Full text : Volkswirtschaftliches Lesebuch für Kaufleute

6.  Die  Reichsbank  als  deutsche  Zentralbank.

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jähriger  Ankündigung  entweder  die  Reichsbank  aufzuheben  und  deren  Grundstücke  gegen
Erstattung  des  Buchwerts  zu  übernehmen  oder  die  sämtlichen  Anteilscheine  der  Reichsbank ­
  zum  Nennwerte  zu  erwerben.  In  beiden  Fällen  geht  der  bilanzmäßige  Reservefonds, ­
  soweit  derselbe  nicht  zur  Deckung  von  Verlusten  in  Anspruch  zu  nehmen  ist,
zur  Lälste  an  die  Anteilseigner  und  zur  Lälste  an  das  Reich  über.
Zur  Verlängerung  des  Privilegiums  der  Reichsbank  ist  die  Zustimmung  des
Reichstags  erforderlich.
Da  zu  denselben  Terminen  wie  der  Reichsbank  auch  denjenigen  Banken,  welche
sich  den  fakultativen  Vorschriften  des  Bankgesehes  unterworfen  haben,  —  und  das
sind  alle  bis  auf  die  Braunschweigische  Bank  —  das  Notenrecht  gekündigt  werden
kann,  hat  die  deutsche  Gesetzgebung  von  zehn  zu  zehn  Jahren  freie  Land,  die  Bankverfaffung
  den  veränderten  Verhältnissen  anzupassen  und  sich  als  notwendig  oder
wünschenswert  ergebende  Reformen  vorzunehmen.

6.  Die  Reichsbank  als  deutsche  Zentralbank.
Vom  Reichsbankdirektorium.

Die  Reichsbank  (876—(yoo.  Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei,  jtAOoj.  5.  16—20.
In  der  durch  das  Bankgesetz  vom  14.  März  1875  geschaffenen  Bankverfassung
war  das  Prinzip  der  Zentralbank  soweit  verwirklicht,  als  es  mit  den  wohlerworbenen
Rechten  der  bestehenden  32  Privatnotenbanken  vereinbart  werden  konnte.
Das  Übergewicht  der  Reichsbank  war  gesichert  durch  die  für  die  damaligen  Verhältnisse ­
  und  im  Vergleiche  mit  den  übrigen  Notenbanken  ungewöhnliche  Löhe  ihres
Grundkapitals,  ferner  durch  den  Amfang  ihres  steuerfreien  Notenkontingents,  welches
die  Summe  der  sämtlichen  übrigen  Kontingente  erheblich  überschritt  und  in  der  Folgezeit ­
  dadurch,  daß  ihm  die  Kontingente  der  auf  ihr  Notenrecht  verzichtenden  Banken
zuwachsen  sollten,  sich  noch  mehr  ausdehnen  mußte.  Für  die  Ausdehnung  des  Notenumlaufs ­
  der  Reichsbank  bildete,  falls  der  allgemeine  Geldbedarf  eine  solche  nötig  machte,
die  Notensteuer  keine  wirksame  Beschränkung,  da  die  Reichsbank  sich  nicht  vor  Verlusten ­
  durch  die  Steuer  scheute,  wenn  das  öffentliche  Interesse  eine  Ausdehnung  ihrer
Notenemission  verlangte.  Außerdem  wurde  das  Übergewicht  der  Reichsbank  gefördert
durch  das  Recht,  überall  iin  Reichsgebiete  Zweiganstalten  zu  errichten,  während  für
die  Privatnotenbanken  die  Errichtung  von  Filialen  außerhalb  ihres  Landesterritoriums
an  gewisse  erschwerende  Bedingungen  geknüpft  wurde.
Es  war  Sache  der  Reichsbank,  auf  dieser  Grundlage  den  Gedanken  einer  deutschen
Zentralnotenbank  zu  verwirklichen.
Wie  es  in  der  Absicht  des  Gesetzgebers  lag,  eine  solche  Entwickelung  der  Reichsbank ­
  zu  begünstigen,  so  entsprach  es  auf  der  anderen  Seite  seinen  Grundgedanken,
die  Privatnotenbanken  von  der  Notenausgabe  auf  andere  Geschäftszweige,  namentlich
den  Depositenverkehr,  hinzuweisen  und  ihnen  den  freiwilligen  Verzicht  auf  ihr  Notenrecht ­
  nahezulegen.
Zu  einem  solchen  Ergebnisse  mußte  ohnehin  jede  sachgemäße  Normierung  der
Bedingungen  für  die  Notenausgabe  führen.  Die  Beschränkung  der  Geschäftszweige
auf  diejenigen,  welche  sich  mit  der  Notenausgabe  vertragen,  im  wesentlichen  auf  das
Diskont-  und  Lombardgeschäft,  ist  nur  für  eine  auf  verhältnismäßig  breiter  Basis
ruhende  Bank  ohne  allzu  starke  Einschränkung  des  finanziellen  Erträgnisses  durchführbar;
diese  Begrenzung  war  aber  für  alle  Banken  vorgeschrieben,  die  sich  nicht  in  ihrem
            
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