währung. So ist es in der neueren Münzgeschichte überaus häufig gegangen. Denn
im ganzen ist im Lauf der neueren Geschichte Gold gegen Silber teurer geworden.
Die Goldmünzen erreichten deshalb nicht selten kürzere oder längere Zeit, nachdem das
Münzgesetz das Wertverhältnis der beiden Metalle fixiert hatte, einen Silberwert, der
den gesetzlichen überstieg. Sie wurden im Verkehr selten, und man konnte sie nur mit
einem Agio erhalten. Mitunter entschloß man sich dann, um Gold in der Zirkulation
nicht zu entbehren, zu einer Änderung des Wertverhältnisses. Entweder man prägte
die Goldmünzen von einem bestimmten Zeitpunkt an leichter aus, zog die alten ein und
prägte sie um, soweit der Privatverkehr diese gewinnbringende Operation der Staats
regierung nicht abnahm, oder man setzte den Wert der bestehenden Goldmünzen im
Münzsystem höher an.
Etwas anders verläuft der Vorgang, wenn die Einschmelzung der Silbermünzen
vorteilhaft wird, weil das Silber im Kandel zu einem günstigeren Wertverhältnis zu
verwerten ist als in dem Münzwesen des betreffenden Staates. Die großen Silber
münzen werden als Barrenmetalle mit Prämie für die Ausfuhr aufgekauft, die kleinen
Münzen aber können im Verkehr nicht entbehrt werden, und um ihre Einschmelzung
und Ausfuhr zu verhindern, bleibt kaum etwas anderes übrig, als für die kleinen
Zahlungen silberne Scheidemünzen auszuprägen. Tatsächlich herrscht dann Goldwährung;
rechtlich, insofern die Prägung silberner Kurantmünzen noch gestattet ist, kann die
Doppelwährung erhalten bleiben und bei einer Änderung des Wertverhältnisses der
beiden Metalle wieder praktisch werden.
2. Zwischenzustände zwischen den doppelten und den einfachen
Währungen, in denen beide Metalle in unbegrenzter Menge gesetzliches Zahlungs
mittel, das eine derselben aber nur in beschräntter Menge vorhandenes Zeichen- oder
Kreditgeld ist. (Zn neuerer Zeit wohl hinkende Währung genannt.)
3. Silberwährung, bei welcher die Silbermünzen ausschließlich gesetzliches
Zahlungsmittel in allen Zahlungen sind, die Annahme und die Bestimmung des
Kurswertes der Goldmünzen dem freien Privatabkommen überlassen wird. Zn der
Regel kursieren daher auch bei der reinen Silberwährung Goldmünzen, aber das
beständig im Kandel sich verändernde Wertverhältnis von Gold und Silber veranlaßt
ein fortwährendes Schwanken des Kurswertes der Goldmünzen. Die Veränderlichkeit
ihres Werts macht sie zu einem unbequemen, wenig beliebten und deshalb meistens
auch seltenen Zahlungsmittel. Auch die Staatsregierung kann in ihren Kassen Gold
münzen annehmen, aber sie wird sich in der Bestimmung des Kassenkurses für Gold
münzen, die in unbeschränkter Menge geprägt werden, nach dem im Kandel bestehenden
Preisverhältnis richten müssen. Für eine kleine beschränkte Menge von inländischen
Goldmünzen kann indes der Kassenkurs dauernd über dem Metallwert der Münzen
gehalten werden, und es wird dann auch der Münze derselbe Wert im Privatverkehr
gesichert (Preußischer Friedrichsdor). Zn diesem Falle wird die Anbequemlichkeit des
wechselnden Kurswerts beseitigt, aber die Menge der zirkulierenden Goldmünzen muß
dann eine kleine bleiben, wenn sie nicht die Silbermünzen verdrängen und tatsächliche
Goldwährung herbeiführen sollen.
Auch bei reiner Silberwährung kann es vorkommen, daß Verträge auf Zahlung
in Goldmünzen abgeschlossen werden, und in ganzen Zweigen des Verkehrs kann das
sogar herrschende Sitte sein (Parallelwährung von Grote, Simultanwährung von
Roscher genannt). So hatte sich in Norddeutschland im 18. Jahrhundert in weiten
Kreisen die Sitte, in Talern Gold (die Pistole, in Preußen der Friedrichsdor zu
5 Tlr.) zu rechnen und zu zahlen, ausgebildet und bis auf die neuesten Zeiten erhalten.
In Preußen mußte ein Teil der an den Staat zu leistenden Zahlungen in Gold