Full text : Volkswirtschaftliches Lesebuch für Kaufleute

2.  Die  Währungssysteme.

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2.  Die  Währungssysteme.
Von  Erwin  Nasse.

Nasse,  Das  Gew-  und  Münzwesen.  In:  Handbuch  der  politischen  Gkonomie.  Herausgegeben
  von  v.  Schönberg.  <(.  Jlnfl.  y  Bd.  Tübingen,  H.  Lauxp,  ^896.  S.  2S8—S7t.
Fast  so  alt,  wie  die  Prägung  von  Gold  und  Silber  zu  Münzen,  scheint  auch
das  Bestreben,  beide  im  Münzwesen  zu  vereinigen.  Die  Wege,  die  man,  um  dies
Ziel  zu  erreichen,  eingeschlagen  hat,  sind  folgende:
1.  Doppelte  Währung,  Bimetallismus.  Die  scheinbar  einfachste  und  deshalb ­
  älteste  Art  der  Vereinigung  ist,  daß  man  beide  Metalle  in  einem  festen  Wertverhältnis ­
  zu  einander  als  rechtlich  gleichstehende  Kurantmünzen  des  Landes  ausprägt.
So  hat  schon  das  älteste  Münzsystem,  das  wir  kennen,  das  babylonische,  Gold
und  Silber  in  dem  festen  Wertverhältnis  von  1:  ISVa  ausgeprägt  und  die  so  geprägten
Münzen  allem  Anschein  nach  als  gleichberechtigt  behandelt.  Während  es  doch  nahe
gelegen  hätte,  bei  den  ersten  Anfängen  des  Münzwesens  die  Silbermünzen  und  die
Goldmünzen  gleichmäßig,  den  Gewichtseinheiten  entsprechend,  jede  zu  gewissen  Teilen
des  Pfundes  auszuprägen,  befolgte  man  diesen  Weg  nicht,  sondern  prägte  nur  die
Goldmünzen  den  Gewichtseinheiten  entsprechend,  die  Silbermünzen  aber  so  aus,  daß  der
Gewichtseinheit  in  Gold  eine  gewisse  Zahl  von  Gewichtseinheiten  in  Silber  dem  Werte
nach  entsprach.  Dasselbe  Verfahren  wurde  bei  der  persischen  und  lydischen  Prägung
und  zur  Blütezeit  des  römischen  Münzwesens  eingeschlagen  und  ist  seitdem  im  Laufe
der  Jahrhunderte  das  weitaus  vorherrschende  gewesen,  nur  daß  man  die  Übereinstimmung
der  Goldmünzen  mit  der  Gewichtseinheit  aufgab.  Die  Feststellung  des  richtigen  Wertverhältnisses
  der  beiden  Metalle  im  Münzwesen  war  daher  eine  der  wichtigsten  und
am  meisten  erörterten  Fragen  der  Münztechnik.
Zur  vollständigen  Gleichberechtigung  der  beiden  Metalle  im  Münzwesen  gehört
aber  auch  die  unbeschränkte  Ausprägung  jedes  derselben,  und  zwar  nach  der  Entwicklung, ­
  die  das  moderne  Münzwesen  genommen  hat,  auch  die  unbeschränkte  Ausprägung ­
  auf  Privatrechnung.  Im  Fall  aber  in  dieser  Weise  die  Gleichstellung  der
beiden  Metalle  verwirklicht  wird,  pflegt  früher  oder  später  das  eine  derselben  aus  der
Zirkulation  zu  verschwinden,  das  andere  ausschließlich  oder  doch  ganz  überwiegend  als
Zahlungsmittel  verwendet  zu  werden.  Denn  das  Wertverhältnis  der  beiden  Metalle
im  Welthandel  ist  häufigen  Änderungen  unterworfen  gewesen,  und  so  wie  dies  Verhältnis ­
  von  dem  im  Münzwesen  des  betreffenden  Staates  bestehenden,  ein  für  allemal
gesetzlich  bestimmten,  abweicht,  wird  es  vorteilhaft,  die  in  dem  vom  Münzgesetz  zu
niedrig  angesetzten  Metall  ausgeprägten  Münzen  einzuschmelzen  und  im  Lande!  anderweitig ­
  zu  verwerten,  dafür  das  vom  Münzgeseh  zu  hoch  angesetzte  Metall  herbeizuschaffen
und  zu  Münzen  des  betreffenden  Staates  auszuprägen.  Das  Münzgesetz  gestattet  bei
der  doppelten  Währung  jedem  zu  Geldzahlungen  Verpflichteten  die  Wahl  zwischen  einem
gewissen  Gewicht  Goldes  und  einem  gewissen  Gewicht  Silber  als  gleichberechtigten
Zahlungsmitteln  für  die  Erfüllung  seiner  Zahlungsverbindlichkeiten.  Nichts  ist  natürlicher,
als  daß  er  dasjenige  der  beiden  Metalle  wählt,  in  welchem  er  mit  den  geringsten
Opfern  seine  Zahlungsverbindlichkeiten  erfüllen  kann.
Die  Folgen  dieses  Vorgangs  sind  nun  einigermaßen  verschieden,  je  nachdem  Gold
oder  Silber  im  Welthandel  besser  als  in  dem  Münzwesen  eines  Staates  mit  doppelter
Währung  zu  verwerten  sind.
Steigt  Gold  über  den  im  Münzgesetz  des  Staates  festgesetzten  Silberpreis,  so
werden  Goldmünzen  seltener.  Indes  können  sie  sich  doch  im  Verkehr  erhalten,  wenn
man  sich  entschließt,  dieselben  zu  einem  ihren  gesetzlichen  Silberwert  überschreitenden
            
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