Die im 8 5 enthaltene, Bestimmung, daß die ununterbrochene
g32stündige Pause für Frauen bereits Samstag spätestens um 2 Uhr
nachmittags zu beginnen hat, gilt nach dem Wortlaute dieser Gesetzes—
stelle nur für „Fabriken“, also nicht für das Kleingewerbe, für Han—
delsgewerbe und für die der Gewerbeordnung nicht utnerliegenden
Beschäftigungen.
8 16. IV. Nachtarbeiten.
Die Nachtarbeiten sind geregelt in den 88 8 und 9; deren Wort—
laut folgt:
„S 8. () In der Nacht, d. i. in der Zeit von 10 Uhr abends bis
5 Uhr früh, zu arbeiten, ist bloß ununterbrochen im Betriebe stehen—
den Unternehmungen gestaktet, in denen aus tiechnischen Gründen die
Erzeugung nicht unterbrochen werden darf.
(2) In den übrigen Unternehmungen wird Nachtarbeit wäh—
rend der genannten Zeit bloß in solchen Fällen gestattet, wo es das
öffentliche Interesse oder der regelmäßige Bedarf der Bevölkerung er—
fordert. Der Minister für soziale Fürsorge wird im Einvernehmen
mit den beteiligten Ministern darüber besondere Vorschriften erlassen.
() Für vorübergehende Arbeiten zur Nachtzeit, die durch eine
dringende Reparatur der Betriebseinrichtung bei eingetretenen Stö—
rungen hervorgerufen worden sind, bedarf es keiner besonderen Be—
will iqung, wenn der regelmäßige Gang des Betriebes sonst für län—
gere Zeit gefährdet wäre.
8 9. () Zur Nachtarbeit können bloß männliche Arbeitnehmer,
die älier als 10 Jahre alt sind, herangezogen werden. Frauen dürfen
bei Nachtarbeit nicht beschäftigt werden.
(2) Der Minister für sogiale Fürsorge hat mit Zustimmung der
beteiligten Ministerien jene Kategorien von Unternehmungen und
Betrieben zu bezeichnen, in welchen bei Verarbeitung von, Rohmate—
rialien oder Stoffen, die sehr schnell der Verderbnis anheimfallen,
ältere als 18jährige Frauen ausnahmsweise und vorübergehend auf
kürzere Zeit zur Nachtarbeit zugelassen werden.
(2) Ferner kann der Minister für soziale Fürsorge gemeinsam
mit den beteiligten Ministern ausnahmsweise bestimmten Gruppen
hon Unternehmungen gestatten, ältere als 18jährige Frauen in der
Nacht von 10 Uhr abends bis 5 Uhr früh zu beschäftigen, wenn es
der ununterbrochene Dienst im Betriebe oder eine besondere Rücksicht
auf die offentlichen Interessen erfordert und die Arbeit der Frauen
in verhälinismäßig wenig anstrengenden Leistungen besteht. Die er—⸗
teilte Bewilligung muß im Betriebe kundgemacht werden.“
8*
19