Full text: Das Arbeitsrecht der Čechoslovakischen Republik

Die im 8 5 enthaltene, Bestimmung, daß die ununterbrochene 
g32stündige Pause für Frauen bereits Samstag spätestens um 2 Uhr 
nachmittags zu beginnen hat, gilt nach dem Wortlaute dieser Gesetzes— 
stelle nur für „Fabriken“, also nicht für das Kleingewerbe, für Han— 
delsgewerbe und für die der Gewerbeordnung nicht utnerliegenden 
Beschäftigungen. 
8 16. IV. Nachtarbeiten. 
Die Nachtarbeiten sind geregelt in den 88 8 und 9; deren Wort— 
laut folgt: 
„S 8. () In der Nacht, d. i. in der Zeit von 10 Uhr abends bis 
5 Uhr früh, zu arbeiten, ist bloß ununterbrochen im Betriebe stehen— 
den Unternehmungen gestaktet, in denen aus tiechnischen Gründen die 
Erzeugung nicht unterbrochen werden darf. 
(2) In den übrigen Unternehmungen wird Nachtarbeit wäh— 
rend der genannten Zeit bloß in solchen Fällen gestattet, wo es das 
öffentliche Interesse oder der regelmäßige Bedarf der Bevölkerung er— 
fordert. Der Minister für soziale Fürsorge wird im Einvernehmen 
mit den beteiligten Ministern darüber besondere Vorschriften erlassen. 
() Für vorübergehende Arbeiten zur Nachtzeit, die durch eine 
dringende Reparatur der Betriebseinrichtung bei eingetretenen Stö— 
rungen hervorgerufen worden sind, bedarf es keiner besonderen Be— 
will iqung, wenn der regelmäßige Gang des Betriebes sonst für län— 
gere Zeit gefährdet wäre. 
8 9. () Zur Nachtarbeit können bloß männliche Arbeitnehmer, 
die älier als 10 Jahre alt sind, herangezogen werden. Frauen dürfen 
bei Nachtarbeit nicht beschäftigt werden. 
(2) Der Minister für sogiale Fürsorge hat mit Zustimmung der 
beteiligten Ministerien jene Kategorien von Unternehmungen und 
Betrieben zu bezeichnen, in welchen bei Verarbeitung von, Rohmate— 
rialien oder Stoffen, die sehr schnell der Verderbnis anheimfallen, 
ältere als 18jährige Frauen ausnahmsweise und vorübergehend auf 
kürzere Zeit zur Nachtarbeit zugelassen werden. 
(2) Ferner kann der Minister für soziale Fürsorge gemeinsam 
mit den beteiligten Ministern ausnahmsweise bestimmten Gruppen 
hon Unternehmungen gestatten, ältere als 18jährige Frauen in der 
Nacht von 10 Uhr abends bis 5 Uhr früh zu beschäftigen, wenn es 
der ununterbrochene Dienst im Betriebe oder eine besondere Rücksicht 
auf die offentlichen Interessen erfordert und die Arbeit der Frauen 
in verhälinismäßig wenig anstrengenden Leistungen besteht. Die er—⸗ 
teilte Bewilligung muß im Betriebe kundgemacht werden.“ 
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