Full text : Volkswirtschaftliches Lesebuch für Kaufleute

3.  Die  Banknotenausgabe.

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Aberbringer  auf  Sicht,  gewohnheitsmäßig  auf  gewisse  runde  Beträge  Geld  (d.  i.
Währungsgeld)  lautend.  Wenn  sie,  normalmäßig,  nicht  die  Eigenschaft  des  gesetzlichen
Zahlungsmittels  hat,  so  wird  auch  mit  ihr  definitiv  „Zahlung"  nur  insofern  geleistet,
als  der  Zahlungsberechtigte  einwilligt,  die  Note  statt  des  Geldes,  auf  das  seine
Forderung  lautet,  in  Zahlung  anzunehmen.  Dann  ist  er  allerdings  nach  dem  Recht
unserer  Kulturstaaten  vollständig  befriedigt,  hat  nicht  wie  beim  Wechsel,  in  gewissen
Fällen  beim  Check,  noch  Regreßansprüche  gegen  den,  von  welchem  er  die  Note  erhielt,
auch  wenn  nachträglich  eventuell  die  letztere  uneingelöst  bleiben  sollte.  Aber  alles  das
verhält  sich  ebenso  wie  in  anderen  Fällen,  wo  auch  die  hier  eintretende  Rechtsregel
gilt:  satisfactio  pro  solutione  est.  Hiernach  ist  die  Banknote  zunächst  vom  rechtlichen
Standpunkte  nicht  Geld,  auch  nicht  im  rechtlichen  und  überhaupt  im  wissenschaftlichen
Sinn  „Papiergeld",  sondern  sie  ist  davon  prinzipiell  verschieden  und  ist  ein  Geldoder ­
  Münzsurrogat,  gleich  anderen  Kredit-Amlaufsmitteln  (Wechseln,  Anweisungen,
Checks,  Coupons,  Briefmarken,  cinlösbarcm  zwangskurslosen  Staatspapiergeld  u.  dgl.  m.)
und  gleich  bankmäßigen  Einrichtungen  des  Zahlungswesens  (besonders  der  Depositenbank,
des  modernen  Girogeschäfts  und  der  sich  an  diese  anschließenden  Institute,  des  Clearinghous
  rc.)  und  unterscheidet  sich  auch  nur  formell  von  anderen  Spezies  dieser  Amlaufsmittel ­
  und  Zahlungseinrichtungen.
Auch  die  Beobachtungen  der  normalen  Verkehrsfunktionen  der  Banknote,
der  Art,  wie  die  letztere  in  den  Verkehr  gelangt,  sich  in  demselben  erhält,  wieder  zur
Bank  zurückkehrt,  der  Wirkungen  der  Note  als  Kreditpapier  auf  das  Geld-  und  Münzwesen, ­
  auf  den  sonstigen  Kreditverkehr,  auf  den  Handel,  die  Warenpreise  rc.,  —  auch
diese  Beobachtungen  bestätigen,  daß  die  ökonomische  Verkehrsnatur  der  Note  mit
dieser  Rechtsnatur  derselben  nicht  in  Widerspruch  steht.  Allerdings  kann  die  Banknote ­
  hier  unter  Amständen,  etwas  abweichend  von  anderen  Geldsurrogaten,  mehr
„papiergeldartig"  fungieren:  aber  das  ist  nicht  notwendig,  tritt  auch  keineswegs  allgemein
hervor  und  läßt  sich  eventuell  durch  einige  einfache  gesetzliche  Kautelen  verhüten.
Vergleichung  der  Banknote  mit  Geld  und  Papiergeld.  Zum  Rechtsbegriff ­
  und  damit  auch  zum  vollen  ökonomischen  Begriff  des  Geldes  gehört  die  Eigenschaft
der  Währung,  d.  i.  des  gesetzlichen  Zahlmittels.  Auch  nur  dasjenige  sogenannte
Papiergeld,  welches  diese  Eigenschaft  (den  „Zwangskurs")  führt  und  zugleich  nicht
auf  Verlangen  des  Besitzers  vom  Aussteller  zu  einem  bestimmten  Wert  (Nennwert)
eingelöst  werden  muß,  ist  im  rechtlichen  und  ökonomischen  Sinne  wirkliches  oder
eigentliches  „Papiergeld"  oder  Papierwährung.
Letzteres  Papiergeld  ist  freilich  auch  ein  Kreditpapier  und  ein  Metallgeld-  oder
Münzsurrogat,  aber  beides  nicht  nur  gradweise,  sondern  auch  prinzipiell  in  anderem
Sinne  als  die  Banknote  und  als  das  einlösbare  Staats-  und  sonstiges  Papiergeld, ­
  wie  z.  B.  das  frühere  der  deutschen  Einzelstaaten  und  das  jetzige  des
Deutschen  Reichs,  die  Reichskassenscheine.  Der  Amstand,  daß  das  eigentliche  Papiergeld ­
  nicht  von  seinem  Aussteller  auf  Verlangen  des  Inhabers  zu  einem  bestimmten
Münzwert  eingelöst  werden  muß,  wenngleich  cs  zu  Zahlungen  von  Staats  wegen  rc.
(regelmäßig  nach  seinem  Nennwert)  angenommen  wird,  bedingt,  daß  dieses  Papier  in
ganz  anderer  Weise  ein  Kreditpapier  ist  als  das  einlösbare  Papiergeld  und  die  Banknote:
cs  ist  nicht  wie  dieses  oder  wie  irgend  ein  anderes  gewöhnliches  Kreditpapier  ein
Schuldschein,  für  welchen  dem  Aussteller  Zahlung  zu  einem  vorher  bestimmten  oder
vom  Willen  des  Inhabers  abhängigen  Termine  abverlangt  werden  könnte.  Es  ist
daher  im  privatrechtlichen  Sinn  kein  Kreditpapier,  wenigstens  so  lange  solcher  Termin
fehlt,  also  z.  B.  in  der  ganzen  Zeit  der  Suspension  der  Barzahlung.  Weil  ihm
innerer  Wert  fehlt,  kann  es  nur  in  einem  anderen  als  dem  gewöhnlichen  Sinne,  wenngleich ­
  in  einer  Hinsicht  dann  wieder  mit  Recht,  Kreditpapier  genannt  werden.  Auch
hängt  sein  jeweiliger  Wert  wesentlich  mit  von  Momenten  ab,  welche  das  „Vertrauen"
            
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