Full text: Volkswirtschaftliches Lesebuch für Kaufleute

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Zweiter Teil. Kandel. XII. Bankwesen. 
ganzen Betrieb auf das Territorium des Einzelstaates, der sie konzessioniert hatte, 
beschränkt sehen wollten; nur denjenigen Banken, welche ihre Notenausgabe auf den 
Betrag ihres Grundkapitals begrenzen wollten, wurden gewisse Erleichterungen gewährt. 
Aber sowohl diese Begrenzung der Notenausgabe wie auch die Beschränkung auf das 
Landesterritorium mußte den betreffenden Banken als Notenbanken jede Bedeutung 
für den deutschen Geldverkehr entziehen. 
Das System der Notensteuer förderte die beabsichtigte Entwickelung unter zwei 
Gesichtspunkten. Es bewirkte, daß die Banken in normalen Zeiten, in welchen der 
Diskontsatz 5% nicht erreicht, die ihnen zugewiesenen Kontingente nicht erheblich und 
für längere Zeit überschreiten können, ohne dadurch eine finanzielle Einbuße zu erleiden; 
auch wenn der Diskontsatz 5% erreicht, haben die Banken keinerlei Interesse an der 
Ausdehnung ihres ungedeckten Notenumlaufs über ihr Kontingent hinaus, da die Zins- 
erttägnisse der über die Stcuergrenze hinaus emittierten Noten durch die fünfprozentige 
Steuer absorbiert werden; selbst bei höheren Diskontsätzen ist der aus Kontingents 
überschreitungen entstehende Gewinn nur ein verhältnismäßig geringer. Infolge 
dessen hat die Notenstcuer dahin gewirkt, die ungedeckte Notenausgabe der Privat 
notenbanken im großen und ganzen auf die ihnen zugewiesenen Kontingente zu begrenzen. 
Auf der anderen Seite hat der Amstand, daß als Barvorrat zur Berechnung 
des ungedeckten Notenumlaufs und der Notensteuer die gesamten Kassenvorräte der 
Banken gelten, die Banken auf die Pflege des Depositengeschäfts hingewiesen; denn 
auch die aus dem Depositengeschäst sich ergebenden Kassenbestände sind Notendeckung 
im Sinne des Bankgesetzes. 
Wie weit diese mit der deutschen Bankverfassung beabsichtigte Entwickelung sich 
verwirklicht hat, geht daraus hervor, daß heute von den 32 Privatnotenbanken, die 
im Jahre 1875 bestanden, nur noch 7 vorhanden sind. Bereits vor dem Inkraft 
treten des Bankgesetzes verzichteten 12 Privatnotenbanken auf ihre Privilegien. Von 
den gegenwärtig noch bestehenden Privatnotenbanken hat sich nur eine einzige, die 
Braunschweigische Bank, den fakultativen Bestimmungen des Bankgesctzes nicht unter 
worfen; ihr Privilegium läuft bis zum Jahre 1952. 
In Preußen besteht neben der Reichsbank nur noch eine einzige Notenbank, 
die Frankfurter Bank. Während alle übrigen preußischen Privatnotenbanken ihr 
Notenrecht entweder durch freiwilligen Verzicht oder durch Nichterneuerung des Privi 
legiums bei dessen Ablauf seitens der preußischen Regierung verloren haben, wurde 
das Notenrecht der Frankfurter Bank in Rücksicht auf die Konkurrenz der benachbarten süd 
deutschen Notenbanken mit einjähriger Kündigungsfrist auf unbestimmte Zeit verlängert. 
Die übrigen den Normativbcstimmungen des Bankgesctzes unterworfenen fünf 
Privatnotenbanken sind folgende: 
die Bayerische Notenbank in München, 
die Sächsische Bank zu Dresden, 
die Württembergische Notenbank zu Stuttgart, 
die Badische Bank zu Mannheim, 
die Bank für Süddeutschland zu Darmstadt. 
Von ihnen haben sich namentlich die beiden erstgenannten einen verhältnismäßig 
geschlossenen Wirkungskreis zu erhalten gewußt und sich ein größeres Filialnetz 
geschaffen, das jedoch durchweg auf ihr Landesterritorium beschränkt geblieben ist. 
Durch den Verzicht von 25 Privatnotenbanken hat das Notenkontingent der Reichs 
bank sich von 250 Millionen Mark allmählich auf 293,4 Millionen Mark vergrößert,*) 
während die Summe der Kontingente der Privatnotenbanken nur noch 91,6 Millionen 
Mark beträgt. 
*) Nach der Banknovelle vom 7. Juni I899 ist es auf 45» Millionen Mark erhöht.
	        
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