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Zweiter Teil. Kandel. XII. Bankwesen.
ganzen Betrieb auf das Territorium des Einzelstaates, der sie konzessioniert hatte,
beschränkt sehen wollten; nur denjenigen Banken, welche ihre Notenausgabe auf den
Betrag ihres Grundkapitals begrenzen wollten, wurden gewisse Erleichterungen gewährt.
Aber sowohl diese Begrenzung der Notenausgabe wie auch die Beschränkung auf das
Landesterritorium mußte den betreffenden Banken als Notenbanken jede Bedeutung
für den deutschen Geldverkehr entziehen.
Das System der Notensteuer förderte die beabsichtigte Entwickelung unter zwei
Gesichtspunkten. Es bewirkte, daß die Banken in normalen Zeiten, in welchen der
Diskontsatz 5% nicht erreicht, die ihnen zugewiesenen Kontingente nicht erheblich und
für längere Zeit überschreiten können, ohne dadurch eine finanzielle Einbuße zu erleiden;
auch wenn der Diskontsatz 5% erreicht, haben die Banken keinerlei Interesse an der
Ausdehnung ihres ungedeckten Notenumlaufs über ihr Kontingent hinaus, da die Zins-
erttägnisse der über die Stcuergrenze hinaus emittierten Noten durch die fünfprozentige
Steuer absorbiert werden; selbst bei höheren Diskontsätzen ist der aus Kontingents
überschreitungen entstehende Gewinn nur ein verhältnismäßig geringer. Infolge
dessen hat die Notenstcuer dahin gewirkt, die ungedeckte Notenausgabe der Privat
notenbanken im großen und ganzen auf die ihnen zugewiesenen Kontingente zu begrenzen.
Auf der anderen Seite hat der Amstand, daß als Barvorrat zur Berechnung
des ungedeckten Notenumlaufs und der Notensteuer die gesamten Kassenvorräte der
Banken gelten, die Banken auf die Pflege des Depositengeschäfts hingewiesen; denn
auch die aus dem Depositengeschäst sich ergebenden Kassenbestände sind Notendeckung
im Sinne des Bankgesetzes.
Wie weit diese mit der deutschen Bankverfassung beabsichtigte Entwickelung sich
verwirklicht hat, geht daraus hervor, daß heute von den 32 Privatnotenbanken, die
im Jahre 1875 bestanden, nur noch 7 vorhanden sind. Bereits vor dem Inkraft
treten des Bankgesetzes verzichteten 12 Privatnotenbanken auf ihre Privilegien. Von
den gegenwärtig noch bestehenden Privatnotenbanken hat sich nur eine einzige, die
Braunschweigische Bank, den fakultativen Bestimmungen des Bankgesctzes nicht unter
worfen; ihr Privilegium läuft bis zum Jahre 1952.
In Preußen besteht neben der Reichsbank nur noch eine einzige Notenbank,
die Frankfurter Bank. Während alle übrigen preußischen Privatnotenbanken ihr
Notenrecht entweder durch freiwilligen Verzicht oder durch Nichterneuerung des Privi
legiums bei dessen Ablauf seitens der preußischen Regierung verloren haben, wurde
das Notenrecht der Frankfurter Bank in Rücksicht auf die Konkurrenz der benachbarten süd
deutschen Notenbanken mit einjähriger Kündigungsfrist auf unbestimmte Zeit verlängert.
Die übrigen den Normativbcstimmungen des Bankgesctzes unterworfenen fünf
Privatnotenbanken sind folgende:
die Bayerische Notenbank in München,
die Sächsische Bank zu Dresden,
die Württembergische Notenbank zu Stuttgart,
die Badische Bank zu Mannheim,
die Bank für Süddeutschland zu Darmstadt.
Von ihnen haben sich namentlich die beiden erstgenannten einen verhältnismäßig
geschlossenen Wirkungskreis zu erhalten gewußt und sich ein größeres Filialnetz
geschaffen, das jedoch durchweg auf ihr Landesterritorium beschränkt geblieben ist.
Durch den Verzicht von 25 Privatnotenbanken hat das Notenkontingent der Reichs
bank sich von 250 Millionen Mark allmählich auf 293,4 Millionen Mark vergrößert,*)
während die Summe der Kontingente der Privatnotenbanken nur noch 91,6 Millionen
Mark beträgt.
*) Nach der Banknovelle vom 7. Juni I899 ist es auf 45» Millionen Mark erhöht.