Full text : Volkswirtschaftliches Lesebuch für Kaufleute

3.  Die  Organisation  der  Handelskammern  in  Preußen.

303

direkten  Pflege  solcher  Interessen  einzusehen;  zuerst  also  in  denjenigen  .Handelsplätzen,
deren  Regiment  vordeni  ein  Regiment  des  Landels  und  für  den  Landel  gewesen  war,
und  in  denen  man  nachher  über  den  sogenannten  politischen  Zwecken  die  näherliegenden
vergaß.  In  den  Ländern,  in  denen  dynastischer  Widerstreit  jene  Erkenntnis  jahrhundertelang ­
  in  den  Hintergrund  schob,  gestalteten  sie  sich  viel  später.  Lim  die  Zeit,  als
Marseille  schon  die  ersten  Anfänge  zur  Bildung  einer  Handelskammer  zeigte,  also  im
Anfange  des  16.  Jahrhunderts,  beschloß  ein  deutscher  Reichstag  als  erste  wirtschaftspolitische
  Maßregel  des  weiland  heiligen  römischen  Reiches  deutscher  Nation  die  Einführung ­
  eines  allgemeinen  Zolles  an  der  Grenze:  der  Beschluß  blieb  platonisch,  denn
es  wußte  hernach  niemand,  wo  selbige  Grenze  zu  finden  sei.  Aber  noch  zu  der  Zeit,
als  schon  im  rheinischen  Gebiete,  unter  französischem  Einflüsse  und  nach  französischen.
Vorbilde  entstanden,  die  Handelskammern  zu  Köln,  Aachen,  Krefeld,  Malmedy,
Stolberg  und  Eupen  (gegründet  durch  Napoleonisches  Dekret  vom  Weihnachtsabend  1802),
ja  sogar  schon  zu  Gladbach,  Koblenz  und  Wesel  (gegründet  1812)  in  fröhlicher
Tätigkeit  waren,  schlug  die  „Wahrung  wirtschaftlicher  Interessen"  in  unserem  Vaterlande
die  tollsten  Purzelbäume.  Ich  erinnere  an  die  durch  Patent  vom  17.  September  1819
begründete  „Kurfürstlich  hessische  Kasse  zur  Unterstützung  durch  die  preußischen  Zollmaßnahmen
  von  1818  verarmter  kurhessischer  Fabrikanten."  Wer  hier  Vergleiche
zieht,  den  kann  es  nicht  wundern,  daß  das  Netz  der  modernen  wirtschaftlichen  Interessenvertretungen ­
  seine  Maschen  erst  spät  über  unser  Vaterland  gezogen  und  dieselben  noch
heute  nicht  ganz  geschlossen  hat,  sowie  des  weiteren,  daß  die  Bedeutung  dieser  Einrichtungen ­
  noch  nicht  überall  im  rechten  Lichte  steht.

3.  Die  Organisation  der  Handelskammern  in  Preußen.
Von  Franz  Lusensky.
..  „  .  ,  „  „  24.  Februar  ,870  _
Lusensky,  «Seiet;  über  die  Handelskammern.  vom  —  ——Textausgabe  mit
\y.  -vlUsl,U]t  (8^7
Erläuterungen,  geschichtlicher  Einleitung  usw.  Berlin,  I.  Gnttentag,  ,»J7.  S.  54—45.
Die  Handelskammern  sind  Vertretungen  des  Landels  und  der  Gewerbe,  jedoch
ausschließlich  des  Landwerks.  Ihre  Aufgabe  ist  eine  doppelte.  Sic  sind  einerseits
konsultative  Fachorgane,  denen  insbesondere  die  Unterstützung  der  Behörden  in  der
Förderung  des  Landels  und  der  Gewerbe  obliegt.  Andererseits  sind  sie  Verwaltungsorgane, ­
  denen  bestimmte  Aufgaben  durch  verschiedene  Gesetze  zugewiesen  sind,  und  die
sich  im  übrigen  einen  Kreis  von  Verwaltungsausgaben  zu  Nutzen  von  Landel  und
Gewerbe  und  der  darin  beschäftigten  Gehilfen  und  Lehrlinge  selbsttätig  schaffen  können.
Die  Errichtung  einer  Landelskammer,  die  der  Genehmigung  des  Ministers  für  Landel
und  Gewerbe  unterliegt,  setzt  die  Äußerung  eines  entsprechenden  Verlangens  aus  den
Kreisen  der  Beteiligten  des  Bezirks,  für  den  sie  geschehen  soll,  voraus  und  ist  gegen
den  absoluten  Widerstand  dieser  rechtlich  nicht  zulässig.  Die  Landelskammern  sind  für
den  Bezirk,  für  welchen  sie  errichtet  sind,  Zwangsorganisationen,  denen  sich  niemand
aus  den  in  ihnen  vertretenen  Erwerbszweigen  entziehen  kann.
In  der  Landelskammerorganisation  finden  ihre  Vertretung  diejenigen  Kaufleute
und  ein  Landelsgewerbe  betreibenden  Gesellschaften,  welche  einerseits  im  Landels-  oder
Gcnossenschaftsregister  eingetragen,  andrerseits  zur  Gewerbesteuer  veranlagt  sind.  Nicht
in  die  Landelskammerorganisation  einbezogen  sind  Reichs-  und  Staatsbetriebe.  Nur
auf  Grund  besonderen  Antrags  sind  die  mit  einem  land-  oder  forstwirtschaftlichen
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.